{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_345-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"4 StR 345/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 1. Kann ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht abschließend vernommen werden, können Aufklärungsgesichtspunkte die Verlesung von Nieder- schriften über frühere Vernehmungen rechtfertigen. 2. Allein die auslandsspezifische Hilflosigkeit eines Tatopfers und dessen Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen seines illega- len Aufenthalts begründen noch keine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n4 StR 345/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 251 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 \n\n1. Kann ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht abschließend vernommen \n\nwerden, können Aufklärungsgesichtspunkte die Verlesung von Nieder-\n\nschriften über frühere Vernehmungen rechtfertigen. \n\n2. Allein die auslandsspezifische Hilflosigkeit eines Tatopfers und dessen \n\nAngst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen seines illega-\n\nlen Aufenthalts begründen noch keine schutzlose Lage im Sinne des \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. \n\nBGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 - Landgericht Saarbrücken \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\n7. \n\n8. \n\n9. \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten B. , Sch. , \n\nS. und St. wird das Urteil des Landgerichts Saar-\n\nbrücken vom 14. Dezember 2005, soweit es sie betrifft, \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten J. , K. , \n\nD. , Z. und Ke. wird das vorbezeichnete Urteil, \n\nsoweit es den jeweiligen Beschwerdeführer betrifft, je-\n\nweils mit den Feststellungen aufgehoben \n\n1. \n\nhinsichtlich des Angeklagten J. \n\na) \n\nin den Fällen 4, 6, 8d, 10, 11, 12b, 12e, 15, \n\n17b, 19a, 20a, 22, 24, 26a, 26b, 28d, 28f, 28h \n\nund 29b der Urteilsgründe insgesamt, \n\nb) \n\nin den Fällen 8a, 19b, 28b, 29a der Urteils-\n\ngründe im Strafausspruch, \n\n2. \n\nhinsichtlich des Angeklagten K. \n\na) \n\nin den Fällen 28e, 28g, 28i der Urteilsgründe \n\ninsgesamt, \n\nb) \n\nim Fall 28c der Urteilsgründe im Strafaus-\n\nspruch, \n\n3. \n\nhinsichtlich des Angeklagten D. \n\nin den Fällen 16, 39 der Urteilsgründe insgesamt, \n\n4. \n\nhinsichtlich des Angeklagten Z. \n\nim Fall 39 der Urteilsgründe insgesamt, \n\n5. \n\nhinsichtlich des Angeklagten Ke. \n\na) \n\nim Fall 32 der Urteilsgründe (= UA 72, Punkt \n\n40 der Anklage) insgesamt, \n\nb) \n\nin den Fällen 38, 43 der Urteilsgründe im \n\nStrafausspruch, \n\nsowie jeweils im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten J. , \n\nK. , D. , Z. und Ke. werden verwor-\n\nfen. \n\nIV. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Saarbrücken zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\nDen Angeklagten B. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexu-\n\neller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, \n\nden Angeklagten Sch. wegen Vergewaltigung in neun Fällen unter \n\nEinbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, \n\nden Angeklagten St. wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, \n\nden Angeklagten J. wegen Vergewaltigung in elf Fällen, davon in \n\neinem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen sexu-\n\neller Nötigung und wegen Vergewaltigung in elf Fällen, davon in zwei Fällen in \n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, jeweils unter Einbeziehung von \n\nFreiheitsstrafen aus Vorverurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht und \n\nvon neun Jahren, \n\nden Angeklagten K. wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter \n\nFreisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, \n\nden Angeklagten S. wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter \n\nFreisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nund drei Monaten, \n\n8 \n\n9 \n\nden Angeklagten D. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Zuhälte-\n\nrei, Erpressung in drei Fällen, Raub, Unterschlagung, Anstiftung zu Urkunden-\n\nfälschung und Betrug sowie fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, \n\nden Angeklagten Z. wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher \n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-\n\nnaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und \n\n10 \n\nden Angeklagten Ke. wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall \n\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen zwei weiteren \n\nFällen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und sechs Monaten. \n\n11 \n\n12 \n\nHinsichtlich des Angeklagten D. hat es ferner eine Maßregel nach §§ \n\n69, 69a StGB angeordnet. \n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese haben in \n\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nI. \n\n13 \n\nAuf die von den Angeklagten B. , Sch. , S. und St. \n\nerhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an, da das Urteil hinsichtlich dieser \n\nAngeklagten bereits auf die Sachrüge aufzuheben ist. Die von den übrigen An-\n\ngeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). Der Erörterung bedürfen nur folgende Rügen: \n\n14 \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten J. und K. machen er-\n\nfolglos eine Verletzung des sich aus Art. 6 Abs. 3 d EMRK ergebenden Kon-\n\nfrontationsgebots geltend. \n\n15 \n\nDer Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Die Zeugin \n\nBa. , zu deren Nachteil die abgeurteilten Taten der Beschwerdeführer verübt \n\nworden sein sollen, konnte lediglich an drei der 53 Hauptverhandlungstage ver-\n\nnommen werden, wobei sie nur bis zu Fall 4 der Urteilsgründe befragt werden \n\nkonnte. Eine weitere Vernehmung der Zeugin war nicht möglich, da diese infol-\n\nge einer posttraumatischen Belastungsstörung mit der Gefahr einer andauern-\n\nden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vernehmungsunfähig ge-\n\nworden war. Daraufhin wurden gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Nieder-\n\nschriften über die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin im Wege des Selbst-\n\nleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Rahmen dieser umfang-\n\nreichen Vernehmungen, die sich über einen Zeitraum von drei Monaten er-\n\nstreckten, hat die Zeugin den Sachverhalt im Sinne der getroffenen Feststellun-\n\ngen wiedergegeben. Allerdings konnte sie damals nur die Nachnamen der An-\n\ngeklagten D. und Ke. angeben, von den übrigen Angeklagten waren ihr \n\nlediglich Vornamen oder Namenskürzel bekannt. Weder die Angeklagten noch \n\nderen Verteidiger hatten Gelegenheit, bei den polizeilichen Vernehmungen an-\n\nwesend zu sein und die Zeugin zu befragen. \n\n16 \n\nDie Revisionen vertreten zwar zutreffend die Ansicht, es sei nicht auf ein \n\nVerschulden der Justiz zurückzuführen, dass die Angeklagten und deren Ver-\n\nteidiger nicht die Möglichkeit hatten, die Zeugin zu befragen; ihre Auffassung, \n\ndas Landgericht habe die Angeklagten nicht verurteilen dürfen, weil die verlese-\n\nne Aussage der Hauptbelastungszeugin nicht durch hinreichend gewichtige an-\n\nderweitige Beweismittel gestützt werde, teilt der Senat aber nicht. Dass eine \n\nKonfrontation der Angeklagten mit der Zeugin hinsichtlich der abgeurteilten Fäl-\n\nle nicht erfolgt ist, führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines Konventions-\n\nverstoßes. Ein solcher ist nicht gegeben, wenn die Verteidigungsrechte, deren \n\nVerletzung geltend gemacht wird, insgesamt angemessen gewahrt wurden, das \n\nVerfahren in seiner Gesamtheit fair war. Dies erfordert eine besonders sorgfäl-\n\ntige und kritische tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf die Angaben eines Zeu-\n\ngen, der vom Angeklagten