{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_386-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"4 StR 386/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 386/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Paderborn vom 22. Juni 2006 im Strafausspruch mit den \n\nFeststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit \n\naufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu Recht \n\nmacht die Revision geltend, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach \n\n§§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen \n\nhierzu Anlass bestand. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a \n\nNr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz \n\nbei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem \n\nimmateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (vgl. BGH StV 2001, \n\n346). Die Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem Bemühen, diesen Aus-\n\ngleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat \"ganz oder zum überwiegenden Teil\" \n\nwieder gutgemacht hat, lässt es aber auch ausreichen, dass der Täter dieses \n\nZiel ernsthaft erstrebt. Dass es sich hier so verhält, kann nach den bisherigen \n\nFeststellungen nicht vornherein ausgeschlossen werden: \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung \"ein umfassendes und de-\n\ntailliertes Geständnis abgelegt, das nicht nur 'taktischer Natur' war, sondern \n\nwelches auszusprechen dem Angeklagten ersichtlich schwer gefallen ist und in \n\ndem er gezeigt hat, dass er die Verantwortung für seine Missbrauchstaten in \n\nvollem Umfang übernimmt\". Das Landgericht hat dies und die Tatsache, dass \n\nder Angeklagte Reue gezeigt und den Tatopfern eine erneute, sie psychisch \n\nbelastende Aussage erspart hat, ebenso strafmildernd berücksichtigt, wie den \n\nAbschluss eines Vergleichs im Adhäsionsverfahren, indem er sich zur Zahlung \n\n\"nicht unerheblicher Schmerzensgeldbeträge\" an die beiden Nebenklägerinnen \n\nverpflichtet hat (UA 9). Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der \n\nSchadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens \n\nder Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; \n\nStV 2001, 346). Über die Strafen ist deshalb neu zu befinden. \n\n5 \n\nDer neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden ha-\n\nben, ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck \"umfassender \n\nAusgleichsbemühungen\" und der \"Übernahme von Verantwortung für die Fol-\n\ngen seiner Straftaten\" sind (vgl. BGH StV 2000, 129). Bei der nach Ermessens-\n\ngesichtspunkten (\"kann\") zu treffenden Entscheidung, ob er von der Strafmilde-\n\nrungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist der Tatrichter nicht gehindert, zu berück-\n\nsichtigen, dass der Angeklagte seine Ausgleichsbemühungen spät, nämlich \n\nmehr als zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der An-\n\nzeigeerstattung, entfaltet hat (vgl. BGH aaO). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/4-str-386-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/4-str-386-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:57:11.728347+00:00"}}