{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_421-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"4 StR 421/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 421/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Essen vom 16. Mai 2006, soweit es ihn \n\nbetrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen \n\nII. 3 und 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstra-\n\nfenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nc) \n\nim Hinblick auf die Verfallsanordnung dahin berich-\n\ntigt, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von \n\n13.613,40 Euro angeordnet ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten C. , an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. und \n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil werden verworfen. \n\n4. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und \n\ndie dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gemeinschaftlichen \n\nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt (Einzelstrafen: fünf Jahre drei Monate, fünf Jahre ein Monat und fünf \n\nJahre zwei Monate Freiheitsstrafe) und den Verfall von Wertersatz in Höhe von \n\n18.613,40 Euro angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und - zu seinen Un-\n\ngunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung materiellen \n\nRechts gestützten Revisionen. \n\nDer Angeklagte macht geltend, die Verurteilung wegen bandenmäßigen \n\nund täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln sei rechtsfehlerhaft. \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel \n\ngegen die Höhe der verhängten Strafen; diese seien zu niedrig und entfernten \n\nsich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. \n\n6 \n\n7 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Mitangeklagte J. gehörte einer in ganz Europa tätigen Organi-\n\nsation von Rauschgifthändlern an. Ihm kam die Aufgabe zu, mit anderen Ban-\n\ndenmitgliedern - u.a. dem anderweitig verfolgten Co. und dem Angeklagten - \n\nfür den Transport, die Zwischenlagerung und die Verteilung der Drogen zu sor-\n\ngen. Dabei kam es zu folgenden Taten, an denen der Angeklagte C. beteiligt \n\nwar: \n\n8 \n\n1. J. erwartete Mitte 2001 eine größere Lieferung Haschisch aus \n\nMarokko, die nach Spanien eingeführt werden sollte. Um das Rauschgift von \n\ndort aus zu seinem \"Bestimmungsort\" Großbritannien zu verbringen, sollten in \n\nSpanien und England Im- und Exportfirmen gegründet werden. J. bat \n\ndeshalb den anderweitig verfolgten Co. , in Malaga (Spanien) über einen Stroh-\n\nmann eine solche Firma gründen zu lassen. Zur Durchführung des Plans sollte \n\neine Lagerhalle angemietet werden, in der das Rauschgift umgeladen werden \n\nkonnte. Co. teilte dem in Deutschland ansässigen Angeklagten C. , von \n\ndem er wusste, dass dieser fließend Spanisch sprach und sich außerdem in \n\nfinanziellen Schwierigkeiten befand, den Tatplan mit und gewann ihn - im \n\nEinverständnis mit J. - für das Vorhaben. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts \n\nwurden sodann in Malaga auf den Namen des Angeklagten ein Appartement \n\nund eine Lagerhalle angemietet sowie eine Im- und Exportfirma gegründet. Au-\n\nßerdem wurden auf seinen Namen Bankkonten eingerichtet. Eine gleiche Firma \n\nwurde - von Anderen - in England gegründet. \n\n9 \n\nAls im Sommer 2001 die erwarteten drei Tonnen Haschisch per Schiff \n\naus Marokko angeliefert worden waren, wurden sie auf Anweisung des \n\n J. in die Lagerhalle nach Malaga verbracht. Dort wurde das Rauschgift \n\nvom Angeklagten und dem weiteren Bandenmitglied S. mit Schuhen in Kar-\n\ntons verpackt. Das in die \"Legalware\" verpackte Haschisch wurde sodann mit \n\nHilfe eines vom Angeklagten beauftragten Speditionsunternehmens in mehre-\n\nren Transporten nach England verbracht. Der letzte Transport - 539 kg Ha-\n\nschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3,5 % THC - wurde am 21. September \n\n2001 in Frankreich sichergestellt. \n\n10 \n\nNachdem der Angeklagte hiervon erfahren hatte, veranlasste er nach \n\nRücksprache mit Co. die Kündigung der Mietverträge und die Löschung der \n\nFirma. Anfang November 2001 kehrte er nach Deutschland zurück. Insgesamt \n\nhat der Angeklagte C. von J. als Entlohnung für seine Tätigkeiten \n\n30.000 niederländische Gulden (= 13.613,40 Euro) erhalten (Fall II. 2 der Ur-\n\nteilsgründe). \n\n11 \n\n2. Als Ende des Jahres 2001 für den Mitangeklagten J. eine weitere \n\nHaschischlieferung von mindestens 950 kg in Spanien angekommen war, sollte \n\ndiese über eine Keramikfabrik in Portugal durch Speditionen nach Großbritan-\n\nnien verbracht werden. Zu diesem Zweck wurden in Spanien zwei Fahrzeuge, \n\nbeladen mit jeweils mindestens 300 kg Haschisch, nach Portugal gefahren. Ei-\n\nnes der Fahrzeuge fuhr - in Begleitung eines ebenfalls in die Tat einbezogenen \n\nMitfahrers - der Angeklagte. Insgesamt waren an dem Transport drei Fahrzeuge \n\nbeteiligt. In der Keramikfabrik wurde das Rauschgift anschließend entladen, mit \n\nHilfe einer Vakuummaschine geruchssicher verpackt und später nach Großbri-\n\ntannien gebracht. Ein weiterer Transport nach Portugal - mit den restlichen ca. \n\n350 kg Haschisch - erfolgte Mitte des Jahres 2002 durch den Angeklagten, der \n\ndas Rauschgift mit einem Anderen zuvor neu verpackt hatte. J. und Co. \n\nunterstützten sie dabei. Auf der Fahrt wurde der Angeklagte von Co. und des-\n\nsen Tochter begleitet. Auch dieses Haschisch war für den Weitertransport nach \n\nGroßbritannien bestimmt. Dem Angeklagten war für seine Tätigkeit eine Entloh-\n\nnung versprochen worden; ob er sie erhalten hat, ist nicht festgestellt (Fall II. 3 \n\nder Urteilsgründe). \n\n12 \n\n3. Im Juni 2002 erwartete J. sechs Tonnen Haschisch, die mit ei-\n\nnem Schiff in eine portugiesische Hafenstadt geliefert werden sollten. Von dort \n\naus sollte das Rauschgift in kleineren Mengen zu einer nördlich von Lissabon \n\ngelegenen Tonfabrik transportiert, dort in Tonprodukte eingearbeitet und dann \n\nin die Beneluxstaaten und nach England geschmuggelt werden. Nachdem \n\n800 kg Haschisch so \"verarbeitet\" und nach Großbritannien gebracht worden \n\nwaren, sollte eine weitere Tonne des Rauschgifts zu der Fabrik transportiert \n\nwerden. Co. rief dazu den Angeklagten C. an, der von Deutschland aus nach \n\nFaro flog. Er übernahm in Lagos (Portugal) einen mit dem Rauschgift belade-\n\nnen Kleintransporter und fuhr diesen zu der Fabrik, wobei er u.a. von J. und \n\nCo. , die sich in einem weiteren Fahrzeug befanden, begleitet wurde. Das \n\nHaschisch wurde sodann in der Tonfabrik in den Sockeln von Tonsäulen ver-\n\nstaut und nach England transportiert. Ob der Angeklagte die ihm versprochenen \n\n2.000 Euro für die Fahrt erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden (Fall II. 4 \n\nder Urteilsgründe). \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nRevision des Angeklagten \n\n1. Die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch nur insoweit Er-\n\nfolg als dieser in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe der rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht standhält; in diesen Fällen liegt – anders als im Fall II. 2 – nicht \n\nMittäterschaft, sondern nur Beihilfe vor. \n\n15 \n\na) Das Landgericht hat für alle abgeurteilten Fälle die Einbindung des \n\nAngeklagten C. in die Rauschgifthändler-Bande um den Mitangeklagten \n\n J. rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte wusste seit seinem Gespräch \n\nmit dem anderweitig verfolgten Co. , das zu der ersten Tat (II. 2 der Urteils-\n\ngründe) führte, dass es um internationalen Drogenhandel großen Stils ging und \n\nseine Sprachkenntnisse in Spanisch gefragt waren. Er lernte sodann auch wei-\n\ntere Bandenmitglieder kennen und wurde in die Bandenstruktur eingebunden. \n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen (vgl. UA 55 f., 59, 91 ff., 106), dass diese \n\nEinbindung auf mehrere, noch ungewisse selbständige Taten und auf eine ge-\n\nwisse Dauer angelegt war (vgl. BGHSt 46, 321; 50, 160, 161) und - jedenfalls - \n\nzur Zeit der hier abgeurteilten Straftaten bestand. Dass die Mitgliedschaft in der \n\nBande nicht in jedem Falle ein mittäterschaftliches Handeln bei den Bandenta-\n\nten zur Folge hatte (s. unten II. 1 b) und der Angeklagte in den Fällen II. 3 und 4 \n\nder Urteilsgründe - wie die Revision ausführt - \"jeweils nur ad hoc beigezogen \n\nwurde\", steht der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten nicht entgegen (vgl. \n\nBGHSt 47, 214, 216; BGH StV 2005, 666, 668; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. \n\n74). \n\n16 \n\nb) Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittäterschaft oder \n\nBeihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgren-\n\nzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH NStZ 2002, 375, 377). We-\n\nsentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind ins-\n\nbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbe-\n\nteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durch-\n\nführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten \n\nabhängen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 451, 452; 2000, 482). \n\n17 \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze tragen die vom Landgericht \n\ngetroffenen Feststellungen lediglich im Fall II. 2 die Verurteilung wegen (mit-) \n\ntäterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge; in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe war \n\nder Angeklagte dagegen lediglich Gehilfe. \n\n18 \n\naa) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe war der Angeklagte von Anfang an un-\n\nverzichtbar in die Bandentat eingebunden. Er hatte - wie er wusste - bei der von \n\nvornherein geplanten arbeitsteiligen Vorgehensweise wichtige, mit einem hohen \n\nMaß an Tatherrschaft verbundene Funktionen inne: \n\n19 \n\nSo hat er u.a. maßgeblich zu der für die Durchführung der Tat erforderli-\n\nchen Gründung der Im- und Exportfirma in Malaga beigetragen, war in der auf \n\nseinen Namen angemieteten Lagerhalle während der gesamten Zeit als ein-\n\nflussreicher \"Lagerverwalter\" von insgesamt drei Tonnen Rauschgift vor Ort, \n\nversteckte gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied das Haschisch in \n\nKartons mit \"Legalware\", beauftragte den Speditionsunternehmer und über-\n\nnahm so wichtige Verteilungsaufgaben für die Bande. Im Hinblick auf den ihm \n\ngewährten finanziellen Vorteil in Höhe von insgesamt 30.000 Gulden hatte er \n\nauch ein erhebliches eigenes Interesse an der Durchführung und dem Gelingen \n\nder Drogentransporte. \n\n20 \n\n21 \n\nbb) Ähnlich wichtige Funktionen hatte der Angeklagte in den Fällen II. 3 \n\nund 4 der Urteilsgründe jedoch nicht: \n\nIm Fall II. 3 wirkte er nur beim Verpacken des Rauschgifts und beim \n\nTransport mit; im Fall II. 4 war er - ähnlich wie ein Kurier, ohne allerdings Verfü-\n\ngungsmacht über das Haschisch zu haben - lediglich bei einem der Transporte \n\nbeteiligt. Ob er die ihm versprochenen, eher geringen Entlohnungen (im Fall \n\nII. 4: 2.000 €) überhaupt erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden. \n\n22 \n\nInsgesamt rechtfertigen die nur untergeordneten Hilfsdienste des Ange-\n\nklagten in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung \n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGHSt 50, 252, 266 f.; BGH NStZ \n\n2006, 454, 455; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N.). \n\n23 \n\ncc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänder-\n\nten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können. \n\n24 \n\nSoweit sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 6 Nr. 5 StGB \n\nergibt (UA 88), gilt dies auch für im Ausland begangene Beihilfehandlungen \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sofern sich diese – wie \n\nhier – auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln beziehen (vgl. \n\nBGHSt 34, 1, 2 [Betäubungsmittel vertreibt i.S.d § 6 Nr. 5 StGB, wer allein oder \n\ndurch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere för-\n\ndert]; BGH, Urteil vom 3. August 2005 – 2 StR 360/04; BGHSt 46, 292, 294 ff. \n\n[zu § 6 Nr. 9 StGB]; vgl. auch BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Gribbohm in \n\nLK 11. Aufl. Vor § 3 Rdn. 203, § 3 Rdn. 6; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. Vor \n\n§§ 3-7 Rdn. 1; aA MK-Ambos StGB § 3 Rdn. 7; Eser in Schönke-Schröder, \n\nStGB 27. Aufl. § 3 Rdn. 4); denn das Gesetz bezeichnet in § 8 StGB nicht nur \n\ndie Täterschaft, sondern auch die Teilnahme als “Tat“ im Sinne der §§ 3 ff. \n\nStGB. Wie § 9 Abs. 2 StGB zeigt, geht es davon aus, dass bei vom deutschen \n\nStrafrecht erfassten Auslandstaten grundsätzlich auch die Teilnahme strafbar \n\nist. Verfahrensrechtlich hat dies die Konsequenz, dass die Prozessvorausset-\n\nzung deutscher Zuständigkeit stets gegeben ist, gleichgültig, ob später in der \n\nHauptverhandlung festgestellt wird, dass der Angeklagte Täter oder nur Teil-\n\nnehmer des im Ausland begangenen – vertriebsbezogenen - unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln war (vgl. Gribbohm aaO § 5 Rdn. 47). \n\n25 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 3 und 4 der Urteils-\n\ngründe zieht die Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen und des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs nach sich. \n\n26 \n\nIm Fall II. 2 weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten auf. Das angefochtene Urteil ist aber dahin zu berichtigen, \n\ndass der für diesen Fall angeordnete Verfall von Wertersatz nicht – wie in die \n\nUrteilsformel aufgenommen – in Höhe von 18.613,40 Euro, sondern nur in Hö-\n\nhe von 13.613,40 Euro besteht (vgl. UA 20, 51). \n\nIII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der Staats-\n\nanwaltschaft ist unbegründet. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafzu-\n\nmessung grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des um-\n\nfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter ge-\n\nwonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu \n\nbewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur \n\ndann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich feh-\n\nlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder \n\nwenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, \n\ngerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb \n\ndes dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, \n\n349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14). \n\nSolche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. \n\nIm Hinblick auf die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe sind die Strafen \n\nwegen der Schuldspruchänderung und der damit verbundenen Strafrahmenver-\n\nschiebung zugunsten des Angeklagten auf dessen Revision neu zu bestimmen. \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nDavon abgesehen sind die Strafzumessungserwägungen des Landge-\n\nrichts auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen und der im Urteil vorgenom-\n\nmenen rechtlichen Würdigung – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-\n\nrerin – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden: \n\n33 \n\nDie Strafkammer hat den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde \n\ngelegt und insbesondere wegen der außerordentlich großen Mengen an Betäu-\n\nbungsmitteln minder schwere Fälle des Bandenhandels (§ 30a Abs. 3 BtMG) \n\nverneint. Sie hat zugunsten des Angeklagten namentlich gewertet, dass er im \n\nWesentlichen geständig war und die Taten bereut hat, er zu diesen durch Co. , \n\nmit dem er in \"familiärer Weise\" verbunden war, verleitet wurde, er nicht vorbe-\n\nstraft und durch die Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt war, er in der \n\nOrganisation lediglich eine untergeordnete Position eingenommen, die Taten \n\nauch wegen seiner schlechten finanziellen Situation begangen und aus ihnen \n\neher geringe finanzielle Vorteile gezogen hat. Für den Angeklagten spreche \n\nweiter, dass die Taten schon eine erhebliche Zeit zurücklagen und er wegen \n\nder Verurteilung mit einer möglichen Abschiebung rechnen müsse, was ihn auf-\n\ngrund seiner familiären Situation und seiner in Deutschland aufgebauten beruf-\n\nlichen Existenz als Ausländer besonders treffe. \n\n34 \n\nDiese Wertungen des Landgerichts lassen durchgreifende Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelbegründung \n\nversucht, die Strafzumessung anders zu gewichten als die Strafkammer, kann \n\nsie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Strafen sind zwar \n\nniedrig, sie entfernen sich aber noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, \n\ngerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegen noch innerhalb des Beurtei-\n\nlungsrahmens, der dem Tatrichter eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320). \n\nAllerdings dürfte - auch nach der Neubemessung der Einzelstrafen in den Fäl-\n\nlen II. 3 und 4 der Urteilsgründe - eine noch niedrigere Gesamtstrafe kaum in \n\nBetracht kommen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_421-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/4-str-421-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_421-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_421-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/4-str-421-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_421-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:06.235195+00:00"}}