{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_428-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"4 StR 428/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 428/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum versuchten Betrug \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 8. Mai 2006 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig \n\nist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug (in ei-\n\nnem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver-\n\nurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat \n\nmit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-\n\ngen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Beihilfe \n\nzum vollendeten Betrug schuldig gemacht, hält rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Mutter des Wolfgang A. und Sabine M. waren - letztere zu \n\neinem Viertel - die gesetzlichen Erben des im Januar 1998 verstorbenen Fried-\n\nrich St. . Zwischen den Erbinnen bestand von Anfang an Streit über den \n\nWert des Nachlasses. Wolfgang A. , der seine Mutter in sämtlichen Erb-\n\nschaftsangelegenheiten vertrat, war bekannt, dass dem Erblasser im Jahre \n\n1974 im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Unternehmens aus steuerli-\n\nchen Gründen zum Schein von den Unternehmenskäufern ein Darlehen in Hö-\n\nhe von 2,4 Mill. DM gewährt worden war. Tatsächlich diente der vollständig an \n\nden Erblasser ausbezahlte Darlehensbetrag der Begleichung des Kaufpreises \n\nfür die Unternehmensübernahme. Dementsprechend war zwischen den Partei-\n\nen vereinbart, dass dieser Betrag von den \"Darlehensgebern\" nicht zurückge-\n\nfordert werden sollte. Um die Miterbin Sabine M. zu einem Verzicht auf ihr \n\nErbteil zu veranlassen, spiegelte ihr Wolfgang A. vor, diese Darlehensver-\n\nbindlichkeit existiere und der Nachlass sei auf Grund dieser Forderung in Höhe \n\nvon ca. 360.000 sfr überschuldet. Im August 1998 wandte sich der Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Sabine M. deshalb an die Unternehmenskäufer und bat \n\nzur Aufstellung des Vermögens des Erblassers um Auskunft über die Hinter-\n\ngründe der Darlehensvereinbarung. Der Angeklagte, der langjährig als Steuer-\n\nberater für die Unternehmenskäufer tätig war und die wahren Umstände der \n\nDarlehensvereinbarung kannte, teilte dem Prozessbevollmächtigten der Sabine \n\nM. in einem Schreiben vom 31. August 1998 in Kenntnis des erbrechtlichen \n\nHintergrundes wahrheitswidrig mit, das Darlehen existiere und sei im Jahre \n\n2004 zur Rückzahlung fällig. Obwohl Sabine M. Zweifel an der Existenz des \n\nDarlehens hatte, sahen sie und ihr Prozessbevollmächtigter auch in Anbetracht \n\nder Auskunft des Angeklagten keine Chance, das Gegenteil zu beweisen. Sabi-\n\nne M. übertrug daraufhin am 9. Mai 2001 ihr Erbteil gegen Zahlung einer Ab-\n\nfindung in Höhe von 100.000 DM und nach Zusicherung einer Haftungsfreistel-\n\nlung hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem Darlehen der Mutter des Wolf-\n\ngang A. . Durch den Erbverzicht entstand ihr ein Schaden in Höhe von ca. \n\n150.000 DM. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht ist davon ausgegangen, Sabine M. sei auf Grund \n\neines Irrtums im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB über die Werthaltigkeit des \n\nNachlasses des Friedrich St. zum Verzicht auf ihr Erbteil veranlasst \n\nworden. Zwar habe sie die von Wolfgang A. behauptete und vom Ange-\n\nklagten bestätigte Existenz des Darlehens stets bezweifelt, diese Zweifel seien \n\naber nicht zuletzt wegen der Auskunft des Angeklagten nicht ausgeräumt ge-\n\nwesen. \n\n6 \n\nDiese Annahme des Landgerichts beruht auf einer nicht tragfähigen \n\nGrundlage. Dabei kommt es auf die in der Literatur umstrittene Rechtsfrage, ob \n\ntrotz vorhandener Zweifel des Tatopfers am Wahrheitsgehalt der vorgetäusch-\n\nten Tatsache ein im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiger Irrtum \n\nvorliegen kann, hier nicht an (vgl. zum Streitstand BGH NStZ 2003, 213). Viel-\n\nmehr ist nach dem Inhalt des Urteils auszuschließen, dass Sabine M. ei-\n\nnem - wie auch immer gearteten - täuschungsbedingten Irrtum über den Wert \n\ndes Nachlasses des Friedrich St. erlegen ist. \n\n7 \n\nIm Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie sich \n\nnämlich gerade nicht darauf berufen, der List des Wolfgang A. zum Opfer \n\ngefallen