{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"4 StR 223/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 223/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 13. Dezember 2005, soweit \n\nes ihn betrifft, aufgehoben \n\na) \n\nim Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in \n\nHöhe von 16.000 Euro; die Anordnung entfällt; \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-\n\ngabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-\n\nscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, \n\n462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von \n\nWertersatz in Höhe von 16.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nführt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung und des Ausspruchs über \n\n2 \n\n3 \n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls hält im Hinblick auf § 73 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nIst dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teil-\n\nnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlang-\n\nten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzver-\n\nfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Exis-\n\ntenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der \n\nVerletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch \n\nnimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, \n\n409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138). \n\n4 \n\nSo verhält es sich hier. Dass den durch die Hehlereitaten Verletzten An-\n\nsprüche gegen den Angeklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Der An-\n\nwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach der derzeitigen Gesetzes-\n\nlage und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen, dass die \n\ndurch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten \n\nund deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltend-\n\nmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Ange-\n\nklagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06). \n\n5 \n\nDa weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme \n\nvon den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht zu erwar-\n\nten sind, hat der Senat die Verfallsanordnung in Wegfall gebracht. \n\n6 \n\n2. Auch der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Nach \n\nden Feststellungen wurde der Angeklagte am 5. Februar 2004 wegen Fahrens \n\nohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 5). Zum Stand der Voll-\n\nstreckung oder zu einem Erlass der Strafe teilt das Urteil nichts mit. Die verfah-\n\nrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte in der Zeit vom 26. Oktober \n\n2002 bis zum 18. November 2002 (UA 15) und damit vor der Verurteilung vom \n\n5. Februar 2004. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass mit den Einzelstra-\n\nfen aus dem vorliegenden Verfahren und der Strafe aus dem früheren Urteil \n\neine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre. \n\n7 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 \n\nb StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung \n\neiner Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf \n\neine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. \n\nDie nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 \n\nStPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). \n\n8 \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die \n\nKostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß \n\n§§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechts-\n\nmittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringfügigen Teilerfolg haben \n\nwird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 \n\nStPO selbst treffen kann. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/4-str-223-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/4-str-223-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:02.993288+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-25/4-str-223-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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