{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_404-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"4 StR 404/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 404/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. November 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 6. April 2006 im Ausspruch über die Einzie-\n\nhung von bei den Angeklagten sichergestellten Gegenständen \n\na) dahin ergänzt und neu gefasst, dass 374,57 Gramm He-\n\nroingemisch (Asservat 270-01), 14,37 Gramm Streckmittel \n\n(Asservat 270-02), 150,23 Gramm Heroingemisch (Asser-\n\nvat 270-03), 0,86 Gramm Kokain (Asservat 270-04), 296,18 \n\nGramm Heroingemisch (Asservat 270-05), 296,68 Gramm \n\nStreckmittel (Asservat 270-06) und das bei dem Angeklag-\n\nten S. sichergestellte Handy der Marke Nokia (As-\n\nservatenliste 5702/05) eingezogen werden, \n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung \n\nvon Gegenständen \"gemäß Asservatenlisten Nr. 6368/05 \n\nund 5689/05\" angeordnet worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des \"unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit \n\nmit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ei-\n\nnes weiteren Falles des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer \n\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\" \n\nschuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von acht Jahren verurteilt, den Verfall des Wertersatzes \"in Höhe eines \n\nBetrages von jeweils 5.000 €\" sowie den Verfall der beim Angeklagten \n\nK. sichergestellten 6.040 € sowie der in der Garage aufgefundenen \n\n3.500 € angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung folgender \"bei den \n\nAngeklagten sichergestellter Gegenstände\" angeordnet: \n\n\"Asservate 270-01 bis 270-06 gemäß dem Wirkstoffgutachten des \n\nProf. Dr. B. vom 26.10.2005, \n\n- Handy Nokia (Asservatenliste 5702/05), \n\n- Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05.\" \n\n2 \n\n3 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Einziehung in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nIst die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehen-\n\nden Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von \n\nGegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) \n\nso konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbe-\n\nhörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98 m.w.N.). \n\nDiesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegens-\n\ntände in der Urteilsformel nicht gerecht. Soweit die Einziehung der Asservate \n\n270-01 bis 270-06 angeordnet worden ist, handelt es sich ausweislich der Ur-\n\nteilsgründe um Betäubungs- und Streckmittel, deren Einziehung das Landge-\n\nricht zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat. Da die Urteilsgründe die bei \n\nBetäubungsmitteln erforderlichen Angaben von deren Art und Menge enthalten, \n\nkann der Senat die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit \n\nnachholen (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; BGH, Beschluss \n\nvom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Gleiches gilt für die nach den insoweit \n\ngetroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einzie-\n\nhung des bei dem Angeklagten S. sichergestellten und diesem gehören-\n\nden Handys der Marke Nokia, das dieser zur Begehung der Taten gebraucht \n\nhat (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB). \n\n4 \n\nKeinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Einziehung der \n\n\"Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05\", weil diese \n\nGegenstände auch in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnet worden sind, \n\nso dass dem Senat eine rechtliche Nachprüfung der insoweit ebenfalls auf § 74 \n\nStGB gestützten Einziehungsanordnung nicht möglich ist. Insoweit bedarf die \n\nSache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_404-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/4-str-404-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_404-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_404-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/4-str-404-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_404-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:46.280239+00:00"}}