{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_355-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"4 StR 355/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 355/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 21. März 2006 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberi-\n\nschem Angriff auf Kraftfahrer und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. \n\n1. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten \n\nRevision nur gegen den Strafausspruch bezüglich der Tat vom 5. September \n\n2005 sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Dies ergibt sich sowohl aus \n\nder Revisionsbegründung als auch aus dem gestellten Antrag, mit dem die An-\n\nwendung der in § 250 Abs. 3 StGB und § 316 a Abs. 2 StGB für minder schwe-\n\nre Fälle vorgesehenen Strafrahmen und die Verhängung einer weit unter fünf \n\nJahren liegenden Freiheitsstrafe begehrt wird. Die vorgenommene Beschrän-\n\nkung ist wirksam. Besondere Gründe, die ausnahmsweise zu einer Unwirksam-\n\nkeit der Revisionsbeschränkung führen können (vgl. BGHSt 29, 359, 364 f.; 33, \n\n59; BGH NStZ 1996, 352 m.w.N.; Ruß in KK 5. Aufl. § 318 Rdn. 71), liegen \n\nnicht vor, da die Feststellungen zum Schuldspruch eine hinreichende Grundlage \n\nfür die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. \n\n3 \n\nIm Übrigen wäre, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in \n\nseiner Antragsschrift, auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf \n\nKraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nAllerdings würde es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen, \n\nwenn der Angriff auf das Tatopfer erst zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als die-\n\nses nicht mehr Führer des Kraftfahrzeugs war (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB \n\n§ 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18). Nach den insoweit getroffenen Feststellun-\n\ngen erfolgte der Angriff auf den Führer des Autokrans aber bereits während der \n\nFahrt. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Der angefochtene Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung \n\nstand. \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom \n\n5. September 2005 die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass sich der Angeklagte hier \n\n- anders als bei der einige Tage zuvor zum Nachteil des Nebenklägers began-\n\ngenen Körperverletzung - nicht in einer unerwarteten Konfliktsituation befand, \n\nsondern dass er die Tat tagelang geplant hatte. \n\n6 \n\nAuch die vom Revisionsführer beanstandete Versagung der in § 316 a \n\nAbs. 2 StGB und § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen \n\nStrafrahmen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Entscheidend für \n\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven \n\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß \n\ngewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass \n\ndie Anwendung der Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint. Für die Prüfung \n\ndieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände \n\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Tä-\n\nters in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder \n\nschwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Diese Gesamtbewertung vorzu-\n\nnehmen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur \n\nbegrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch \n\ndann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre \n\noder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR \n\naaO). So verhält es sich hier. Das Landgericht ist sich insbesondere bewusst \n\ngewesen, dass die Tat insofern Besonderheiten aufweist, als es dem Angeklag-\n\nten letztlich um die Verwirklichung seines Racheplans ging. Auch im Übrigen \n\nweisen weder die Erwägungen zur Strafrahmenbestimmung noch diejenigen \n\nzur Strafzumessung im Einzelnen einen den Angeklagten benachteiligenden \n\nRechtsfehler auf. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_355-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/4-str-355-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_355-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_355-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/4-str-355-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_355-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:19.053343+00:00"}}