{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_141-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"4 StR 141/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 141/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 20. Oktober 2005 im Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme \n\nderjenigen zu den Vorfällen am 19. Februar 2005, aufge-\n\nhoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Wi-\n\nderstandsunfähiger und wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es \n\ngegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Er-\n\nfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Verurteilung des Angeklagten liegt Folgendes zu Grunde: \n\n1. Am 8. Januar 2005 hielt sich der nunmehr 34 Jahre alte Angeklagte \n\ngegen 8.45 Uhr an einem Kiosk in Iserlohn auf. \"Er öffnete seine Hose und \n\nonanierte vor den Zeuginnen F. und ihrer Tochter H. , die sich im Kiosk \n\naufhielten, an seinem Penis, weil es ihn sexuell erregte, sich in dieser Weise \n\nfremden Frauen zu zeigen\". Als ihn die Zeuginnen anschrieen, entfernte sich \n\nder Angeklagte. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Tat \n\nmax. 1,6 ‰ (Fall II. 1 der Urteilsgründe). \n\n2. In der Folgezeit suchte der Angeklagte in den Abend- oder Nachtstun-\n\nden etwa 80 bis 100 mal verschiedene Wohngegenden in Iserlohn auf, um eine \n\ngünstige Gelegenheit zu finden, \"zu voyeurieren oder exhibitionistische Hand-\n\nlungen vorzunehmen\". \n\nAm 19. Februar 2005 drang er gegen 5.30 Uhr in ein Altenheim der Ar-\n\nbeiterwohlfahrt in Iserlohn ein, das etwa 500 m von seiner Wohnung entfernt \n\nliegt. Er betrat nacheinander die Zimmer von drei Heimbewohnerinnen. Zwei \n\nder Zimmer verließ er wortlos, als die 65 bzw. 79 Jahre alten Heimbewohnerin-\n\nnen erwachten. In einem weiteren der Zimmer trat er an das Bett der 83jährigen \n\nHeimbewohnerin heran und streichelte deren Wange. Als diese ihn fragte, was \n\ner denn da mache, verließ der Angeklagte das Zimmer. Dieses Geschehen ist \n\nnicht Gegenstand des Anklagevorwurfs. \n\n7 \n\n3. Am 6. März 2005 suchte der Angeklagte nach dem Besuch einer Gast-\n\nstätte (Blutalkoholkonzentration max. 1,6 ‰) erneut das Altenwohnheim auf und \n\ndrang über eine unverschlossene Terrassentür in die gemeinsame Wohnung \n\nder 91jährigen Frau Sch. und der 94jährigen Frau O. ein. Er ging zunächst zu \n\nderen Bett, fasste ihr unter dem Nachthemd an die Brüste und massierte diese, \n\nbis Frau O. aufwachte und die Hände des Angeklagten weg schob. Sodann \n\nging er zu dem Bett der Frau Sch., fasste ihr oberhalb der Nachtbekleidung an \n\ndie Brüste und massierte diese. Als Frau Sch. erwachte, sagte der Angeklagte: \n\n\"Halt die Klappe\", und flüchtete durch die Terrassentür (Fall II. 2 b der \n\nUrteilsgründe). \n\nII. \n\n8 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nInsoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in der Antragsschrift vom 27. Juni 2006. Ebenso rechtsfehlerfrei \n\nsind auch die Feststellungen zu den Vorfällen am 19. Februar 2005, die des-\n\nhalb bestehen bleiben können. \n\n9 \n\n2. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen \n\nbleiben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB in beiden \n\nFällen ausgeschlossen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. \n\n10 \n\na) Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit im Wesentlichen \n\nfolgendes ausgeführt: Soweit der Angeklagte vor der am 8. Januar 2005 be-\n\ngangenen Tat seit Ende November 2004 etwa 10 Injektionen Testosteron zu je \n\n250 mg erhalten habe, spiele dies nach den überzeugenden Ausführungen der \n\nSachverständigen weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang mit der \n\nAlkoholintoxikation eine forensisch relevante Rolle, wenngleich nicht auszu-\n\nschließen sei, dass die sexuelle Enthemmung beim Angeklagten verstärkt wor-\n\nden sei. Zur Frage der Wechselwirkung von Alkohol und Testosteron gebe es \n\nkeinerlei verlässliche wissenschaftliche Studien oder Abhandlungen darüber, \n\ndass Testosteron die Wirkung von Alkohol verstärke. Auch im Fall II. 2 b der \n\nUrteilsgründe habe in Übereinstimmung mit dem mündlichen Sachverständi-\n\ngengutachten, \"nach dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig-\n\nkeit nicht sicher angenommen werden könne,\" eine alkoholbedingte erhebliche \n\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB auch vor \n\ndem Hintergrund der Testosteronbehandlung nicht festgestellt werden können. \n\n11 \n\nb) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der \n\nPrüfung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit den \n\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" außer Acht gelassen hat. Dieser Grundsatz ist \n\nzwar auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht anwendbar (vgl. BGHSt 14, 68, 73; BGH NStZ 1996, 328 m.w.N.). \n\nAnwendung findet der Zweifelssatz jedoch bei der Entscheidung über die Vor-\n\naussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit, wenn nicht behebbare tatsäch-\n\nliche Zweifel bestehen, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahme-\n\nzustandes beziehen (vgl. BGH aaO). \n\n12 \n\nc) Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begegnet durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe die für \n\ndie Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage, ob \n\nbeim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der \n\n§§ 20, 21 StGB vorliegt, gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und \n\nTaten (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen las-\n\nsen. