{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_449-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"4 StR 449/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 449/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2007 \n\nin dem Sicherungs- und Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten/Angeklagten wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. März \n\n2006 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen \n\nzu den objektiven Tatgeschehen, aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat nach Verbindung zweier Sicherungsverfahren und \n\neines Strafverfahrens gegen den im Tatzeitraum 15 und 16 Jahre alten Be-\n\nschuldigten bzw. Angeklagten (im folgenden Beschuldigten) sowohl im Siche-\n\nrungsverfahren als auch im Strafverfahren verhandelt. Es hat wegen einer bei \n\nsämtlichen Taten bestehenden Schuldunfähigkeit dessen Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Die gegen die \n\nMaßregelanordnung gerichtete Revision des Beschuldigten, mit der er die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder 21 \n\nStGB nicht, wie für die Maßregel nach § 63 StGB erforderlich, rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt sind. \n\n3 \n\nDer bereits im Kindesalter massiv verhaltensauffällige, in kein Umfeld in-\n\ntegrierbare und bereits strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschuldigte \n\nbeging in der Zeit zwischen März 2004 und Juni 2005 zum Teil gemeinsam mit \n\nanderen Jugendlichen eine Vielzahl von Eigentumsdelikten, zumeist Einbrüche, \n\num mit der Tatbeute Nahrungsmittel und Drogen zu finanzieren. Das Landge-\n\nricht ist zu der Auffassung gelangt, der Beschuldigte leide an einer hebephre-\n\nnen oder paranoiden Schizophrenie, mithin einer krankhaften seelischen Stö-\n\nrung. Auf Grund dieser Erkrankung sei im Tatzeitraum die Steuerungsfähigkeit \n\ndes Beschuldigten vollständig im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen, \n\nda es ihm krankheitsbedingt an der Kraft und Selbstkontrolle gefehlt habe, sei-\n\nnen Impulsen zur Tatbegehung zu widerstehen. \n\n4 \n\nDiese Wertung findet in der Beweiswürdigung keine ausreichende Stüt-\n\nze. Die Frage, ob beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine die Schuldunfähig-\n\nkeit begründende Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie vorlag, \n\nist im Urteil vielmehr unklar behandelt. Nach übereinstimmender Meinung der \n\ngehörten Sachverständigen besteht beim Beschuldigten nämlich lediglich ein \n\n\"Verdacht\" auf eine paranoide Schizophrenie oder eine drogeninduzierte Psy-\n\nchose (UA 15). Dass sich dieses Krankheitsbild bereits im Tatzeitraum manifes-\n\ntiert hatte, lässt sich den Darlegungen der Sachverständigen, denen sich das \n\nLandgericht ohne weitere Begründung angeschlossen hat, nicht entnehmen. \n\nVielmehr deutet die Erwägung, es sei \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" davon \n\nauszugehen, dass sich beim Beschuldigten eine Schizophrenie \"entwickele\", da \n\ner glaubhaft von halluzinatorischen Wahrnehmungen berichte (UA 17), eher \n\ndarauf hin, dass bei Begehung der Taten das Krankheitsbild einer Schizophre-\n\nnie (noch) nicht ausgeprägt war. \n\n5 \n\nDiese Unklarheiten werden auch nicht durch die Ausführungen des \n\nSachverständigen Dr. G. ausgeräumt. Danach steht auf Grund der wäh-\n\nrend der Behandlung in der vorläufigen Unterbringung gewonnenen Erkenntnis-\n\nse \n\n- neben einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer schweren \n\nSuchterkrankung und einer unterdurchschnittlichen \n\nIntelligenz \n\n- beim \n\nBeschuldigten \"mittlerweile\" eine paranoide bzw. eher eine hebephrene \n\nSchizophrenie \"im Vordergrund\". Auch diese Darlegungen lassen offen, ob das \n\nKrankheitsbild bereits während des Tatzeitraums so manifest war, dass - wie \n\ndie Strafkammer meint - allein deswegen die Steuerungsfähigkeit des \n\nBeschuldigten bei Begehung sämtlicher Taten aufgehoben war. Darüber hinaus \n\nist in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der \n\nBeschuldigte einerseits sämtliche Taten auf Grund einer konkreten Motivation \n\n(Beschaffungskriminalität) begangen, dabei eine gewisse Routine und \n\nGeschicklichkeit gezeigt und sogar Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, um \n\nnicht entdeckt zu werden (UA 19), also rational und kontrolliert gehandelt hat, \n\nandererseits aber gleichzeitig krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein \n\nsoll, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen. Dies hätte der vertieften \n\nErörterung bedurft. \n\n6 \n\n2. Da die Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen \n\nSchuldunfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann das Urteil keinen \n\nBestand haben. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht \n\nausschließen, da sich angesichts der dargestellten Unklarheiten auch die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Si-\n\ncherheit entnehmen lassen. Die Feststellungen zu den äußeren Sachverhalten \n\nder rechtswidrigen Taten können jedoch aufrechterhalten werden, da sie von \n\ndem Rechtsfehler nicht berührt sind. \n\n7 \n\n3. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Zu-\n\nrückweisung nicht entgegen. Zwar könnte, da allein der Beschuldigte Rechts-\n\nmittel gegen das Urteil eingelegt hat, auch bei Feststellung seiner - uneinge-\n\nschränkten oder erheblich verminderten - Schuldfähigkeit selbst bei Überleitung \n\ndes Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 StPO) durch den neuen \n\nTatrichter eine Jugendstrafe nicht verhängt werden. Eine Anordnung der Maß-\n\nregel nach § 63 StGB sowie ein Schuldspruch wegen der festgestellten rechts-\n\nwidrigen Taten wären aber auch dann möglich, wenn (nur) eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit auf rechtsfehlerfreier Grundlage sicher \n\nfestgestellt werden könnte (vgl. BGH StraFo 2004, 390; Fischer in KK 5. Aufl. \n\n§ 416 Rdn. 8 m.N.). Hierfür sprechen nach den bisherigen Feststellungen er-\n\nhebliche Anhaltspunkte; die Feststellung obliegt dem neuen Tatrichter. Dieser \n\nwird insbesondere Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Auffälligkeiten in der \n\nPersönlichkeit des Beschuldigten in ihrem Zusammenwirken zu einer Beein-\n\nträchtigung seiner Schuldfähigkeit geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursa-\n\nchen, mehrere 5). \n\n8 \n\n9 \n\nSollte erneut bei allen Taten die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten \n\nfestgestellt werden, wird, soweit auf Grund der Anklageschrift vom 6. August \n\n2005 ein Strafverfahren durchgeführt wird (Fall B VI 47), Freispruch zu erfolgen \n\nhaben. \n\nSchließlich wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Konkur-\n\nrenzverhältnisse in den Fällen B I 1 bis 11, II 12 bis 18, IV 20 bis 30 und V 37 \n\nund 38 (Aufbrüche mehrerer Kellerräume in dem selben Gebäude) rechtlichen \n\nBedenken begegnet (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 347). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_449-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/4-str-449-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_449-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_449-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/4-str-449-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_449-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:56.853128+00:00"}}