{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_160-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"4 StR 160/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 160/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geiselnahme u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2006 ge-\n\nmäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3. April \n\n2006, durch den die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September \n\n2005 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgeho-\n\nben. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrens-\n\nrügen zu bewilligen, wird verworfen. \n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Ausspruch über die Anordnung des Ver-\n\nfalls aufgehoben; die Anordnung entfällt. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverlet-\n\nzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie \n\n2 \n\n3 \n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es \n\nden Verfall sichergestellter Bargeldbeträge von \n\ninsgesamt 3.125 Euro, \n\n250 Englischen Pfund und 80 Schweizer Franken sowie die Einziehung diverser \n\nGegenstände angeordnet. \n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der Ver-\n\nfallsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluss des Landgerichts, durch den \n\ndie Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-\n\nfen worden ist, aufzuheben. Auch wenn die von Rechtsanwalt I. eingelegte \n\nRevision vom 5. Oktober 2005 und dessen Revisionsbegründung vom 16. Ja-\n\nnuar 2006 jeweils verspätet beim Landgericht eingegangen sind, stand der \n\nVerwerfung angesichts der Einheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die \n\nRevision bereits durch die weitere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwäl-\n\ntin W. , frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98). \n\n4 \n\n2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang \n\nnicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen kommt, wenn die Revisi-\n\non - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begründet \n\nworden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrü-\n\nge 1, 4, 7). Sie ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu \n\nMeyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall \n\nliegt hier nicht vor. \n\n5 \n\n3. Dagegen hat die Verfallsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteils-\n\nfeststellungen sind die bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellten \n\nGeldbeträge Teil der Beute aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in \n\nK. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem Ver-\n\nfall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). \n\n6 \n\n4. Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang \n\nErfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nTepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof \n Dr. Otten ist infolge Erholungs- \n urlaubs an der Unterschrift ge- \n hindert \n\n Tepperwien \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-15/4-str-160-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-15/4-str-160-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:13.224766+00:00"}}