{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"4 StR 419/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 419/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und \n\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrü-\n\ncken vom 5. April 2006 werden verworfen. \n\n2. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der \n\nAngeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen. \n\nDer Angeklagte rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Mit ihrer zu \n\nUngunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revi-\n\nsion beanstandet die Staatsanwaltschaft in erster Linie die Verneinung des \n\nMordmerkmals der niedrigen Beweggründe durch das Landgericht. Die Neben-\n\nklägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie die Verletzung \n\nmateriellen Rechts rügt, ebenfalls gegen die Verurteilung des Angeklagten le-\n\ndiglich wegen Totschlags. Sie vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte des \n\nMordes aus niedrigen Beweggründen, hilfsweise tateinheitlich zum Totschlag \n\ndes versuchten Verdeckungsmordes, begangen durch Unterlassen, hätte \n\nschuldig gesprochen werden müssen. Sämtliche Revisionen erweisen sich als \n\nunbegründet. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte war mit der Nebenklägerin verheiratet. Aus der Ehe sind \n\nzwei Söhne hervorgegangen, der am 10. April 2003 geborene Steffen Lars und \n\ndas spätere am 23. April 2005 geborene Tatopfer Mike Steven. Nach der Ge-\n\nburt des zweiten Kindes verschlechterte sich aufgrund von Arbeitsüberlastung \n\nund sich zuspitzender finanzieller Probleme das Verhältnis des Angeklagten zu \n\nseiner Ehefrau. Auch im Verhältnis zu seinen Kindern reagierte der Angeklagte \n\nzusehends gereizter und aggressiver. Bei den ihm häufig von seiner Ehefrau im \n\nZusammenhang mit der Pflege von Mike übertragenen Aufgaben, etwa beim \n\nAnkleiden oder Windelwechseln, ging er sehr ungeduldig und grob, in zwei Fäl-\n\nlen sogar mit derartiger körperlicher Kraft vor, dass das Kind erheblich verletzt \n\nwurde. In einem Fall, hatte er, als der Säugling beim Ankleiden strampelte, des-\n\nsen linken Arm so fest gepackt und durch den Ärmel des Kleidungsstücks ge-\n\nzogen, dass das Kind einen Bruch des Oberarms erlitt. Bei einem weiteren Vor-\n\nfall trug das strampelnde Kind durch einen heftigen Griff des Angeklagten beim \n\nWickeln eine Spiralfraktur des rechten Oberschenkelknochens davon. Diese \n\nVorfälle sind nicht Verfahrensgegenstand. \n\n4 \n\nAm Tattag, den 9. Juli 2005, verließ die Nebenklägerin gegen 9 Uhr mor-\n\ngens die eheliche Wohnung zu einem Einkaufsbummel. Die Bitte des Angeklag-\n\nten, Mike oder wenigstens den älteren Sohn Lars mitzunehmen, hatte sie zuvor \n\nabgelehnt. Hierüber war der Angeklagte verärgert, da er bereits am Vortag so-\n\nwie bei mehreren Gelegenheiten zuvor allein die Pflege und Aufsicht über die \n\nKinder wahrgenommen hatte, während seine Ehefrau Freizeitaktivitäten nach-\n\ngegangen war. Im Verlauf des Morgens begann Mike zu quengeln und zu \n\nschreien. Der Angeklagte war \"genervt\"; er versuchte zunächst das Kind durch \n\nHerumtragen und Schaukeln in seinem Kindersitz zu beruhigen. Weder durch \n\nanschließendes Füttern noch Wickeln gelang es ihm jedoch, das Kind vollstän-\n\ndig ruhig zu stellen. Durch das fortwährende Schreien seines Sohnes wurde der \n\nAngeklagte immer ungeduldiger und gereizter. Hinzu kam, dass er auch den \n\nälteren Sohn Steffen zu beaufsichtigen hatte. Schließlich war der Angeklagte \n\nbereit, körperliche Gewalt anzuwenden, um Mike zum Schweigen zu bringen. \n\nZunächst schüttelte er den Säugling so heftig, dass hierdurch Einblutungen in \n\ndessen Augen hervorgerufen wurden. Als das Kind daraufhin weiter schrie, \n\nschlug ihm der Angeklagte mit der Hand mehrfach mit derart roher Gewalt auf \n\ndas mit einer Windel bedeckte Gesäß, dass ein großflächiges Hämatom ent-\n\nstand. Da Mike heftig weiter schrie, geriet der Angeklagte in eine derart aggres-\n\nsive, gereizte und ungeduldige Stimmung, dass ihm jedes Mittel recht war, um \n\nendlich Ruhe zu bekommen. Er führte - wovon das Landgericht zu seinen \n\nGunsten ausgegangen ist - den Kindersitz, in dem das Kind unangeschnallt \n\nsaß, mit einem wuchtigen Schlag gegen einen Heizkörper, so dass Mike aus \n\ndem Sitz heraus mit dem Kopf gegen den Heizkörper geschleudert wurde. Dem \n\nAngeklagten war hierbei bewusst, dass eine solche massive Gewalteinwirkung \n\nauch tödliche Verletzungen des erst zehn Wochen alten Kindes zur Folge ha-\n\nben konnte. Er nahm dies jedoch in Kauf, um den Säugling endlich zur Ruhe zu \n\nbringen. Mike erlitt infolge des Aufpralls eine Fraktur des linken Scheitelbeins \n\nund verlor das Bewusstsein. Gegenüber seiner unmittelbar danach zurückkeh-\n\nrenden Ehefrau versuchte der Angeklagte den Zustand des Kindes zu verheim-\n\nlichen. Diese bemerkte jedoch eine Beule am Kopf des Kindes und brachte es \n\numgehend in eine Kinderklinik. Noch in der folgenden Nacht verstarb Mike an \n\nden schweren Hirnverletzungen, die er durch den Aufprall auf den Heizkörper \n\nerlitten hatte. \n\n5 \n\nZu den Beweggründen der Tat hat das Landgericht ausgeführt, mitur-\n\nsächlich für die Tat sei die Verärgerung des Angeklagten gegenüber seiner \n\nEhefrau gewesen, die ihn zum Tatzeitpunkt nahezu zwei Tage mit den Kindern \n\nallein gelassen hatte, um ihren eigenen Interessen nachzugehen. Diese Verär-\n\ngerung sei zum Zeitpunkt