{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_431-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-06","aktenzeichen":"4 StR 431/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 431/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Versuchs des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen \n u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2007 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 Satz 1 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stendal vom 6. Juni 2006, soweit es ihn \n\nund den Mitangeklagten T. betrifft, \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass \n\na) \n\ndie Angeklagten L. und T. im Fall II 2 der \n\nUrteilsgründe jeweils der Beihilfe zum Erwerb \n\nvon Schusswaffen, um sie einem Nichtberech-\n\ntigten zu überlassen, \n\nb) \n\nder Angeklagte L. im Fall II 3 der Urteils-\n\ngründe der Beihilfe zum versuchten Überlas-\n\nsen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaf-\n\nfen in Tateinheit mit Beihilfe zum Erwerb von \n\nSchusswaffen, um sie einem Nichtberechtig-\n\nten zu überlassen, \n\nschuldig sind; \n\n2. \n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II 2 und \n\nII 3 (insoweit nur bezüglich des Angeklagten L. ) \n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und in \n\nden Gesamtstrafenaussprüchen mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. unter Freisprechung im Übri-\n\ngen wegen Beihilfe zum Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberech-\n\ntigten, wegen Erwerbs von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtigten zu \n\nüberlassen, sowie wegen versuchten Überlassens der tatsächlichen Gewalt \n\nüber eine Kriegswaffe in Tateinheit mit Erwerb von Schusswaffen, um sie einem \n\nNichtberechtigten zu überlassen unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter \n\nStrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Teilaufhebung des Urteils ist hinsichtlich der Tat II 2 der Urteilsgrün-\n\nde auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, der unter \n\nFreisprechung im Übrigen wegen der auch dem Beschwerdeführer zur Last ge-\n\nlegten drei Taten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. \n\n3 \n\n4 \n\nI. Das Urteil hält rechtlicher Prüfung insofern nicht stand, als das Landge-\n\nricht in den Fällen II 2 hinsichtlich der Angeklagten L. und T. und II 3 hin-\n\nsichtlich des Angeklagten L. (Mit-)Täterschaft angenommen hat. \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der frühe-\n\nre Mitangeklagte B. eine Selbstladepistole Sauer & Sohn, Modell 38 und \n\nein Mehrladegewehr Mäuser Modell 98 zum Preis von insgesamt 1.300 Euro, \n\num die Waffen gewinnbringend weiterzuverkaufen. Nachdem der Angeklagte \n\nL. und der Mitangeklagte T. Kontakt zu einem vermeintlichen Kaufinteres-\n\nsenten, bei dem es sich tatsächlich um eine Vertrauensperson der Polizei han-\n\ndelte, hergestellt hatten, verkaufte B. die Waffen im Beisein von L. und \n\nT. an diesen Abnehmer zum Preis von 1.800 Euro. Es war vereinbart, dass \n\nder Angeklagte 50 Euro vom Verkaufspreis und T. 30 Euro von dem Abneh-\n\nmer erhalten sollten (Fall II 2 der Urteilsgründe). \n\n5 \n\nKurz danach erwarb B. eine Maschinenpistole Uzi sowie drei weite-\n\nre Schusswaffen (eine Bockbüchsflinte, eine Doppelflinte und ein Mehrladege-\n\nwehr) zum Gesamtpreis von 4.050 Euro, um diese für 6.000 Euro an denselben \n\nAbnehmer zu verkaufen. Er übergab die Waffen dem früheren Mitangeklagten \n\nT. , der sie absprachegemäß über Nacht in seinem PKW aufbewahrte und \n\ntags darauf nach Magdeburg transportierte, um sie dort dem Abnehmer zu \n\nübergeben. Bevor es zur Übergabe kam, wurde T. festgenommen. Der Ange-\n\nklagte L. förderte die Tat unter anderem dadurch, dass er den Kontakt zu T. \n\nund über diesen zu dem vermeintlichen Abnehmer unterhielt (Fall II 3 der Ur-\n\nteilsgründe). \n\n6 \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten L. \n\nwegen mittäterschaftlicher Tatbegehung nicht. \n\n7 \n\na) Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen, um \n\nsie einem Nichtberechtigten zu überlassen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG), setzt \n\neinen Erwerb im Sinne des Waffenrechts voraus. Dieser Begriff ist, dem \n\nSchutzzweck des Gesetzes entsprechend, gesondert geregelt: Nach § 1 Abs. 4 \n\nWaffG i.V.m. Nr. 1 Anlage 1 Abschnitt 2 erwirbt derjenige eine Waffe oder Muni-\n\ntion, der die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Der Begriff des Erwerbs um-\n\nfasst mithin die Erlangung der tatsächlichen Möglichkeit, über einen Gegen-\n\nstand nach eigenem Willen zu verfügen, ohne dass es darauf ankommt, in wel-\n\ncher Weise der Erwerb vonstatten geht (vgl. BTDrucks. VI 2678 S. 25 f.). Dies \n\nentspricht dem Sicherungszweck des Gesetzes, da Gefahren grundsätzlich nur \n\nvon demjenigen ausgehen, der die Waffe derart in seinem Herrschaftsbereich \n\nhat, dass er jederzeit auf sie zugreifen kann (Steindorf Waffenrecht 8. Aufl. § 1 \n\nWaffG Rdn. 34). Da auch