{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_251-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"4 StR 251/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 251/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDortmund vom 23. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. \n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung unter an-\n\nderem die Vernehmung des Zeugen Mustafa Z. beantragt zum Beweis der \n\nTatsache, dass dieser auf die Mitteilung des Zeugen R. , er sei von dem An-\n\ngeklagten überfallen worden, entgegen der Bekundung des R. nicht geäußert \n\nhabe, der Angeklagte sei sein Cousin. Diesen Beweisantrag hat das Landge-\n\nricht mit der Begründung zurückgewiesen, die genannte Beweistatsache sei für \n\ndie Entscheidung ohne Bedeutung, da es sich um eine Indiztatsache handele, \n\ndie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulasse. \n\n4 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag \n\nwegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Er-\n\nwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den \n\nSchuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 184, 186; BGH \n\nNStZ 1981, 401; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 \n\nm. w. N.). Geht es - wie hier - um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es \n\ndaher der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch \n\nim Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde (vgl. Meyer-Goßner \n\nStPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m. w. N.). Die erforderliche Begründung ent-\n\nspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von \n\ndurch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. \n\n5 \n\nDiesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. \n\nDie tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass \n\nsich die Rüge deswegen als unbegründet erweisen würde (BGHR StPO § 244 \n\nAbs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Die Verurteilung des Angeklagten, der \n\nvon seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, beruht allein auf den Be-\n\nkundungen des Zeugen R. . Dessen Glaubwürdigkeit bedurfte daher beson-\n\nders sorgfältiger Überprüfung, ebenso die Frage, ob seine Wahrnehmungs- und \n\nErinnerungsfähigkeit am Tattag beeinträchtigt war. In diesem Zusammenhang \n\nist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem Zeugen etwa zwei Jahre vor \n\ndem angeklagten Tatgeschehen eine paranoid-halluzinatorische Psychose di-\n\nagnostiziert worden war. Wegen dieser Erkrankung wurde er fünf Monate in \n\neiner psychiatrischen Klinik stationär behandelt und danach unter Betreuung \n\ngestellt. In der Folgezeit ließ er sich zwar regelmäßig ambulant in der Klinik be-\n\nhandeln und mit einem Depotmedikament versorgen, setzte aber daneben sei-\n\nnen Cannabismissbrauch fort. \n\n6 \n\nVor diesem Hintergrund erweist sich die floskelhafte Ablehnung des Be-\n\nweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache als rechtsfehler-\n\nhaft. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf der \n\nfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Das angefochtene Urteil \n\nwar daher aufzuheben. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nZur Feststellung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten wird sich in erster Linie die Vernehmung der Ärztin, die ihn im fragli-\n\nchen Zeitraum in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie ambulant behandelt \n\nhat, als sachverständige Zeugin anbieten. \n\nSollte die neu entscheidende Strafkammer wieder zu einer Verurteilung \n\nkommen, so wird sie im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die Voraus-\n\nsetzungen des § 250 Abs. 3 StGB zu prüfen haben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/4-str-251-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/4-str-251-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:14.604729+00:00"}}