{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_131-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"4 StR 131/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 131/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHalle vom 23. November 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den \n\nNebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 3. Mai 2004 \n\nGründe: \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit \n\nmit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen in zwei Fällen sowie wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hatte es die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung von \n\nSchmerzensgeld an die Geschädigten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf \n\ndie Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR \n\n89/05 - (NStZ-RR 2005, 232) insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat \n\nnunmehr den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen \n\nMissbrauchs eines Jugendlichen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter \n\nEinbeziehung einer viermonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner \n\nhat es erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet und den Angeklagten wiederum zur Zahlung von Schmerzensgeld \n\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts \n\nrügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Teilfreispruch war nicht veranlasst. Zwar hat das Landgericht den \n\n3 \n\n4 \n\nAngeklagten, soweit es die sexuellen Übergriffe zum Nachteil des Ronny M. \n\nbetrifft, statt der angeklagten zwei Fälle nur wegen einer Tat (§ 182 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Es hat jedoch die angeklagten Tathandlun-\n\ngen als erwiesen erachtet und lediglich nicht auszuschließen vermocht, dass \n\nbeide Fälle bei einer einzigen Gelegenheit stattfanden und deshalb eine Tat im \n\nRechtssinne bilden. Unter diesen Umständen war für einen Teilfreispruch kein \n\nRaum (BGHSt 44, 196, 201 f.). \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nim Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2006. \n\nErgänzende Ausführungen des Senats sind lediglich zu der Verfahrens-\n\nrüge veranlasst, mit der der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund \n\ndes § 338 Nr. 5 StPO geltend macht, weil die Entscheidung über die Vereidi-\n\ngung und Entlassung des als Geschädigter vernommenen Zeugen Ronny M. in \n\nAbwesenheit des für die Dauer dieser Vernehmung gemäß § 247 (Sätze 1 und \n\n2) StPO von der Verhandlung ausgeschlossenen Angeklagten stattgefunden \n\nhabe. Auch diese Rüge dringt im Ergebnis nicht durch. Ihr liegt folgender von \n\nder Revision zutreffend mitgeteilter Verfahrensgang zugrunde: \n\n5 \n\na) Nachdem durch Kammerbeschluss bereits am zweiten Hauptverhand-\n\nlungstag für die Dauer der Vernehmung des Ronny M. sowohl die Entfernung \n\ndes Angeklagten gemäß § 247 StPO als auch der Ausschluss der Öffentlichkeit \n\ngemäß § 171 b GVG angeordnet worden war, ordnete der Vorsitzende am vier-\n\nten Hauptverhandlungstag die Videoübertragung der Vernehmung des Zeugen \n\nin einen Nebenraum an, damit der Angeklagte dort die Vernehmung in Wort und \n\nBild unmittelbar mitverfolgen könne. Sodann wurde der Zeuge in Abwesenheit \n\ndes Angeklagten vernommen. Nach 40 Minuten wurde die Sitzung unterbro-\n\nchen, \"damit der Verteidiger mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen kann\". \n\nDie Sitzung wurde neun Minuten später - weiterhin nicht öffentlich und in Abwe-\n\nsenheit des Angeklagten - fortgesetzt, wobei der Verteidiger erklärte, \"dass die \n\nPause ausreichend war, um mit seinem Mandanten Rücksprache zu nehmen\". \n\nDanach sagte der Zeuge weiter zur Sache aus. Sodann ist im Protokoll ver-\n\nmerkt: Anordnung des Vorsitzenden \"Der Zeuge bleibt nach richterlichem Er-\n\nmessen gemäß § 59 StPO unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis \n\nentlassen\". Die Entlassung des Zeugen erfolgte sechs Minuten nach Ende der \n\nvorangehenden Sitzungspause. Erst dann wurde die Öffentlichkeit wieder her-\n\ngestellt und der Angeklagte wieder in den Gerichtssaal verbracht. \n\n6 \n\nDanach wurden zunächst zwei Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten \n\nund sodann - nunmehr wiederum nach Entfernen des Angeklagten gemäß \n\n§ 247 StPO - das Kind Katja L. vernommen. Im Anschluss an dessen Verneh-\n\nmung, die wiederum zeitgleich in Wort und Bild in den Nebenraum, in dem sich \n\nder Angeklagte aufhielt, übertragen wurde, erklärte der Angeklagte, dass er die \n\nZeugenvernehmungen des Ronny M. und der Katja L. \"voll umfänglich verfol-\n\ngen konnte\". Nachdem sodann noch fünf weitere Zeugen vernommen waren, \n\nerklärte der Angeklagte am Ende dieses Verhandlungstages, \"dass er keine \n\nFragen mehr an den Zeugen Ronny M. habe\". \n\n7 \n\nb) Dieser Verfahrensgang begründet den absoluten Revisionsgrund des \n\n§ 338 Nr. 5 StPO nicht. Allerdings gehören nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs die Verhandlung über die Vereidigung ebenso wie die Ver-\n\nhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zu dessen