mehrere Personen die tatsächliche Gewalt über einen \n\nGegenstand ausüben können, reicht es aus, wenn dem Betreffenden lediglich \n\ndie Mitverfügungsgewalt eingeräumt wird (vgl. Heinrich in MünchKomm § 1 \n\nWaffG Rdn. 161). Eine Zurechnung der tatsächlichen Gewalt auf einen anderen \n\nTatbeteiligten, der keine direkte Zugriffsmöglichkeit hat, ist dagegen auch über \n\n§ 25 Abs. 2 StGB nicht möglich (BGH NStZ 1997, 604, 605; vgl. auch Steindorf \n\naaO). \n\n8 \n\naa) Gemessen daran hatte der Angeklagte L. weder im Fall II 2 noch \n\nim Fall II 3 der Urteilsgründe die erlaubnispflichtigen Schusswaffen erworben im \n\nSinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG. In beiden Fällen wusste er zwar davon, \n\ndass B. weitere Waffen zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben \n\nwollte, und förderte jeweils die Tat, an der er ein eigenes finanzielles Interesse \n\nhatte. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte er aber zu \n\nkeiner Zeit die tatsächliche Gewalt über die Waffen. Deswegen hat er sich in \n\nbeiden Fällen lediglich der Beihilfe zum Erwerb von Schusswaffen, um sie ei-\n\nnem Nichtberechtigten zu überlassen, schuldig gemacht. \n\n9 \n\nbb) Entsprechendes gilt, soweit es den Fall II 2 der Urteilsgründe betrifft, \n\nfür den nicht revidierenden Mitangeklagten T. . Auch dieser unterstützte le-\n\ndiglich den Verkauf der Waffen durch B. , ohne selbst die tatsächliche \n\nGewalt über diese auszuüben. \n\n10 \n\nIm Fall II 3 der Urteilsgründe hatte er dagegen die unmittelbare Zugriffs-\n\nmöglichkeit auf die Waffen, denn er hatte diese über Nacht in seinem Pkw auf-\n\nbewahrt und am nächsten Tag von Bergen/Dumme nach Magdeburg transpor-\n\ntiert, wo er sie im Auftrag des B. dem vermeintlichen Käufer übergeben \n\nsollte. Auch eine nur vorübergehende Erlangung der tatsächlichen Gewalt, etwa \n\nzum Zwecke der Verwahrung oder Beförderung, reicht für einen Erwerb im Sin-\n\nne des Waffengesetzes aus (vgl. Heinrich aaO, § 1 WaffG Rdn. 159). \n\n11 \n\nb) Auch soweit der Angeklagte L. im Fall II 3 der Urteilsgründe \n\nzugleich wegen täterschaftlich versuchten Überlassens der tatsächlichen Ge-\n\nwalt über Kriegswaffen verurteilt worden ist, begegnet dies durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. Überlassen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG ist \n\njedes mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumen \n\nder tatsächlichen Möglichkeit, über die Kriegswaffe dauernd oder auch nur \n\nvorübergehend zu verfügen (vgl. Steindorf aaO § 22 a KWKG Rdn. 4, § 1 \n\nWaffG Rdn. 64). Diese Begehungsform setzt voraus, dass der Überlassende im \n\nZeitpunkt des Überlassens selbst die tatsächliche Gewalt über die Kriegswaffe \n\nausübt (BGHSt 28, 294). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte L. hatte zu \n\nkeiner Zeit selbst die tatsächliche Gewalt über die Maschinenpistole. Auch in-\n\nsoweit kommt daher nur Beihilfe in Betracht. \n\n12 \n\nII. Der Senat ändert die Schuldsprüche in den Fällen II 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe bezüglich des Angeklagten L. ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem \n\nnicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den \n\ngeänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n13 \n\nIm Fall II 2 der Urteilsgründe waren die Aufhebung der Verurteilung we-\n\ngen mittäterschaftlicher Begehung und die Schuldspruchänderung gemäß \n\n§ 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, \n\nweil der sachlich-rechtliche Mangel in gleicher Weise auch ihn betrifft. \n\n14 \n\n15 \n\nIII. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung der insoweit ver-\n\nhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafen. \n\nIV. Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO auf den Mitange-\n\nklagten B. im Fall II 3 der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. Dieser hat \n\ndie tatsächliche Gewalt über die Waffen nicht gänzlich aufgegeben. \n\n16 \n\nÜber eine Versuchsmilderung war - entgegen der Ansicht des General-\n\nbundesanwalts - in diesem Fall nicht zu entscheiden, weil die Versuchstat tat-\n\neinheitlich mit einem vollendeten Delikt begangen und die Strafen der für Letz-\n\nteres geltenden Vorschrift entnommen wurden. \n\n17 \n\nDass der Generalbundesanwalt die Erstreckung der Aufhebung im Straf-\n\nausspruch (auch) bezüglich des Mitangeklagten B. beantragt hat, hindert \n\ndie Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht. § 349 Abs. 5 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, da diese Regelung lediglich eine Beschlussentscheidung \n\nzu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen den Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft ausschließt (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-06/4-str-431-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-06/4-str-431-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_431-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:03.729868+00:00"}}