{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_190-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"4 StR 190/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 190/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Freiheitsberaubung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 28. Februar 2006 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 14. Juni 2005 wegen Geisel-\n\nnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Tatopfer war \n\nseine Ehefrau. Damals war zu den Folgen der Tat festgestellt worden, dass die \n\nGeschädigte durch das Vorgehen des Angeklagten erhebliche psychische Be-\n\neinträchtigungen erlitten, sich deswegen bereits fast zwei Monate in stationärer \n\nBehandlung befunden habe und eine erneute Einweisung in eine Fachklinik zur \n\nBehandlung erforderlich sei. \n\n2 \n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch die-\n\nses Urteils geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben \n\nund die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss \n\nvom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 = StraFo 2006, 121). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten \n\nnunmehr auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs wegen Nötigung in \n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrü-\n\nge Erfolg. \n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Feststellungen im Ur-\n\nteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind und \n\nhat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Bei der Strafzumessung hat \n\nsie zu Lasten des Angeklagten maßgeblich auf die Tatfolgen abgestellt. Sie hat \n\ninsoweit ausgeführt, das Verhalten des Angeklagten habe beim Opfer zu mas-\n\nsiven psychischen Problemen geführt, die eine lange fachärztliche Behandlung \n\nnach sich gezogen hätten. \n\n6 \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ge-\n\nnannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat be-\n\ntrafen nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich \n\nfür den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbe-\n\nschluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353 \n\nAbs. 2 Teilrechtskraft 19). Das Landgericht hätte deshalb zu den nicht zum Tat-\n\ngeschehen gehörigen Tatfolgen Beweis erheben und eigene Feststellungen \n\ntreffen müssen. \n\n7 \n\nDer Strafausspruch muss deshalb erneut aufgehoben werden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/4-str-190-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/4-str-190-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:28.492883+00:00"}}