{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_323-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"4 StR 323/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 323/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 6. April 2006 aufgehoben, soweit es das \n\nLandgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den \n\nAngeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszu-\n\nsetzen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nneun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Be-\n\nmessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet. Da-\n\ngegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieser Strafe \n\nnicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand. \n\n2 \n\nDie Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Um-\n\nstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet schon deshalb \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich nicht damit befasst hat, ob \n\ndem Angeklagten - was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt - eine \n\npositive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. \n\nÜber diese Frage ist jedoch vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Ange-\n\nklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von Be-\n\ndeutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor-\n\nliegen (BGH StV 2003, 670; NStZ 1997, 434). Auf diesem Mangel kann hier die \n\nEntscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter dem \n\nAngeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung dieses \n\nGesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte Freiheitsstra-\n\nfe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Zudem liegen neben dem - allerdings erst \n\nnach Durchführung der Beweisaufnahme abgelegten – Geständnis des Ange-\n\nklagten und seinen als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 StGB \n\ngewerteten Wiedergutmachungsbemühungen weitere mildernde Gesichtspunk-\n\nte vor. Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine familiäre Situati-\n\non als ernährender Familienvater sind aber nicht nur für die Festsetzung der \n\nStrafe von Bedeutung, sondern hätten auch bei der Prüfung der Persönlichkeit \n\ndes Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in die erforderliche Gesamtbe-\n\ntrachtung mit einbezogen werden müssen. Über die Bewährungsfrage ist daher \n\nnochmals zu befinden. \n\n3 \n\nEiner Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, \n\nda diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch \n\nstehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. \n\nMaatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing \n urlaubsbedingt ortsabwesend \n und deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/4-str-323-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/4-str-323-06","retrieved":"2026-07-10 20:56:51.555938+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/4-str-323-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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