{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"4 StR 261/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 261/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2006 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 3. April 2006 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) \n\nin den Fällen II. 3. bis 7. und 22. der Urteilsgründe \n\n(Verkaufsmengen: jeweils 100 g Haschisch), in den \n\nFällen II. 8. bis 11. (Verkaufsmengen: jeweils 125 g \n\nHaschisch) und im Fall II. 35. der Urteilsgründe \n\n(Verkaufsmenge: 10 g Kokain), \n\nb) \n\nim Fall II. 36. der Urteilsgründe (= Fall 37 der An-\n\nklage); insoweit wird das Verfahren eingestellt und \n\nträgt die Staatskasse die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen \n\nausscheidbaren notwendigen Auslagen, \n\nc) \n\nim Ausspruch über die in den übrigen Fällen (Fälle \n\nII. 1., 2., 12. bis 21. und 23. bis 34. der Urteilsgrün-\n\nde) verhängten Einzelfreiheitsstrafen, \n\nd) \n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zu er-\n\ngänzen ist: in 36 Fällen) unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurtei-\n\nlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das \n\nRechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Ange-\n\nklagte in den Fällen II. 3. bis 11., 22. und 35. der Urteilsgründe wegen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt \n\nworden ist. Nach den getroffenen Feststellungen lieferte der Angeklagte in den \n\nFällen II. 3. bis 11. und 22. 100 g bzw. 125 g Haschisch „jeweils mittlerer Quali-\n\ntät“ an verschiedene Abnehmer. Im Fall II. 35. verkaufte er 10 g Kokain an Mus-\n\ntafa M. . Zu dem Wirkstoffgehalt der veräußerten Betäubungsmittel verhält \n\nsich das Urteil nicht. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob in den genann-\n\nten Fällen die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 7,5 g THC (vgl. BGHSt \n\n33, 8; 42, 1) für Cannabisprodukte und 5,0 g Kokainhydrochlorid (vgl. BGHSt \n\n33, 133) für Kokain erreicht worden sind. Dies versteht sich auch bei den Ha-\n\nschischverkäufen nicht von selbst. Bei mittlerer (= durchschnittlicher) Qualität \n\nvon Haschisch wird zwar regelmäßig von einem THC-Gehalt von 5 bis zu 8 % \n\nausgegangen werden können (vgl. BGHSt 42, 1, 14; Weber BtMG 2. Aufl. An-\n\nhang H). Bei Zugrundelegung des danach gegebenen unteren Wertes von 5 % \n\nTHC wäre jedoch in keinem der betroffenen Fälle der Grenzwert von 7,5 g THC \n\nerreicht. \n\n3 \n\n2. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall \n\nII. 36. der Urteilsgründe (= Fall 37 der Anklage). Ausweislich der Sitzungsnie-\n\nderschrift vom 3. April 2006 ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft \n\ninsoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der gerichtliche Einstel-\n\nlungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO begründet ein Verfahrenshindernis \n\n(vgl. Meyer/Goßner StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 17). Das Verfahren ist daher in \n\ndiesem Punkt einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO). \n\n4 \n\n3. Schließlich können auch die von der Urteilsaufhebung nicht betroffe-\n\nnen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Zwar kann insoweit aufgrund der \n\nfestgestellten Verkaufsmengen ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert \n\nder nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht \n\nworden ist. Jedoch stellt die Gesamtmenge des Wirkstoffs einen wesentlichen \n\nUmstand für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat dar (vgl. \n\nBGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; BGH NStZ-RR 2002, 52, 53 m.w.N.). Der \n\nSenat kann daher nicht ausschließen, dass die unterbliebene Feststellung des \n\nWirkstoffgehalts der veräußerten Drogen sich bei der Bemessung der verhäng-\n\nten Strafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal das Landge-\n\nricht bei der Strafzumessung allgemein zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat, \n\ner habe „bei seinen Geschäften die nicht geringe Menge in einem erheblichen \n\nUmfang überschritten“. \n\n5 \n\n4. Die Sache bedarf daher in dem aufgezeigten Umfang der erneuten \n\nVerhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird - was dem Senat \n\nmangels Feststellungen zum Vollstreckungsstand nicht möglich war – zu prüfen \n\nhaben, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den \n\nweiteren Vorverurteilungen aus dem Jahr 2004 (vgl. UA 4 Ziff. 5. bis 7.) in Be-\n\ntracht kommt. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/4-str-261-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/4-str-261-06","retrieved":"2026-07-10 20:51:43.078196+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-01/4-str-261-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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