{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_125-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"4 StR 125/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 125/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 1. Dezember 2005 im Strafausspruch auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. \n\nEs hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe der \n\nVorschrift des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Gegen dieses Urteil wendet sich \n\nder Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit \n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine finanzielle Situation \n\ndurch die Begehung eines Banküberfalls verbessern. Er wartete zunächst, bis \n\nverschiedene Kunden die ihm für einen Überfall günstig erscheinende Bankfilia-\n\nle verlassen hatten. Sodann betrat er, abgesehen von einer Schirmmütze un-\n\nmaskiert, die Bank und bedrohte die Kassiererin mit einer ungeladenen Pistole \n\ndes Fabrikats Crvena Zastava - Kal. 9 mm -, wobei er die Waffe in Bauchhöhe \n\nder Frau hielt. Unter dem Eindruck der Bedrohung händigte ihm die Kassiererin, \n\ndie befürchtete, durch einen Bauchschuss würde ihr eine äußerst qualvolle und \n\nwahrscheinlich letztendlich tödliche Verletzung zugefügt werden, insgesamt \n\n9.750 Euro aus. Anhand der von der Überwachungskamera gefertigten Lichtbil-\n\nder konnte der Angeklagte alsbald identifiziert und etwa einen Monat nach der \n\nTat festgenommen werden. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand, weil dessen Begründung \n\nRechtsfehler aufweist, die sich nicht ausschließbar auf die Höhe der erkannten \n\nStrafe ausgewirkt haben können. \n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht \"die erheb-\n\nliche kriminelle Energie\", die bei der Vorbereitung der Tat zum Ausdruck ge-\n\nkommen sei, strafschärfend berücksichtigt hat. Eine solche ist - worauf auch der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - durch die Fest-\n\nstellungen nicht belegt. \n\n5 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Erwägung \n\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich ein früheres Strafverfahren, das \n\nerst etwa ein halbes Jahr vor der Tat nach mehrjähriger Dauer mit einem Frei-\n\nspruch beendet worden war, nicht zur Warnung dienen lassen. In jenem Verfah-\n\nren war der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung einer \n\nProstituierten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, nachdem eine \n\nzunächst erfolgte Verurteilung auf seine Sprungrevision aufgehoben worden \n\nwar. \n\n6 \n\nAllerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein \n\nfrüheres Strafverfahren eine bei der Strafzumessung berücksichtigungstaugli-\n\nche Warnfunktion auch dann entfalten, wenn es mit einer Einstellung nach \n\n§ 170 Abs. 2, §§ 153 ff. oder § 260 Abs. 3 StPO oder - wie hier - gar mit einem \n\nFreispruch geendet hat (vgl. BGHSt 25, 64 m.w.N.; BGH MDR 1954, 151; MDR \n\n1979, 635 m.w.N.; StV 1991, 64; NStZ-RR 2005, 72; vgl. auch Gribbohm in LK \n\n11. Aufl. § 46 Rdn. 158, 165, 166; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 41; \n\nSchäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 367). Dies wird damit be-\n\ngründet, dass auch ein Verfahren, welches nicht mit einer Bestrafung endet, \n\ndem Täter die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen führe. Sein Handlungs-\n\nunrecht wiege deswegen schwerer, wenn er trotz dieser Warnung eine Straftat \n\nbegeht (vgl. BGHSt 25, 64 m.w.N.; ablehnend OLG Köln NJW 1960, 449; kri-\n\ntisch Franke in MK-StGB § 46 Rdn. 43). \n\n7 \n\n8 \n\nDies erscheint im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 \n\nMRK bedenklich. Hinzu kommt, dass das Verfahren im vorliegenden Fall einen \n\nvöllig anders gearteten Schuldvorwurf betraf. \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts \n\nliegt dagegen ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 \n\nStGB nicht vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die \n\nTatsache der Verwendung einer echten, wenn auch ungeladenen Schusswaffe, \n\ndie im Urteil als schwere und große Pistole beschrieben wird, die schon optisch \n\nauf Grund ihrer Maße einen besonders bedrohlichen Eindruck macht, und die \n\ndadurch verursachten Folgen für das Opfer strafschärfend berücksichtigt hat \n\n(vgl. BGHSt 44, 103, 106; BGH NJW 1998, 3130, 3131). Für die Tatbestands-\n\nvariante des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB reicht es aus, dass der Täter ein Werk-\n\nzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch \n\nGewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Der Ange-\n\nklagte hat das Tatmittel nicht nur bei sich geführt, sondern auch zur Drohung \n\nverwendet; zudem handelte es sich um ein Tatmittel, von dem auf Grund seiner \n\nBeschaffenheit ein besonderes Drohpotential ausging. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie zu II. 1 und 2 aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des \n\nStrafausspruchs. Zwar liegt die Annahme eines minder schweren Falles nach \n\n§ 250 Abs. 3 StGB angesichts der Straferschwerungsgründe und des gesamten \n\nTatbildes eher fern; der Senat vermag aber nicht sicher auszuschließen, dass \n\nsich die fehlerhaften Erwägungen auf die Höhe der erkannten Strafe ausgewirkt \n\nhaben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/4-str-125-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/4-str-125-06","retrieved":"2026-07-10 20:32:23.315942+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-25/4-str-125-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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