{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"4 StR 297/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 297/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom \n\n6. Dezember 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit \n\nder Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe \n\nverurteilt worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Recklinghausen zurück-\n\nverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von \n\nsechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer \n\nSchusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf der nachträglichen \n\nGeburtstagsfeier, die der damals 15-jährige Gastgeber in der elterlichen Woh-\n\nnung veranstaltete, eine „silberfarbene Pistole“ bei sich, zeigte sie den aus-\n\nnahmslos minderjährigen Gästen und händigte sie dem Gastgeber aus. Nach \n\nAuffassung des Landgerichts handelte es sich um eine \"Schreckschusspistole\", \n\nnämlich eine Schreckschusswaffe im Sinne der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 \n\nWaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 3, deren Führen gemäß § 2 Abs. 2 in \n\nVerbindung mit Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt \n\n3 Nr. 2. 1 erlaubnispflichtig ist (Kleiner Waffenschein). Die Urteilsausführungen \n\nlassen eine revisionsrechtliche Nachprüfung dieser rechtlichen Wertung nicht \n\nzu. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der sich zu den \n\ngegen ihm erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, lediglich auf die Bekun-\n\ndungen der als Zeugen vernommenen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier ge-\n\nstützt. Vier dieser Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, „dass es \n\nsich um eine silberfarbene Pistole mit schwarzem Magazin gehandelt habe, die \n\nder Angeklagte während der Party stolz herumgezeigt habe.“ Dies allein reicht \n\naber, zumal die Pistole nicht sichergestellt und damit weder in Augenschein \n\nnoch waffentechnisch begutachtetet werden konnte, für die Annahme, es habe \n\nsich um eine Schreckschusswaffe gehandelt, nicht aus. Nach dem mitgeteilten \n\nErgebnis der Beweisaufnahme kann es sich vielmehr bei der Pistole auch um \n\neine nach Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1. 5 \n\nSatz 2 nicht als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehende \n\nNachbildung oder um eine hiervon nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) \n\nAbschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ausgenommene Schusswaffe gehandelt ha-\n\nben, deren Führen nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Un-\n\nterabschnitt 2 Nr. 3. 3 auch dann erlaubnisfrei ist, wenn sie als getreue Nach-\n\nahmung einer Schusswaffe nicht vom Waffengesetz ausgenommen ist (sog. \n\nSoftair-Pistole). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO \n\nGebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter – Reckling-\n\nhausen zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. \n\n3. Mit der Aufhebung der Verurteilung ist die als Beschwerde gemäß \n\n§ 8 Abs. 3 StrEG aufzufassende sofortige Beschwerde (Bl. 186, 190 d.A.) ge-\n\ngenstandslos. Über die Frage einer etwaigen Entschädigung des Angeklagten \n\nfür die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird der neue Tatrichter zu \n\nentscheiden haben. \n\nMaatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing \n urlaubsbedingt ortsabwesend \n und deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-12/4-str-297-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-12/4-str-297-06","retrieved":"2026-07-10 20:54:52.927396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-12/4-str-297-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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