{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_313-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"4 StR 313/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 313/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 9. November 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nvorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-\n\nricht - Strafrichter - Essen zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt und ihn \n\nim Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-\n\nschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich einer mit-\n\ntels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, hält recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellun-\n\ngen seiner Ehefrau neben Schlägen mit der Hand \"leichte Schläge mit einem \n\ndünnen Ledergürtel\" versetzt, die zu \"feinstreifige(n) Hautrötungen\" führten. \n\nDass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich \n\ngeeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht aber für die An-\n\nnahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand \n\nist vielmehr nach der Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann, wenn er nach seiner objektiven Beschaffen-\n\nheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche \n\nKörperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 88 m.N.). \n\nDa der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergür-\n\ntel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht hat und - wovon im Hinblick \n\nauf die nach den Feststellungen nur geringe Intensität der Schläge nach dem \n\nZweifelsgrundsatz auszugehen ist - auch keine gravierenderen Verletzungsfol-\n\ngen herbeiführen wollte, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die \n\nAnnahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefähr-\n\nlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH aaO) hier nicht ge-\n\ngeben. Der Angeklagte hat sich daher lediglich gemäß § 223 Abs. 1 StGB einer \n\nvorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau, die frist- und form-\n\ngerecht Strafantrag gestellt hat, schuldig gemacht. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. \n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über \n\ndie Geldstrafe von 120 Tagessätzen, der im Übrigen in den Urteilsgründen kei-\n\nne Entsprechung findet (UA 11: 150 Tagessätze). \n\n5 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO \n\nGebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Essen zu-\n\nrück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. \n\nMaatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist Athing \n urlaubsbedingt ortsabwesend \n und deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/4-str-313-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/4-str-313-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:02.577747+00:00"}}