nicht befragt werden konnte, kann eine Feststellung \n\nregelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere \n\nwichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden; die Zeugen-\n\naussage darf nicht das einzige Beweismittel sein, sondern muss durch andere \n\nwichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage gestützt werden (BGH NStZ-\n\nRR 2005, 321 m.w.N.; NJW 2005, 1132; vgl. auch EGMR JR 2006, 289 m. \n\nAnm. Gaede). \n\n17 \n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Das \n\nLandgericht hat die sich aus Art. 6 Abs. 3 d EMRK ergebende Problematik er-\n\nkannt, dieser durch eine eingehende Beweiswürdigung Rechnung getragen und \n\nhinreichend gewichtige andere Beweismittel gefunden, die die Richtigkeit der \n\nAussage der Zeugin Ba. bestätigen. Zu diesen durfte das Landgericht ne-\n\nben seinem eigenen persönlichen Eindruck, den es von der Zeugin während \n\nderen Aussage in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auch die Angaben der \n\nVernehmungsbeamten über die psychische Verfassung der Zeugin bei ihren \n\npolizeilichen Aussagen zählen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 87); danach zeigte sie \n\nwährend der dreimonatigen Vernehmungen starke psychische Regungen und \n\ndurchlebte den Sachverhalt offensichtlich wieder. Weiterhin war zu berücksich-\n\ntigen (vgl. BGH NJW 2005, 1132, 1133), dass die Einlassung des Angeklagten \n\nKe. die Angaben der Zeugin in den verlesenen Protokollen maßgeblich bestä-\n\ntigte: Er gab an, die Zeugin habe in der Vorstellung gelebt, mangels gültigen \n\nAusweises eingesperrt zu werden, wenn sie zur Polizei ginge, sie habe auch \n\nAngst vor dem Angeklagten D. und davor gehabt, wieder in die Gewalt der \n\n\"russischen Mafia\" zu geraten; ferner habe sie berichtet, sie habe mit mehreren \n\nMännern schlafen müssen. Der Angeklagte D. selbst bestätigte bei seiner \n\nermittlungsrichterlichen Vernehmung, mit der Zeugin sexuell verkehrt zu haben, \n\nobgleich sie dies nicht wollte, auch habe er sie der Prostitution zugeführt und ihr \n\n- was der Zeuge H. in der Hauptverhandlung bestätigte - einen Armreif \n\nabgepresst. All dies steht in Einklang mit den Angaben der Zeugin bei ihren po-\n\nlizeilichen Vernehmungen. Die Ermittlungen haben auch die Angaben der Zeu-\n\ngin zum örtlichen und zeitlichen Geschehensablauf bestätigt. Angesichts dieser \n\nUmstände und im Hinblick auf die besondere Beweislage bei Sexualstraftaten \n\n(vgl. EGMR NJW 2003, 2297, 2298), die häufig dadurch gekennzeichnet ist, \n\ndass das durch das Geschehen traumatisierte Opfer alleiniges Beweismittel ist, \n\nwird die verlesene Aussage der Zeugin durch hinreichend gewichtige andere \n\nBeweismittel gestützt, auch wenn die Feststellungen zum Tatkerngeschehen, \n\nsoweit es die Beschwerdeführer betrifft, auf den verlesenen Angaben der Zeu-\n\ngin beruhen. \n\n18 \n\n2. Der Beschwerdeführer J. rügt, die Vernehmungsniederschriften \n\nder Aussagen der Zeugin Ba. hätten nicht nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO \n\nverlesen werden dürfen, weil die Zeugin - jedenfalls teilweise - in der Hauptver-\n\nhandlung vernommen worden sei: Die Vorschrift erlaube nach ihrem Wortlaut \n\nlediglich eine \"ersetzende\", nicht aber eine \"ergänzende\" Verlesung der Nieder-\n\nschrift über die Vernehmung eines Zeugen. \n\n19 \n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie dem Regelungszu-\n\nsammenhang der §§ 249 ff. StPO entgegensteht. Nach § 249 Satz 1 StPO wer-\n\nden Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der \n\nHauptverhandlung verlesen. § 250 Satz 2 StPO macht im Interesse der Sach-\n\naufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hiervon eine Ausnahme, indem er die \n\nVernehmung der Beweisperson über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen \n\nder Verlesung von Vernehmungsprotokollen oder schriftlichen Mitteilungen