{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_278-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"4 StR 278/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 278/06 \n\n1. \n\n2. \n\nzu 1.: wegen schweren räuberischen Diebstahls \nzu 2.: wegen Diebstahls \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein \n\nund die Richterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten W. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten We. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\nWe. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom \n\n3. November 2005 in dem den Angeklagten We. betref-\n\nfenden Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, \n\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-\n\nsamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und \n\ndes Angeklagten We. sowie die Revision des Angeklagten \n\nW. werden verworfen. \n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; \n\ndie Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staats-\n\nanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten W. wegen schweren \n\nräuberischen Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-\n\nnaten erkannt und ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftigen neunmonatigen \n\nFreiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten We. hat es \n\nwegen Diebstahls zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hieraus unter \n\nEinbeziehung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des \n\nAmtsgerichts Apolda vom 5. Februar 2004 und unter weiterer Einbeziehung \n\neiner sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Mag-\n\ndeburg vom 28. April 2005 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\ndrei Monaten erkannt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt \n\nhat. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten und - zu deren Unguns-\n\nten - die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die auf die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts gestützten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind hinsichtlich \n\nbeider Angeklagten wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Der Angeklag-\n\nte We. stellt das Urteil mit seiner ebenfalls allein auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revision insgesamt zur Überprüfung des Revisionsgerichts. Der Angeklagte \n\nW. erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt die Verletzung sachlichen \n\nRechts; er beanstandet, dass das Landgericht die Annahme drogenbedingter \n\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit verneint hat. Die Rechtsmittel führen \n\nlediglich zur Aufhebung des den Angeklagten We. betreffenden Gesamt-\n\nstrafenausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen brachen unbe-\n\nkannte Täter in der Nacht zum 4. Januar 2004 in ein Praxis- und Bürogebäude \n\nin Magdeburg ein und entwendeten dort aus den Räumen einer Fußpflegepra-\n\nxis diverse elektronische Geräte. In derselben Nacht drang auch der Angeklag-\n\nte We. in das Gebäude ein, hebelte die Eingangstür zum Büro der Caritas \n\nauf und entwendete einen Umschlag mit 150 € Bargeld. We. berichtete \n\ndem Angeklagten W. davon und bedeutete ihm, dass dort \"noch etwas zu \n\nholen\" sei. Darauf begab sich auch W. , zusammen mit einem unbekannten \n\nMittäter, zu dem Gebäude. Sie hebelten die Eingangstür zur Arztpraxis Dr. W. \n\nauf und entwendeten zwei Computer und drei Flachbildschirme. Als sie gerade \n\ndas Gebäude mit der Beute verlassen wollten, kam ihnen an der Eingangstür \n\nder Apotheker O. entgegen, dessen Sohn zu den Geschädigten zählte und der \n\nbereits die Polizei informiert hatte. Um die vermuteten Einbrecher im Gebäude \n\neinzusperren, versuchte er, die Eingangstür von außen zuzuziehen. Dies ver-\n\n3 \n\n4 \n\nhinderte der unbekannte Mittäter des Angeklagten W. , indem er ihm den \n\nKarton, in dem sich die beiden Computer befanden, ins Gesicht rammte. Auch \n\nW. entschloss sich, die Flucht mit der Beute zu erzwingen. Hierzu stellte \n\ner den Karton, in dem sich die drei Flachbildschirme befanden, zunächst ab, \n\nzog einen der als Aufbruchwerkzeuge mitgeführten beiden Schraubenzieher \n\nund stieß damit \"dolchartig\" in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des \n\nZeugen, der darauf die Hauseingangstür losließ. Diesen Augenblick nutzte der \n\nAngeklagte W. und verließ unter Mitnahme der Beute das Gebäude. \n\n2. Revisionen der Angeklagten \n\na) Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionen der Angeklagten \n\nhaben weder zu den Schuldsprüchen noch zu den Strafaussprüchen - letzteres \n\nhinsichtlich des Angeklagten We. mit Ausnahme der Gesamtstrafenbil-\n\ndung – die Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben, wie der General-\n\nbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 30. August 2006 zutreffend \n\nausgeführt hat. Die Angriffe des Angeklagten We. gegen die Beweiswürdi-\n\ngung zu seiner Täterschaft stellen lediglich den im Revisionsverfahren untaugli-\n\nchen Versuch dar, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene \n\nWertung zu ersetzen. Ebenso wenig vermag die Revision