der Tathandlung jedoch bereits in den Hintergrund \n\ngerückt. Bestimmendes und unmittelbar tatauslösendes Motiv sei die Verärge-\n\nrung und Gereiztheit des Angeklagten über das ständige Schreien des Kindes \n\ngewesen. Der ohnehin gegenüber seinen Kindern ungeduldige und leicht reiz-\n\nbare Angeklagte habe nur noch das Ziel gehabt, Ruhe vor dem schreienden \n\nKind zu haben. Diese Annahme werde durch die Einlassung des Angeklagten \n\ngestützt, der von einem ständigen \"Plärren\" des Kindes sowie seiner sich da-\n\ndurch immer weiter steigender Gereiztheit berichtet habe. Auch der den Ange-\n\nklagten noch am Tattag vernehmende Polizeibeamte habe bekundet, nach sei-\n\nnem Eindruck habe der Angeklagte aufgrund des ständigen Schreiens des Kin-\n\ndes die Nerven verloren und nur noch gewollt, dass dieses ruhig sei. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin: \n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Beweggründen der Tat \n\nund zur Annahme eines (lediglich) bedingten Tötungsvorsatzes lässt Rechtsfeh-\n\nler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe stellen weitge-\n\nhend den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch dar, die Beweiswürdigung \n\ndes Tatrichters durch die eigene zu ersetzen (zur eingeschränkten revisions-\n\nrechtlichen Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung vgl. nur BGHR \n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 33 m.w.N.). \n\n8 \n\n2. Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen \n\nrechtsfehlerfrei das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe \n\nverneint. \n\n9 \n\na) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe der Tat \"niedrig\" sind und \n\n- in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtens-\n\nwert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inne-\n\nren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen \n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 35, 116, 127; 47, 128, 130). Gefühlsregungen wie \n\nWut, Ärger, Hass und Rache kommen dabei in der Regel nur dann als niedrige \n\nBeweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen be-\n\nruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36, 45 und 46 jew. \n\nm.w.N.). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf \n\nniedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge \n\ngibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb \n\nverwerflich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweg-\n\ngründe 20; BGH NStZ 2006, 338, 340 m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung diese Grundsätze im \n\nBlick gehabt. Es hat sich im Ergebnis nicht davon zu überzeugen vermocht, \n\ndass der maßgebliche Beweggrund des Angeklagten für die Tatbegehung, \n\nnämlich seine Verärgerung über das ständige Weinen des Kindes verbunden \n\nmit dem Bestreben \"Ruhe vor dem schreienden Kind zu haben\", Ausdruck einer \n\nniedrigen, besonders verachtenswerten Gesinnung des Angeklagten war. Hier-\n\nbei war für das Landgericht leitend, dass der Angeklagte nahezu zwei Tage mit \n\nder Aufsicht und Pflege beider Kinder befasst gewesen war, er vor der Tat \n\nmehrfach versucht hatte, Mike mit angemessenen Mitteln, etwa durch Wickeln \n\nund Füttern, ruhig zu stellen und das Kind gleichwohl immer wieder, zuletzt un-\n\naufhörlich weiter geschrieen hatte. Ersichtlich hat es damit darauf abgestellt, \n\ndass der ohnehin leicht reizbare Angeklagte in dieser Situation nervlich überfor-\n\ndert war und es deshalb - und nicht aus einer auf tiefster Stufe stehenden, ver-\n\nwerflichen Gesinnung heraus - zu einem Aggressionsdurchbruch und der Ge-\n\nwaltanwendung gegen das Kind kam (vgl. hierzu BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nNiedrige Beweggründe 1, 31). Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen \n\nBeurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80; NStZ 2006, 338, 340) \n\nund ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\n11 \n\n3. Vergebens rügt die Nebenklage, das Landgericht habe es jedenfalls \n\nrechtsfehlerhaft unterlassen, den Angeklagten im Hinblick auf sein Nachtatver-\n\nhalten wegen eines tateinheitlich durch Unterlassen begangenen versuchten \n\nVerdeckungsmordes zu verurteilen. Hat der Täter das Tatopfer - wie hier - mit \n\n(bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und unterlässt er es anschließend, zur \n\nVerdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des zunächst über-\n\nlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmor-\n\ndes durch Unterlassen schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer für das \n\nMordmerkmal der Verdeckungsabsicht \"anderen\" Straftat fehlt (vgl. Senat, NStZ \n\n2003, 312). Dies gilt selbst dann, wenn - wovon hier nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht auszugehen ist - zwischen dem Handlungs- und Unterlas-\n\nsensteil eine zeitliche Zäsur liegt (Senat aaO). \n\n12 \n\n13 \n\nDie Revision des Angeklagten: \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten allgemein \n\nerhobenen Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen \n\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/4-str-419-06","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/4-str-419-06","retrieved":"2026-07-10 21:12:49.202738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-14/4-str-419-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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