{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_231-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"4 StR 231/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 231/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts bzw. nach dessen Anhörung und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 29. August 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 \n\nanalog StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird gemäß §154 Abs. 2 StPO eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte Rajwinder S. im Fall II. 6 der \n\nUrteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die \n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) \n\ndas Urteil des Landgerichts Rostock vom \n\n16. Dezember 2005, soweit es ihn betrifft, im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass er des ge-\n\nwerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von \n\nAusländern in zwei Fällen, des Einschleusens von \n\nAusländern in vier Fällen, des versuchten Ein-\n\nschleusens von Ausländern in zwei Fällen, der Bei-\n\nhilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten \n\nAufenthalt eines Ausländers und der Urkundenfäl-\n\nschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen \n\namtlichen Ausweisen schuldig ist, \n\nb) \n\ndie Höhe eines Tagessatzes der gegen den Ange-\n\nklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten \n\nGeldstrafe auf einen Euro festgesetzt. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei \n\nFällen, wegen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, wegen versuch-\n\nten Einschleusens von Ausländern und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit \n\nmit Verschaffen von \n\nfalschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es \n\nden Verfall von Wertersatz in Höhe von 48.000 Euro angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel \n\nhat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-\n\ngründe (= Fall 7 der Anklage) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleu-\n\nsens von Ausländern verurteilt worden ist. \n\n2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe \n\n(= Fall 2 der Anklage) des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a Abs. 1 \n\nNr. 2 1. Alt. AuslG schuldig gesprochen hat, tragen die Feststellungen den \n\nSchuldspruch nicht. Der Angeklagte hat nämlich nicht zum wiederholten Male \n\n(vgl. hierzu BGH NJW 1999, 2829), sondern erstmals einem Ausländer zu einer \n\nder in § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 AuslG bezeichneten Handlung Hilfe geleistet. \n\nSein Verhalten stellt sich deshalb nur als Beihilfe zur unerlaubten Einreise und \n\nzum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers dar. \n\n5 \n\nIm Fall II. 8 der Urteilsgründe (= Fall 4 der Anklage) hat sich der Ange-\n\nklagte nicht, wie vom Landgericht angenommen, des vollendeten, sondern nur \n\ndes versuchten Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht. Nach den \n\nhierzu getroffenen Feststellungen händigte der Angeklagte einem sich gesetz-\n\nwidrig in Dänemark aufhaltenden indischen Ehepaar gegen Entgelt für Dritte \n\nausgestellte Pässe aus, damit dieses illegal nach Spanien einreisen und sich \n\ndort aufhalten konnte. Um der Ehefrau unberechtigt eine für diese kostenlose \n\närztliche Behandlung zu ermöglichen, übergab er ihr zudem eine hierfür besorg-\n\nte Krankenversicherungskarte. Die Ausreise scheiterte, weil das Ehepaar bei \n\nder Passkontrolle auf dem Flughafen in Kopenhagen festgenommen wurde. Da \n\nnicht belegt ist, dass die Krankenbehandlung in Dänemark erfolgen sollte, er-\n\nschöpft sich die Unterstützung des Angeklagten in der Förderung der geschei-\n\nterten Einreise nach Spanien (vgl. hierzu BGH StV 1999, 382). \n\n3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich im Hinblick auf die \n\ngeänderten Schuldsprüche in den Fällen II. 1 und 8 der Urteilsgründe nicht \n\nwirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n4. Die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe \n\nkönnen bestehen bleiben. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nHinsichtlich der für den Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe \n\nin Höhe von 90 Tagessätzen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer \n\nVerurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Auf-\n\nenthalt eines Ausländers auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Die \n\nStrafkammer hat allerdings die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. \n\nDieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und \n\nEinzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, \n\n93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat setzt die Tages-\n\nsatzhöhe - entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts - auf den \n\nMindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. \n\n9 \n\nAuch für die im Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe (ein \n\nJahr Freiheitsstrafe) bleibt die Änderung des Schuldspruchs ohne Auswirkung; \n\ndenn für den ähnlich gelagerten, wegen versuchten Einschleusens von Auslän-\n\ndern abgeurteilten Fall II. 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Einzel-\n\nstrafe in derselben Höhe verhängt. \n\n10 \n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens führt zwar zum Wegfall einer \n\nEinzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe; angesichts des \n\nGewichts der verbleibenden zehn Taten sowie der Höhe der dafür festgesetzten \n\nEinzelstrafen schließt der Senat jedoch aus, dass sich der Wegfall der Einzel-\n\nstrafe im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf den Ausspruch über die – maßvolle - \n\nGesamtstrafe ausgewirkt hat. \n\n11 \n\n5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten (verbleibenden) Kosten des \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nVRiBGH Dr. Tepperwien und Maatz Kuckein \nRi'inBGH Solin-Stojanović sind \ninfolge urlaubsbedingter Orts- \nabwesenheit verhindert zu unter- \nschreiben. \n Maatz \n Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/4-str-231-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/4-str-231-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:38.992830+00:00"}}