vor-\n\nzieht. Wo eine solche Vernehmung aber nicht möglich ist, schließt § 251 StPO \n\ndie entstehende Aufklärungslücke, indem er die Ersetzung der Vernehmung \n\neines Zeugen durch die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung \n\noder einer von ihm stammenden schriftlichen Erklärung gestattet. \n\n20 \n\nAufklärungslücken können jedoch auch dann auftreten, wenn ein Zeuge \n\nzwar in der Hauptverhandlung erscheint, seine Angaben aber, sei es auf Grund \n\neines nunmehr geltend gemachten Aussageverweigerungsrechts, sei es wegen \n\nplötzlichen Todes oder - wie hier - auf Grund eingetretener Vernehmungsunfä-\n\nhigkeit unvollständig sind. In diesen Fällen kann es die in § 244 Abs. 2 StPO \n\nnormierte Pflicht zu umfassender Sachaufklärung ebenfalls erfordern, die feh-\n\nlenden Teile einer Aussage in der Hauptverhandlung gemäß § 251 StPO zu \n\n\"ersetzen\". Eine \"Sperrwirkung\" könnte sich allenfalls aus einem - in der Straf-\n\nprozessordnung allerdings keineswegs unter allen Umständen geforderten - \n\nVorrang des Personalbeweises vor dem Urkundsbeweis ergeben. Dieser Ge-\n\nsichtspunkt scheidet bei schriftlichen Erklärungen der Beweisperson von vorn-\n\nherein aus. Da anders als bei Protokollen, über deren Entstehung und Inhalt \n\nregelmäßig die beteiligten Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden \n\nkönnen, bei schriftlichen Erklärungen in der Regel nur der Aussteller selbst die \n\nArt der Entstehung und den Inhalt der Erklärung aus eigenem Wissen wieder-\n\ngeben kann, ist für schriftliche Erklärungen in der Rechtsprechung anerkannt, \n\ndass deren Inhalt auch dann durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt \n\nwerden kann, wenn die Beweisperson in der Hauptverhandlung ausgesagt hat \n\n(BGHSt 20, 160; BGH JZ 1987, 315). \n\n21 \n\nSoweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1975 \n\n- 5 StR 407/75, auf die in späteren Entscheidungen Bezug genommen wird \n\n(Beschlüsse vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 767/78 - und vom 26. Juli 1983 - 5 \n\nStR 310/83 - NStZ 1984, 211 [Pfeiffer/Miebach]), ohne nähere Begründung aus-\n\nführt, die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen, der \n\nüber einige am Rande liegenden Umstände in der Hauptverhandlung zur Sache \n\nausgesagt, hinsichtlich wichtiger Fragen allerdings nach § 55 StPO die Auskunft \n\nverweigert habe, hätte nicht nach § 251 Abs. 2 StPO (a.F.) verlesen werden \n\ndürfen, umso weniger, als die Möglichkeit bestanden habe, den vernehmenden \n\nPolizeibeamten zu hören, geht er ersichtlich von einem Vorrang des Personal-\n\nbeweises aus. Ob dies überhaupt eine tragfähige Begründung sein kann, muss \n\nder Senat nicht entscheiden (kritisch Diemer in KK 5. Aufl. § 251 Rdn. 10 a; \n\nK. Meyer JR 1987, 523, 524; D. Meyer MDR 1977, 543, 544; offen gelassen in \n\nBGH JZ 1987, 315), da sie jedenfalls in Ausnahmefällen unter Aufklärungsge-\n\nsichtspunkten keine Gültigkeit beanspruchen kann. Dementsprechend hat der \n\n2. Strafsenat die Verlesung der polizeilichen Aussage im Fall eines Zeugen, der \n\nin der Hauptverhandlung Angaben zur Sache im Hinblick auf ein gegen ihn we-\n\ngen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage eingeleitetes Ermittlungsver-\n\nfahren verweigert hat, nach § 251 StPO a.F. für zulässig erachtet, wenn der \n\nZeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend \n\nGebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegen-\n\nstehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf \n\ndie Vernehmung der Verhörsperson verzichten. Wo es nur um den Aussagein-\n\nhalt als solchen gehe, lasse sich dieser regelmäßig am zuverlässigsten durch \n\ndas Protokoll feststellen. In diesem Fall könne es der auch § 250 Satz 2 StPO \n\nzu Grunde liegende Gedanke bestmöglicher Sachaufklärung gerade erfordern, \n\nvon diesem Beweismittel Gebrauch zu machen (NStZ 2002, 217 ff.). \n\n22 \n\nLetzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu. Zu den Umständen des Zu-\n\nstandekommens der verlesenen Aussage hat das Landgericht die Verneh-\n\nmungsbeamten in der Hauptverhandlung gehört. Es liegt jedoch auf der Hand, \n\ndass diese den Inhalt der längere Zeit zurückliegenden, mehrere hundert Seiten \n\numfassenden Vernehmungsprotokolle im Einzelnen nicht mehr zuverlässig wie-\n\ndergeben können. Deren Verlesung war daher zusätzlich zu der Vernehmung \n\nder Polizeibeamten nach § 251 Abs. 1 StPO nicht nur rechtlich zulässig, son-\n\ndern unter Aufklärungsgesichtspunkten zwingend geboten. \n\nII. \n\n23 \n\n1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Vergewaltigung be-\n\nziehungsweise sexueller Nötigung verurteilt hat, unterliegt das Urteil - bis auf \n\ndie zu II. 2. aufgeführten Fälle - auf die Sachrügen der Angeklagten der Aufhe-\n\nbung, da die bisher getroffenen Feststellungen in diesen Fällen die Annahme \n\ndes Landgerichts, die Zeugin Ba. habe sich in einer schutzlosen Lage be-\n\nfunden, was die Angeklagten zur Tatbegehung ausgenutzt hätten, nicht tragen \n\nund auch keine der anderen Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB \n\nbelegen. \n\n24 \n\na) Nach den Feststellungen war die Zeugin Ba. im November \n\n2001 mit einem Touristenvisum aus Usbekistan in die Bundesrepublik einge-\n\nreist, um hier Geld zu verdienen. Sie war zur Ausübung der Prostitution auf \n\nfreiwilliger Basis grundsätzlich bereit. Über Kenntnisse der deutschen Sprache \n\nverfügte sie nicht. Zunächst war sie an äußerst gewalttätige Karlsruher Zuhälter \n\ngeraten. Im Juli 2002 entzog sie sich dieser Gruppe, nachdem sie einen \n\nschwerwiegenden Übergriff auf ihren damaligen Freund, der danach unter un-\n\ngeklärten Umständen verstarb, hatte miterleben müssen, und kam statt dessen \n\nzu den Angeklagten. Das Landgericht stützt seine Annahme, die Angeklagten \n\nhätten bei ihren sexuellen Übergriffen auf die Zeugin jeweils deren schutzlose \n\nLage ausgenutzt, auf folgende Feststellungen: \n\n25 \n\n\"Sämtlichen Angeklagten war bekannt, dass sich Frau Ba. ohne \n\ngültige Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik bzw. in Frankreich aufhielt \n\nund dass sie davon ausging, sich nicht an die Polizei oder sonstige Behörden \n\nwenden zu können, da sie dann unweigerlich inhaftiert, gegebenenfalls bestraft \n\nund in ihr Heimatland abgeschoben werde. Dort erwartete sie ihrer Vorstellung \n\nnach - wie die Angeklagten wussten - eine weitere mehrjährige Inhaftierung. \n\nAußer den Angeklagten verfügte Frau Ba. auch über keine persönlichen \n\nVerbindungen oder Kontakte, die ihr eine Erfolg versprechende Alternative ge-\n\nboten hätten, den Angeklagten dauerhaft zu entkommen. Die Angeklagten er-\n\nkannten jeweils, dass Frau Ba. aufgrund dessen in Widerstandshandlungen \n\nkeinen Sinn sah, weil sie sich ihnen schutzlos ausgeliefert fühlte. Sie nutzten \n\ndies aus, um sie zur Duldung der sexuellen Übergriffe zu veranlassen.\" \n\nb) Diese Feststellungen begründen das Vorhandensein einer schutzlo-\n\nsen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. \n\naa) Mit dieser durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) in \n\nden § 177 StGB eingefügten Tatbestandsvariante wollte der Gesetzgeber \n\nStrafbarkeitslücken schließen, die sich in der Praxis insbesondere bei den frü-\n\nher unter § 237 StGB a.F. fallenden Entführungsfällen gezeigt haben, in denen \n\nder Täter das Opfer an einen Ort verbringt, an dem es fremde Hilfe nicht erwar-\n\nten kann, dem körperlich überlegenen Täter ausgeliefert ist und angesichts sei-\n\nner hilflosen Lage eine Verteidigung für sinnlos hält (BTDrucks. 