{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_153-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"4 StR 153/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 153/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 12. Dezember 2005 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom \n\n21. April 2006 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge, mit \n\nder die Revision im Hinblick darauf, dass das Landgericht eine \n\nüber die im Rahmen einer protokollierten Urteilsabsprache zu-\n\ngesagte Strafobergrenze hinausgehende Strafe verhängt hat, \n\neinen „Verstoß gegen § 265 StPO“ geltend macht: \n\nGegen den Inhalt der Absprache bestehen insoweit durchgrei-\n\nfende rechtliche Bedenken, als danach Teil der „Vorleistung“ \n\nauch sein sollte, dass „seitens des Angeklagten und seiner \n\nVerteidigerin sämtliche aus Sicht der Kammer zur beschleuni-\n\ngenden Beendigung der Hauptverhandlung erforderlichen pro-\n\nzessualen Erklärungen abgegeben werden“. Dem Angeklag-\n\nten eine solche Unterwerfung abzuverlangen, die verbunden \n\nist mit einem bereits im Voraus erklärten praktisch umfassen-\n\nden Verzicht auf Verteidigungsrechte, ist schon mit der Sub-\n\njektstellung des Angeklagten im Strafverfahren, die auch bei \n\nUrteilsabsprachen zu wahren ist (BGH - GS - 50, 40, 48), nicht \n\nzu vereinbaren und kann deshalb auch nicht zulässiger Ge-\n\ngenstand einer Verfahrensabsprache sein. \n\nDieser Mangel berührt indes weder die Zulässigkeit der getrof-\n\nfenen Absprache im Übrigen noch die Begründung, mit der die \n\nKammer von der Zusage wieder abgerückt ist (vgl. BGH aaO \n\nS. 50). Allerdings ist der zu der Abweichung von der Zusage \n\nförmlich erteilte Hinweis – wie die Revision zu Recht bean-\n\nstandet – insoweit unvollständig, als die Kammer auch darauf \n\nabgestellt hat, dass die Beweisaufnahme Umstände ergeben \n\nhabe, „die die mutmaßliche Tat des Angeklagten erheblich \n\ngravierender erscheinen lassen könnten“, ohne darzutun, wor-\n\nin diese Umstände zu sehen sind. Das versteht sich auch \n\nnicht etwa von selbst, zumal die Schwurgerichtskammer im \n\nEröffnungsbeschluss noch einen Hinweis auf eine mögliche \n\nStrafbarkeit wegen versuchten Mordes erteilt hatte, sie den \n\nAngeklagten aber – entsprechend der Anklage – insoweit „nur“ \n\ndes versuchten Totschlags für schuldig befunden hat. \n\nAuf diesem Mangel beruht das Urteil aber nicht. Denn – wie \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend \n\nausgeführt hat – war die Bindungswirkung der Verfahrensab-\n\nsprache für das Gericht schon deshalb entfallen, weil der An-\n\ngeklagte sich nur teilgeständig eingelassen hatte und deshalb \n\neine weiter gehende Beweisaufnahme erforderlich war. \n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/4-str-153-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/4-str-153-06","retrieved":"2026-07-10 20:34:31.782534+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-18/4-str-153-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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