und infolgedessen einer Fehlvorstellung über den Wert des Nachlasses \n\nerlegen zu sein. Sie hat - im Gegenteil - bekundet, sie habe weder an die von \n\nWolfgang A. behauptete Existenz des Darlehens geglaubt, noch habe \n\ndas Schreiben des Angeklagten für sie eine Bedeutung gehabt (UA 26). Dieser \n\nAussage des Tatopfers ist die Strafkammer indes nicht gefolgt. Die dieser Wer-\n\ntung zu Grunde liegenden Ausführungen lassen wesentliche Gesichtspunkte, \n\ndie für die Richtigkeit der Aussage der Sabine M. sprechen, außer Acht. \n\n8 \n\nZur Begründung ihrer Auffassung hat die Strafkammer im Wesentlichen \n\ndarauf abgestellt, Sabine M. habe nach Erhalt des Schreibens des Ange-\n\nklagten Berechnungen zu ihrer Haftungsquote im Fall der Inanspruchnahme \n\naus dem (vermeintlichen) Darlehen angestellt und überdies auf eine Haftungs-\n\nfreistellung durch die Darlehensgläubiger gedrängt. Hieraus folge, dass Sabine \n\nM. entgegen ihrer Aussage täuschungsbedingt doch \"letzte Zweifel\" hin-\n\nsichtlich des Nichtbestehens der Darlehensforderung gehabt habe. Dass diese \n\nVerhaltensweisen gleicher Maßen damit erklärt werden können, dass Sabine \n\nM. die Unwahrheit der Behauptungen des Wolfgang A. und des Ange-\n\nklagten erkannte und nicht an die Existenz des Darlehens glaubte, mithin tat-\n\nsächlich keinem Irrtum erlag, sondern nur deshalb über ihr Erbteil verfügte, um \n\nvon den vermeintlichen Darlehensgläubigern nicht zu Unrecht mit einem \n\nRechtsstreit überzogen zu werden (vgl. LK Lackner 10. Aufl. § 263 Rdn. 84), \n\nhat das Landgericht nicht erwogen. Für diese den Angeklagten begünstigende \n\nMöglichkeit spricht die Erklärung der Sabine M. zum Anlass der von ihr be-\n\ngehrten Haftungsfreistellung aus dem angeblichen Darlehensvertrag (UA 26) \n\nund vor allem der von der Strafkammer gänzlich außer Acht gelassene Um-\n\nstand, dass Sabine M. nur gegen eine hohe Abfindung durch die Haupterbin, \n\ndie diese auch sofort akzeptierte, zum Erbverzicht bereit war. Insbesondere \n\nLetzteres drängt zu dem Schluss, dass Sabine M. von der Werthaltigkeit ih-\n\nres Erbteils und folglich auch davon ausging, dass der Nachlass entgegen den \n\nBehauptungen des Wolfgang A. und des Angeklagten keineswegs über-\n\nschuldet war. Diese die Richtigkeit ihrer Aussage bestätigende Schlussfolge-\n\nrung wird auch durch die weiteren Überlegungen des Landgerichts nicht ent-\n\nkräftet. Soweit es sich auf Gespräche zwischen Sabine M. und ihrem Pro-\n\nzessbevollmächtigten beruft, besagt deren Inhalt nämlich nichts zu ihrem kon-\n\nkreten Vorstellungsbild im Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Auch die Erwä-\n\ngung, Sabine M. habe in der Hauptverhandlung nunmehr positiv gewusst, \n\ndass das Darlehen nicht existierte, und dieses heutige Wissen (möglicherweise) \n\nauf ihren Kenntnisstand im Zeitpunkt der Vermögensverfügung projiziert, trägt \n\nnicht, da es sich um eine nicht mit Tatsachen belegte Vermutung handelt. \n\n9 \n\nDer Senat schließt in Anbetracht dieser Beweislage aus, dass in einer \n\nneuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zum Vorliegen eines täu-\n\nschungsbedingten Irrtums getroffen werden können. Die übrigen Feststellungen \n\nbegegnen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin-\n\ngegen keinen rechtlichen Bedenken. Da sie die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Beihilfe zum versuchten Betrug des Wolfgang A. tragen, ändert \n\nder Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht ent-\n\ngegen, weil in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis erteilt wurde. \n\n10 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender \n\nrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. \n\n11 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass \n\ndie Voraussetzungen des Regelbeispiels der Herbeiführung eines 'Vermögens-\n\nverlusts großen Ausmaßes' (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) in Fällen bloßer \n\nVersuchsstrafbarkeit nicht erfüllt sind (vgl. BGHSt 48, 354, 359; BGH, Be-\n\nschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/4-str-428-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/4-str-428-06","retrieved":"2026-07-10 21:17:39.538617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-09/4-str-428-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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