{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_182-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"4 StR 182/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 182/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 be-\n\nschlossen: \n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2005 \n\nwirksam zurückgenommen ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den inzwischen 81jährigen Angeklagten wegen \n\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision einge-\n\nlegt und diese am 27. Oktober 2005 und am 9. März 2006 begründet. Mit sei-\n\nnem am 23. Dezember 2005 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen \n\nSchreiben vom 15. Dezember 2005 hat der Angeklagte erklärt: \"Hiermit möchte \n\nich vom 15.12.05 die Revision zurückziehen. im Rechtsstreit A. /B. \". Das \n\nSchreiben war unter Angabe des vollständigen Aktenzeichens des Schwurge-\n\nrichtsverfahrens an \"die Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund\" gerichtet. \n\nAls Betreff war angegeben \"Revision GeschäftsNr. 30668/05 - Lübeckerstr. 21\". \n\n2 \n\nDer Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2006 und in \n\nseiner Revisionsbegründung vom 9. März 2006 die Auffassung, dass die Revi-\n\nsion nicht rechtswirksam zurückgenommen wurde, weil der Wortlaut der Erklä-\n\nrung nicht eindeutig sei. Außerdem ist er der Ansicht, dass ein vom Verteidiger \n\neingelegtes Rechtsmittel auch nur - nach Abstimmung mit dem Angeklagten - \n\ndurch diesen zurückgenommen werden könne. Hilfsweise widerrufe er die \n\nRücknahme oder fechte sie an, weil sich der Angeklagte über die Tragweite und \n\ndie Rechtsfolgen der Rücknahmeerklärung nicht im Klaren gewesen sei und \n\nihm nach Erörterung der Rechtsansicht des Landgerichts mitgeteilt habe, das \n\nRechtsmittel \"solle aufrecht erhalten bleiben\". \n\n3 \n\n2. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt \n\nworden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten \n\nohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR \n\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m.w.N.; vgl. auch Meyer-\n\nGoßner StPO 48. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.). Die Rücknahmeerklärung des \n\nAngeklagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche \n\nForm (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei. Soweit \n\ndarin auch ein Rechtsstreit A. ./. B. erwähnt wird, handelt es sich dabei \n\num ein zivilrechtliches Verfahren, in dem noch keine Entscheidung ergangen \n\nist; eine Revision war nur im vorliegenden Verfahren eingelegt. \n\n4 \n\nEine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Er-\n\nklärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig war. Dies ist gegebenenfalls vom \n\nRevisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1983, 280; \n\nbei Kusch NStZ 1997, 378; Meyer-Goßner aaO Rdn. 8 a). Die Verhandlungsfä-\n\nhigkeit ist hier indes zu bejahen: \n\n5 \n\nDas Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit \n\ndem Sachverständigen von der uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwort-\n\nlichkeit des Angeklagten für die Tat vom 18. Februar 2005 ausgegangen [UA 47 \n\nf.]. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem hoch betagten An-\n\ngeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfä-\n\nhigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zur Klä-\n\nrung dieser Frage war von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts eine Begut-\n\nachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. R. ver-\n\nanlasst worden. Diesem gegenüber hat der Angeklagte erklärt, er habe mit sei-\n\nnem Brief auf jeden Fall die Revision in seinem Strafverfahren zurücknehmen \n\nwollen; später habe ihm sein Verteidiger geraten, die Revision doch durchzu-\n\nführen. In seinem ausführlichen Gutachten vom 9. Februar 2006 hat der Sach-\n\nverständige keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte zum \n\nZeitpunkt der Rücknahmeerklärung in irgendeiner Weise psychisch beeinträch-\n\ntigt gewesen wäre. \n\nNach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revi-\n\nsionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner \n\naaO Rdn. 9 m.w.N.). \n\nDa der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrück-\n\nnahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich \n\nfest. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nNach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-182-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-182-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:25.724342+00:00"}}