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung der \n\nVoraussetzungen des § 63 StGB darauf hingewiesen, dass nach den Ausfüh-\n\nrungen der Sachverständigen zwar auf der Grundlage einer dissozialen Persön-\n\nlichkeitsstörung eine „dissexuelle Fehlentwicklung“ vorliege, diese jedoch nicht \n\ndie Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfülle, weshalb \n\neine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht in Betracht komme. Zudem bestehe \n\nkein Anhaltspunkt für die Ausbildung einer sexuellen Perversion oder von sexu-\n\nellen sadistischen Zügen. Vielmehr resultiere die sexuelle Dissozialität aus einer \n\n\"unterliegenden selbstunsicheren Persönlichkeit des Angeklagten\", der damit \n\nsein Sozialversagen im Sexuellen ausdrücke (UA 31). \n\n14 \n\nAuf die Auffälligkeiten bei den abgeurteilten Taten, wie sie sich aus den \n\nUrteilsfeststellungen ergeben, ist das Landgericht dagegen - ebenso wie bei der \n\nPrüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB - nicht näher eingegangen. Dies \n\ngilt auch für die Auffälligkeiten der Vortaten, die den einschlägigen Vorverurtei-\n\nlungen des Angeklagten durch Urteil vom 5. September 1996 wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu einer zehnmo-\n\nnatigen Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung, durch Urteil vom 24. Juni 1998 \n\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie \n\nwegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nneun Monaten sowie durch Urteil vom 21. Juni 2002 wegen sexueller Nötigung \n\nund wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten zu Grunde liegen. Im Rahmen der Begründung \n\nder auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten Anordnung der Sicherungsverwahrung hat \n\ndas Landgericht hierzu zutreffend ausgeführt, dass sowohl die abzuurteilenden \n\nTaten als auch die Vortaten \"alle eine für den Angeklagten eigentümliche Art \n\nund Richtung des verbrecherischen Hanges\" aufzeigen. Sowohl die Vortaten \n\nals auch die abzuurteilenden Taten machten deutlich, dass der Angeklagte es \n\nnicht beim bloßen Exhibitionismus und Voyeurieren belasse, sondern bei eini-\n\ngen der Taten in private Wohn- und Lebensbereiche eingedrungen sei und dort \n\nden sexuellen Kontakt zu ihm unbekannten und zum Teil wehrlosen Opfern ge-\n\nsucht habe. Beweggrund sei dabei stets gewesen, sexuelle Tagträume und \n\nPhantasien in deviante Handlungen münden zu lassen. Zudem sei eine deutli-\n\nche Steigerung zu verzeichnen, weil die Taten nicht nur auf die Begehung exhi-\n\nbitionistischer Handlungen, sondern auch auf Sexualdelikte von Gewicht gerich-\n\ntet gewesen seien. \n\n15 \n\nDiese Besonderheiten, insbesondere auch die - allein im Zusammen-\n\nhang mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung erörterte - kurze \n\nzeitliche Abfolge der Taten und die seit 1995 mehrfach gescheiterten Versuche, \n\neine Sozialtherapie durchzuführen, hätten bei der Prüfung der Frage, ob bei \n\ndem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der möglichen \n\nFolge einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag, na-\n\nmentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebstörung (vgl. BGH NStZ 2001, \n\n243; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, jew. m.w.N.), einer Gesamt-\n\nschau unterzogen werden müssen. \n\n16 \n\nd) Dass eine bei umfassender Beurteilung gegebenenfalls festzustellen-\n\nde schwere andere seelische Abartigkeit die Schuldunfähigkeit des Angeklagten \n\nzur Folge gehabt haben könnte, lässt sich nach den eingehenden Feststellun-\n\ngen zu seinem Werdegang und seinen Taten ausschließen, nicht aber die Mög-\n\nlichkeit der Feststellung oder Nichtausschließbarkeit einer erheblichen Vermin-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit. Dies hat die Aufhebung des gesamten \n\nStrafausspruchs zur Folge. \n\n17 \n\n3. Der die Schuldfähigkeitsbeurteilung betreffende Rechtsfehler nötigt \n\nhier auch zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in \n\nder Sicherungsverwahrung. Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der formel-\n\nlen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Der Senat \n\nkann aber nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter sogar zu der sicheren \n\nFeststellung gelangt, dass der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwi-\n\nderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat, so dass die Anordnung der Maßre-\n\ngel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\ngemäß 63 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 34, 22, 26; 42, 385, 386), die \n\ngemäß § 72 Abs. 1 StGB Vorrang vor der Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung haben kann. \n\n18 \n\n4. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, einen weiteren an-\n\nerkannten psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen. Die knappen Ur-\n\nteilsausführungen zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähig-\n\nkeit geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter seiner Aufgabe, sich \n\neine eigene Überzeugung über den Zustand des Angeklagten zu bilden, grund-\n\nsätzlich nicht dadurch gerecht wird, dass er lediglich die Befunde des Sachver-\n\nständigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Jedenfalls \n\nmüssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens \n\nohne Angabe eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsa-\n\nchen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben wer-\n\nden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner \n\nSchlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2001, 243 m.w.N.). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović RiBGH Dr. Ernemann \n ist urlaubsbedingt verhindert \n zu unterschreiben. \n\n Maatz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/4-str-141-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/4-str-141-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:45.496229+00:00"}}