des Angeklagten \n\nW. aufzuzeigen, dass das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen der nach \n\nder Rechtsprechung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 21 Rdn. 13 m.w.N.) \n\nengen Voraussetzungen drogenbedingter erheblich verminderter Steuerungsfä-\n\nhigkeit (§ 21 StGB) verneint und auch eine weitere Aufklärung durch Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n5 \n\nb) Dagegen beanstandet der Angeklagte We. zu Recht den Ge-\n\nsamtstrafenausspruch. Die Einbeziehung der sechsmonatigen zur Bewährung \n\nausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom \n\n6 \n\n7 \n\n28. April 2005 ist fehlerhaft, wie das Landgericht nachträglich selbst erkannt \n\nhat. Dies ist hier auch auf die Revision des Angeklagten We. zu beachten. \n\nZwar wird es im Fall fehlerhafter Einbeziehung einer Strafe nach § 55 Abs. 1 \n\nStGB zumeist an einer Beschwer des Angeklagten fehlen, weil das gesonderte \n\nBestehenbleiben der einbezogenen Strafe regelmäßig zu einem größeren (Ge-\n\nsamt)Strafübel \n\nführt. Hier wirkt sich die \n\nfehlerhafte Einbeziehung \n\naber schon deshalb nachteilig für den Angeklagten aus, weil die Einbeziehung \n\nzum Wegfall der Aussetzung zur Bewährung der sechsmonatigen Freiheitsstra-\n\nfe geführt hat. \n\n3. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich ohne Erfolg gegen die Bemessung \n\nder gegen die Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten ver-\n\nhängten Freiheitsstrafen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tat-\n\nrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterliche \n\nStrafzumessung Rechtsfehler enthält, insbesondere wenn sie lückenhaft oder \n\nwidersprüchlich ist oder sie gegen anerkannte Strafzwecke verstößt (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHSt 34, 345, 349 f.). Derartige Rechtsfehler zeigen die Revisionen hin-\n\nsichtlich keines der beiden Angeklagten auf. Der Beschwerdeführerin ist einzu-\n\nräumen, dass die erkannten Einzelstrafen angesichts der erheblichen, insbe-\n\nsondere auch einschlägigen Vorbelastungen vergleichsweise milde sind; sie \n\nentfernen sich aber noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung eines gerech-\n\nten Schuldausgleichs. Zwar hätten die von der Beschwerdeführerin hervorge-\n\nhobenen Umstände auch anders gewertet werden und deshalb Anlass geben \n\nkönnen, höhere Strafen zu verhängen. Die Staatsanwaltschaft versucht aber \n\nlediglich, diese Gesichtspunkte anders als der Tatrichter zu gewichten. Damit \n\nkann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden. \n\n8 \n\nDagegen kann - wie bereits zuvor unter 2. ausgeführt - der Gesamtstra-\n\nfenausspruch bezüglich des Angeklagten We. nicht bestehen bleiben. \n\nDer dem zugrunde liegende Rechtsfehler ist zwar bereits auf die Revision die-\n\nses Angeklagten zu berücksichtigen und deshalb insoweit unbeschadet der \n\nRegelung des § 301 StPO kein Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9 a.E.). Dies gilt indes nur, soweit der An-\n\ngeklagte durch die fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung - wie aufge-\n\nzeigt - beschwert ist. Die fehlerhafte Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem \n\nUrteil vom 28. April 2005 begünstigt den Angeklagten aber auch, denn die vom \n\nLandgericht gebildete Gesamtstrafe ist niedriger als das „Gesamtstrafübel“, \n\nwenn die fehlerhaft einbezogene Freiheitsstrafe gesondert bestehen bleibt. \n\nDeshalb ist die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch ein Erfolg der \n\nRevision der Staatsanwaltschaft. \n\n9 \n\n4. Die notwendig werdende neue Gesamtstrafenbildung bedarf keiner \n\nEntscheidung aufgrund neuer Hauptverhandlung. Der Senat macht deshalb von \n\nder Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden. Diese \n\nVorschrift findet nicht nur bei den Angeklagten beschwerenden, sondern auch \n\nbei ihn begünstigenden, auf Revision der Staatsanwaltschaft zu berücksichti-\n\ngenden Rechtsfehlern Anwendung (vgl. zu Absatz 1 a der Vorschrift Senatsur-\n\nteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05). Die nachträgliche Gesamtstrafenbil-\n\ndung hinsichtlich des Angeklagten We. obliegt somit dem nach § 462 a Abs. \n\n3 StPO zuständigen Gericht. \n\n10 \n\n5. Der Senat kann hinsichtlich der Kosten im Revisionsverfahren auch \n\nhinsichtlich des Angeklagten We. bereits abschließend entscheiden. Denn \n\nim vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, dass sowohl das Rechtsmittel dieses \n\nAngeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, als auch das \n\nihn betreffende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem Teilerfolg zur Ge-\n\nsamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht haben. Jeden-\n\nfalls bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende Kostenentschei-\n\ndung nach § 473 Abs. 4 StPO sofort treffen und braucht sie nicht dem Nachver-\n\nfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 Entscheidung 2). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/4-str-278-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/4-str-278-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:17.616619+00:00"}}