{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"4 StR 400/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 400/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 5. Januar 2006 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die Ange-\n\nklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-\n\nheit mit Nötigung schuldig ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des \n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Septem-\n\nber 2006 ausgeführt: \n\n\"Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes \nhält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie Begründung der Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 \nStGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es begegnet schon Be-\ndenken, dass die Kammer bei der rechtlichen Würdigung von \neiner 'bedingten' Zueignungsabsicht ausgegangen ist (UA \nS. 16). Zumindest hinsichtlich der Aneignung der Sache ver-\nlangt die Zueignungsabsicht einen zielgerichteten Willen (vgl. \nTröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 242 Rdnr. 41). Die Kammer \nhat darüber hinaus zu Unrecht darauf abgestellt, dass die An-\ngeklagte nach dem gescheiterten Austausch der Handys das \nMobiltelefon des Geschädigten F. ihrem Vermögen einverlei-\nben wollte (UA S. 16). § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass \ndie Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme besteht. \nDies hat die Kammer nicht festgestellt. Den Urteilsgründen ist \nvielmehr zu entnehmen, dass die Wegnahme des Mobiltele-\nfons vom Geschädigten F. auch aus Sicht der Angeklagten \nO. nur erfolgte, um es als Druckmittel für die Übergabe des \nTelefons des Geschädigten B. zu verwenden (UA \nS. 11). In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsab-\nsicht regelmäßig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat \nStV 1999, S. 315 f.). Etwas anderes gilt nur, wenn die wegge-\nnommene Sache unabhängig von der Erfüllung der gestellten \nForderung behalten oder verwertet werden soll (vgl. BGH StV \n1984, S. 422 f.). Dass die Angeklagte dies zum Zeitpunkt der \nWegnahme anstrebte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die bil-\nligende Inkaufnahme, dass es dem Geschädigten F. nicht \ngelingen würde, das geforderte Handy zum vereinbarten \nTreffpunkt zu bringen (UA S. 11), steht dem nicht entgegen. \nDiese Vorstellung schließt den Willen zur Rückgabe nicht aus, \nzumal die Angeklagte die vage Hoffnung hatte, dass der Ge-\nschädigte das geforderte Handy besorgen könne (UA S. 15). \n\nEs kann ausgeschlossen werden, dass dazu noch ergänzende \nist kein \nFeststellungen getroffen werden können. Es \n\nGeständnis der Angeklagten dahingehend zu erwarten, dass \nsie das Handy des Geschädigten F. schon zum Zeitpunkt \nder Wegnahme unbedingt ihrem eigenen Vermögen einverlei-\nben wollte. Aus den äußeren Umständen kann dieser Schluss \nnicht gezogen werden. Das spezifische persönliche Interesse \nder Angeklagten an dem Mobiltelefon des Zeugen B. \n(UA S. 9) und das Erscheinen der Angeklagten zum Um-\ntauschtermin mit dem entwendeten Handy des Geschädigten \nF. (UA S. 11) sprechen vielmehr dagegen. \n\nDie Angeklagte ist daher nur der Nötigung gemäß § 240 \nAbs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\nzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig. Die Tathand-\nlungen der Mitangeklagten Fa. und C. sind ihr auf-\ngrund des gemeinschaftlichen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2 \nStGB als Mittäterin zuzurechnen (UA S. 15). Das Fehlen eige-\nner Verletzungshandlungen hindert die Bestrafung gemäß \n§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht. Dem Gesamtzusammenhang \nder Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die Ange-\nklagte als Initiatorin des gewaltsamen Übergriffs der Mitange-\nklagten mit ihrer Präsenz die Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten \ndes Geschädigten bewusst verringerte (vgl. BGHSt 47, 383 \nff.). Gegen diese Vorwürfe hätte sich die Angeklagte nicht an-\nders verteidigen können. (...) \n\nDie Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des \nRechtsfolgenausspruchs zur Folge. Angesichts des geringe-\nren Mindestmaßes der Freiheitsstrafe bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 \nStGB im Vergleich zu § 250 Abs. 3 StGB ist es möglich, dass \ndie Kammer bei richtiger rechtlicher Würdigung eine andere \nStrafe verhängt hätte.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nKuckein Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/4-str-400-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/4-str-400-06","retrieved":"2026-07-10 21:01:12.425608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-11/4-str-400-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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