{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_369-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"4 StR 369/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 369/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. \n\nNovember 2006 einstimmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDortmund vom 30. September 2005 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der \n\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nErgänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des \n\nGeneralbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\nDie Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte M. \n\nauch in dem ihn allein betreffenden Fall II. 7 der Urteilsgründe als \n\nTäter beteiligt war, weil er einen erheblichen Betrag in die \n\nVorfinanzierung der Schleusung investiert und sie dadurch erst \n\nermöglicht hat (UA 26, 113), beruht auf einer \n\ntragfähigen \n\nGrundlage. Dass sich die Äußerung des Angeklagten in dem \n\nüberwachten Telefonat am 17. August 2004, \"er habe bereits Geld \n\ngegeben\" (UA 100), nicht auf einen anderen, sondern auf diesen \n\nFall der Schleusung bezieht, \n\nstellt einen nach dem \n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe nahe \n\nliegenden, \n\njedenfalls aber möglichen Schluss des Tatrichters dar, der vom \n\nRevisionsgericht hinzunehmen ist. \n\nAuch die Strafzumessung \n\nist \n\nfrei von durchgreifenden \n\nRechtsfehlern. \n\nInsbesondere hat es das Landgericht nicht \n\nunterlassen, gegen die beiden Beschwerdeführer im Fall II. 4 der \n\nUrteilsgründe eine Einzelstrafe \n\nfestzusetzen. Dass die \n\nStrafkammer der Strafzumessung in dem ersten auch die beiden \n\nBeschwerdeführer betreffenden Fall die Überschrift „Nr. 3 = Fall 6 \n\nder Anklage“ vorangestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen \n\nSchreibversehen, wie sich schon daraus ergibt, dass die beiden \n\nAngeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht tatbeteiligt waren. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_369-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/4-str-369-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_369-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_369-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/4-str-369-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_369-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:36.420770+00:00"}}