{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_129-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"4 StR 129/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 129/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des \n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2006 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: \n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit \n\nder Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die An-\n\ngeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe je-\n\nweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestim-\n\nmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nschuldig ist. \n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle \n\njeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum uner-\n\nlaubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine \n\nSachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung \n\ndes Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den Fällen \n\nII. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbre-\n\nchens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der \n\nAuffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten \n\nvon jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Ur-\n\nteilsgründe) bzw. aus den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der \n\nUrteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem \n\nGeltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheits-\n\ngrenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber \n\nBtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den \n\nFeststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand \n\ndes Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht. \n\n3 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht \n\nnicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte \n\nverteidigen können. \n\n4 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aus-\n\nsprüche über die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzel-\n\nstrafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des \n\n§ 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/4-str-129-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/4-str-129-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:58.097054+00:00"}}