{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_146-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"4 StR 146/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 146/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß \n\n§§ 44 f., 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zur Begründung einer weiteren Ver-\n\nfahrensrüge zu gewähren, wird verworfen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten \n\na) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte im Fall II. 8 der Gründe des Urteils des \n\nLandgerichts Trier vom 18. Juli 2005 wegen vor-\n\nsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-\n\nkehr verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-\n\nten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten der Staatskasse auferlegt, \n\nb) wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzli-\n\nchen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr \n\nstatt in 17 in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig \n\nist. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen \n\nEingriffs in den Straßenverkehr in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung, Betruges in sieben Fällen, versuchten Betru-\n\nges in vier Fällen, falscher Verdächtigung und falscher uneidlicher Aussage zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; ferner hat es Maßre-\n\ngeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts ge-\n\nstützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfah-\n\nrens; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Die Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 8. Mai 2006 nicht durch. Entgegen dem Antrag des \n\nBeschwerdeführers kann ihm auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zur Begründung einer weiteren Verfahrensrüge gewährt werden, mit der \n\ner beanstandet, dass das Landgericht über seinen Befangenheitsantrag vom 2. \n\nNovember 2004 durch die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landge-\n\nricht G. in geschäftsverteilungsplanwidriger Besetzung entschieden ha-\n\nbe. \n\n3 \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher \n\nnicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision \n\n- wie hier - im Übrigen form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätz-\n\nlich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; \n\nBGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 und vom 8. August 2001 \n\n- 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnah-\n\nmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ab-\n\nlauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Aktenein-\n\nsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung \n\ngestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44 \n\nRdn. 7 a m.w.N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der \n\nVerfahrensrüge behindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber auch \n\nnach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45 \n\nAbs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97) \n\nBeschwerdeführers nicht vor. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschul-\n\nden (§ 44 Satz 1 StPO) verhindert gewesen, die Revisionsbegründungsfrist für \n\nseine verspätet ausgeführte Rüge einzuhalten. Hierfür genügt sein Vorbringen \n\nnicht, wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften unter dem Beschluss habe \n\ner erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Gegenerklärung \n\nder Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht \n\nG. an dem Beschluss über das Befangenheitsgesuch mitgewirkt habe, \n\nweshalb er erst danach Einblick in den Geschäftsverteilungsplan des Landge-\n\nrichts habe nehmen können, um die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer \n\nzu überprüfen. Von einem Beschwerdeführer, der die fehlerhafte Besetzung des \n\nGerichts geltend machen will, ist zu verlangen, dass er sich während des Laufs \n\nder Revisionsbegründungsfrist die ihm zugänglichen, zur Prüfung der Beset-\n\nzung erforderlichen Informationen verschafft. Es wäre dem Beschwerdeführer \n\nvorliegend ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Besetzung der \n\nKammer etwa durch Beantragung einer Abschrift des Beschlusses (§ 35 Abs. 1 \n\nSatz 2 StPO) und Namhaftmachung der mitwirkenden Richter (vgl. § 24 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO) in Erfahrung zu bringen und zeitgleich den Geschäftsverteilungs-\n\nplan anzufordern. Dazu hätte für den Angeklagten schon deshalb Anlass be-\n\nstanden, weil er bereits bei der von ihm am 14. Februar 2006 zu Protokoll der \n\nGeschäftsstelle begründeten Revision ebenso wie sein Verteidiger mit der frist-\n\ngerecht angebrachten inhaltsgleichen Verfahrensbeschwerde die Beschlussfas-\n\nsung über sein Ablehnungsgesuch gerügt und dabei auch geltend gemacht hat, \n\nwegen der Unleserlichkeit der Unterschriften sei nicht ersichtlich, welche Richter \n\nan dem Beschluss mitgewirkt haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich \n\nder Beschwerdeführer nach der Gerichtsbesetzung erkundigen müssen. Da er \n\ndies unterlassen hat, fehlt es an einem hinreichenden Nachweis, dass der Be-\n\nschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände an einer rechtzeitigen \n\nAnbringung der nachgeschobenen Verfahrensrüge gehindert war. Das Wieder-\n\neinsetzungsgesuch ist deshalb unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, dass \n\nder Angeklagte erst später positive Kenntnis von der Mitwirkung des Vorsitzen-\n\nden Richters G. an der Beschlussfassung erlangte. \n\n5 \n\nDavon abgesehen, könnte die weitere Verfahrensrüge auch nicht durch-\n\ndringen; denn ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen, die § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung des geltend gemachten Verfahrens-\n\nmangels stellt. Die Revision teilt den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts \n\nnur derart bruchstückhaft mit, dass der Senat allein auf der Grundlage der Re-\n\nvisionsbegründung nicht beurteilen kann, ob die Kammer bei der Beschlussfas-\n\nsung über das Ablehnungsgesuch mit dem Vorsitzenden Richter am Landge-\n\nricht G. ordnungsgemäß besetzt war (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nBesetzungsrüge 5, 7; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 21). \n\n6 \n\nSchließlich könnte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben, da \n\nnach den vom Revisionsgericht insoweit für seine Prüfung zu Grunde gelegten \n\nBeschwerdegesichtspunkten (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 27 m.N.) das \n\nLandgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht als unberündet zurückgewiesen \n\nhat. \n\n7 \n\n2. Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein, als das Landgericht den \n\nAngeklagten im Fall II. 8 der Gründe des angefochtenen Urteils wegen vorsätz-\n\nlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Insoweit steht \n\nder Verfolgung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-\n\nfend ausgeführt hat - das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nach \n\n§ 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG entgegen. Denn wegen des in diesem Fall von dem \n\nAngeklagten am 27. Dezember 1999 provozierten Verkehrsunfalls war der An-\n\ngeklagte bereits durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Juni 2000 - 8011 Js \n\n6202/00 - 34 OWiG - im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig zu einer \n\nGeldbuße verurteilt worden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. \n\n8 \n\n3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der ausgeführ-\n\nten Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nAuch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Zwar führt die Teil-\n\neinstellung zum Wegfall der im Fall II. 8 der Urteilsgründe erkannten Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Angesichts von Anzahl und \n\nGewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der dafür ausgeworfenen \n\nEinzelfreiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass der Tatrichter \n\nohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe zu einer milderen Gesamt-\n\nstrafe gelangt wäre. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/4-str-146-06","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/4-str-146-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:32.377718+00:00"}}