Verneh-\n\nmung, sondern bilden einen selbständigen Verfahrensabschnitt. Danach ist in \n\nder Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn \n\nder Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung \n\nausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGH NStZ 2000, 440; BGH, Be-\n\nschluss vom 21. März 2002 - 1 StR 543/01; kritisch - allerdings nicht tragend - \n\nBGH NStZ 1998, 425; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19, 20 und StPO § 338 \n\nNr. 5 Angeklagter 25). Der absolute Revisionsgrund scheitert hier indes trotz \n\nförmlicher Erfüllung seiner Voraussetzungen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesen-\n\nheit 25) angesichts der Besonderheiten des Verfahrensgangs im Zusammen-\n\nhang mit der Vernehmung des Zeugen Ronny M.: \n\n- Der Angeklagte hat die gesamte Vernehmung des Zeugen durch die Video-\n\nübertragung in Wort und Bild mitverfolgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom \n\n26. August 2005 - 3 StR 269/05, StraFo 2005, 509). Dies sicherte die umfas-\n\nsende Information des Angeklagten über die Aussage. Das hat der Angeklagte \n\nmit seiner persönlichen Erklärung auch ausdrücklich bestätigt. \n\n- Nach dem weit überwiegenden Teil der Vernehmung hatten während deren \n\nUnterbrechung der Verteidiger und der Angeklagte ausreichend Gelegenheit \n\nzur Besprechung. Zwar teilt die Revision den Inhalt dieser Rücksprache nicht \n\nmit. Es liegt aber nicht fern, dass Gegenstand auch ein Verzicht auf eine Ver-\n\neidigung und auf weitere Fragen war, zumal der Vermerk über das \"allseitige\" \n\nEinverständnis mit der Entlassung ein insoweit von dem Verteidiger vorher \n\nvom Angeklagten eingeholtes Einverständnis jedenfalls nicht ausschließt (vgl. \n\nBGHR StPO § 247 Abwesenheit 20 S. 2). \n\n- Nach der Unterbrechung zur Rücksprache des Verteidigers mit dem Ange-\n\nklagten wurde die Vernehmung des Zeugen bereits nach wenigen Minuten \n\nbeendet (vgl. zum Fall einer möglicherweise vorher festgelegten ganz punktu-\n\nellen Befragung des Zeugen BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 5 StR \n\n603/00) und wurden Anträge zur Vereidigung auch seitens des Verteidigers \n\nnicht gestellt. \n\n- Der Angeklagte hat - wovon hier auszugehen ist - durch die Videoübertragung \n\nauch die Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen und \n\nihn zu entlassen, mitverfolgt. Gleichwohl hat er nach der weiteren Beweisauf-\n\nnahme ausdrücklich auf weitere Befragung des Zeugen verzichtet. \n\n8 \n\nAngesichts dieser Besonderheiten spricht hier nichts dafür, dass es sich \n\nbei der genannten Anordnung des Vorsitzenden um wesentliche Teile der \n\nHauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesen-\n\nheit 21), bezüglich derer allein die bloße Abwesenheit des Angeklagten den ab-\n\nsoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründete und - ungeachtet der \n\nBerücksichtigung des Zeugen- und Opferschutzes (vgl. dazu BGH NStZ 1998, \n\n425, 426; Basdorf in Festschrift für Salger, 1995, S. 203, 205, 209 f.) - zur Auf-\n\nhebung eines ansonsten materiell richtigen Urteils und zur Neuverhandlung der \n\nSache führen müsste. Jedenfalls kann unter den hier gegebenen Umständen \n\nausnahmsweise jegliches Beruhen des Urteils auf der bloßen Abwesenheit des \n\nAngeklagten während der Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung \n\ndes Zeugen denkgesetzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGHR StPO § 338 \n\nBeruhen 1 und StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 6; Meyer-Goßner \n\nStPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Dies gilt hinsichtlich der Anordnung \n\ndes Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, schon deshalb, weil nach \n\nder Änderung des § 59 StPO durch das 1. Justizmodernisie-rungsgesetz vom \n\n28. August 2004 (BGBl. I 2198) die Nichtvereidigung den Regelfall bildet (vgl. \n\ndazu BGH NJW 2006, 388, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; BGHR \n\nStPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25; BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 StR \n\n67/05, NStZ-RR 2005, 208). Nichts spricht dafür, dass das Gericht bei Anwe-\n\nsenheit des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt den Zeugen Ronny M. \n\nausnahmsweise vereidigt hätte, zumal ersichtlich keiner der (anwesenden) Ver-\n\nfahrensbeteiligten überhaupt in Erwägung gezogen hat, eine Vereidigung zu \n\nbeantragen. Es kommt deshalb insoweit auch nicht mehr darauf an, dass we-\n\ngen des Ausmaßes der im Urteil festgestellten geistigen Behinderung dieses \n\nZeugen (UA 23) einer Vereidigung von vorneherein nahe liegend auch das Ver-\n\neidigungsverbot des § 60 Nr. 1 StPO entgegengestanden hat. Auch das Fra-\n\ngerecht (vgl. zur Sicherung des Fragerechts in diesen Fällen BGHR StPO § 247 \n\nAbwesenheit 20 S. 2 f.) ist nicht verletzt, weil der Angeklagte auf Fragen an den \n\nZeugen ausdrücklich verzichtet hat. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/4-str-131-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/4-str-131-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:10.652485+00:00"}}