{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_197-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"4 StR 197/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 197/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung \n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006 \n\nausgeführt: \n\n\"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der \nAngeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA \nS. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Dieb-\nstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt \n\nworden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt \nwird. \n\nDie Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem \nUmfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe \nvor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so \ndass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam, \naber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen, \nwas jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert ge-\ngebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz \nStGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1). \n\nMangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten \nund vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354 \nAbs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO \nnicht in Betracht\". \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/4-str-197-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/4-str-197-06","retrieved":"2026-07-10 20:45:16.850493+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/4-str-197-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2006-07-11","dockets":["4 StR 197/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_197-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – 4 StR 197/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/4-str-197-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:45:16.850493+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}