13/7324 S. 6). \n\nMit der neuen Tatbestandsvariante sollten Fälle erfasst werden, in denen zwar \n\nweder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des \n\nOpfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor Gefahren für Leib oder \n\n26 \n\n27 \n\nLeben über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und \n\nihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (vgl. \n\nBGHSt 50, 359, 365 m.w.N.; BGH NStZ 2003, 533, 534). Dabei reicht es aus, \n\nwenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen \n\nMaß vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisge-\n\ngeben ist; eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten \n\nbedarf es nicht (BGHSt 44, 228, 231, 232 m.w.N.). \n\n28 \n\nErforderlich ist stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Be-\n\neinträchtigung nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es \n\ndies aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (vgl. BGH NStZ 2003, \n\n533 f.: Angst des Opfers vor Zerstörung seiner Ehe durch den Täter). Eine Aus-\n\nlegung des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens einer schutzlosen Lage da-\n\nhin, dass es auch Fälle erfasst, in denen der Verzicht auf möglichen Widerstand \n\nallein darauf beruht, dass das Opfer Nachteile nichtkörperlicher Art befürchtet, \n\nwürde der Vorschrift des § 177 StGB die innere Stimmigkeit nehmen, da auch \n\ndie Nötigungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Drohungen mit gegen-\n\nwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beschränkt ist. Für Willensbeugungen an-\n\nderer Art kommt lediglich der Tatbestand der Nötigung, § 240 Abs. 1 und 4 \n\nStGB, in Betracht. \n\n29 \n\nbb) Daran gemessen belegen die Feststellungen eine schutzlose Lage \n\nder Zeugin Ba. nicht, denn danach nutzten die Angeklagten in den fragli-\n\nchen Fällen lediglich die auslandsspezifische Hilflosigkeit des Tatopfers und die \n\nTatsache aus, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausländer- und strafrechtli-\n\nchen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen \n\nÜbergriffe der Angeklagten zu wehren wagte. \n\n30 \n\nZwar liegt es in einzelnen Fällen nahe, dass die Zeugin Ba. im \n\nFalle einer Weigerung mit Gewalttätigkeiten rechnen musste. So wurde sie bei-\n\nspielsweise in Fall 3 der Urteilsgründe auf ihre Ablehnung hin von dem Ange-\n\nklagten Sch. gefragt, ob sie sich wichtig machen wolle, was die Zeugin als \n\nDrohung auffasste. Im selben Zusammenhang äußerte der Angeklagte S. , \n\nsie solle froh sein, nicht in Karlsruhe zu sein, wo man sie schlage (UA 44). In \n\nFall 4 machte der Angeklagten J. ihr \"klar, dass er Widerspruch nicht \n\nduldete\" (UA 46) und im Fall 5 wurde ihr von den Angeklagten J. und \n\nSt. bedeutet, es gebe, wenn sie bei ihnen in der Gruppe sei, kein \"ich will \n\nnicht\" (UA 47). Das Landgericht hat aber hinsichtlich dieser und anderer Äuße-\n\nrungen nicht festgestellt und erörtert, dass die Zeugin Ba. im Falle einer \n\nWeigerung mit Tätlichkeiten rechnete und gerade deshalb der Vornahme sexu-\n\neller Handlungen keinen Widerstand entgegensetzte. Soweit im Fall 28a der \n\nUrteilsgründe festgestellt ist, dass die Zeugin sich dem Verlangen des Ange-\n\nklagten Sch. nach Durchführung des Oralverkehrs nicht zu widersetzen \n\nwagte, weil sie in vergleichbarer Situation von dem ebenfalls anwesenden An-\n\ngeklagten J. geschlagen worden war (UA 66), ist jedenfalls der entspre-\n\nchende Vorsatz des Angeklagten Sch. nicht belegt, da die Zeugin zwi-\n\nschenzeitlich in zahlreichen Fällen mit den Angeklagten sexuell verkehrt hatte, \n\nohne nach den Feststellungen dazu gezwungen worden zu sein. \n\n2. In folgenden Einzelfällen wird der Schuldspruch wegen Vergewalti-\n\ngung beziehungsweise sexueller Nötigung von den Feststellungen getragen: \n\na) Im Fall 8a der Urteilsgründe ist festgestellt, dass der Angeklagte J. \n\ndie Zeugin Ba. durch Androhung eines Schlags auf den Kopf und \n\nnachfolgenden Faustschlag auf den Rücken zum Oralverkehr zwang. Wegen \n\nder ihr widerfahrenen Misshandlung, wegen der Angst vor weiteren Schlägen \n\n31 \n\n32 \n\nund weil sie wegen der Anwesenheit fünf weiterer Männer, von denen ihr trotz \n\nihrer Bitte keiner gegen die Übergriffe des J. geholfen hatte, sah die Zeugin \n\nkeine Abwehrmöglichkeit. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit zutref-\n\nfend wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung \n\nverurteilt, wobei der Angeklagte die Zeugin nicht nur unter Ausnutzung einer \n\nschutzlosen Lage, sondern zugleich mit Gewalt und durch Drohung mit gegen-\n\nwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigte (§ 177 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 \n\nStGB). \n\n33 \n\nb) Auch in den Fällen 19b, 28b und 29a der Urteilsgründe tragen die \n\nFeststellungen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung beziehungsweise \n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. In die-\n\nsen Fällen zwang der Angeklagte J. die Zeugin Ba. unter Einsatz \n\nvon Gewalt zur Durchführung einer sexuellen Handlung an seinem knapp ein-\n\njährigen Sohn (Fall 19b) beziehungsweise zur Duldung des Analverkehrs (Fälle \n\n28b und 29a). Deswegen ist zwar nicht der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB, wohl aber der des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Entgegen der Ansicht \n\nder Revision ist im Übrigen im Fall 19b die Erheblichkeitsgrenze des § 184 f \n\nStGB überschritten, auch wenn es lediglich zu einem Kuss des Genitals und \n\nnicht zu dem vom Angeklagten geforderten Oralverkehr mit dem Kleinkind kam. \n\n34 \n\nc) Bezüglich des Angeklagten K. ist im Fall 28c der Urteils-\n\ngründe eine Ausnutzung der schutzlosen Lage belegt, weil er bei der Tat billi-\n\ngend in Kauf nahm, dass die Zeugin nur wegen der unmittelbar vorausgegan-\n\ngenen brutalen Behandlung durch den Angeklagten J. und in dem Be-\n\nwusstsein, gegen drei Männer nichts ausrichten zu können, den Oralverkehr \n\nausübte, und es sich tatsächlich auch so verhielt. \n\n35 \n\nd) Hinsichtlich des Angeklagten Ke. tragen die zu den Fällen 38 und 43 \n\ngetroffenen Feststellungen die Schuldsprüche, weil der Angeklagte die Zeugin \n\njeweils mit Gewalt zu den sexuellen Handlungen nötigte und dadurch den Tat-\n\nbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte. \n\n36 \n\ne) Soweit der Senat in den vorstehend aufgeführten Fällen anders als \n\ndas Landgericht die Tatbestände des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB als erfüllt \n\nansieht, steht § 265 Abs. 1 StPO der Änderung der rechtlichen Bewertung nicht \n\nentgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagten gegen \n\nden so begründeten Vorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 3 StR 464/04 S. 8). \n\n37 \n\n3. Der Senat hebt die Einzelstrafaussprüche wegen der zu 2a) bis d) ge-\n\nnannten Taten auf, um dem neuen Tatrichter, auch im Hinblick auf den engen \n\ninneren Zusammenhang der Sexualstraftaten insgesamt, eine einheitliche \n\nStrafzumessung zu ermöglichen. Bei dieser wird auch der jeweilige Unrechts-\n\ngehalt der einzelnen Tat, wie er in der Art und Intensität des sexuellen Über-\n\ngriffs zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein. \n\n38 \n\n4. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen \n\nhat hinsichtlich der weiteren, den Angeklagten D. , Z. und Ke. zur Last \n\ngelegten Taten keinen Rechtsfehler in den Schuld- und Strafaussprüchen erge-\n\nben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ri'inBGH Sost-Scheible ist \n durch Urlaub gehindert zu \n unterschreiben \n\n Tepperwien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_345-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/4-str-345-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_345-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_345-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/4-str-345-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_345-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:19.006779+00:00"}}