{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_123-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"4 StR 123/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 123/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 22. Dezember 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine \n\nVerfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten erweist \n\nsich als unbegründet. \n\n1. Die erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da sie – wie der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – nicht \n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. \n\n2. Das Rechtsmittel hat auch in sachlichrechtlicher Hinsicht im Ergebnis \n\nkeinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die Annahme des Land-\n\ngerichts, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten auch den objektiven Tat-\n\nbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB) und einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) \n\nverwirklicht. \n\n4 \n\na) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen bestieg der Beschuldigte \n\nin Straubing ein Taxi, um sich zum Flughafen München fahren zu lassen. Auf \n\nder Bundesautobahn A 92 gab er plötzlich vor, einen Herzinfarkt zu haben und \n\nkeine Luft mehr zu bekommen. Als die Taxifahrerin daraufhin die Fahrt verlang-\n\nsamte, um auf dem Seitenstreifen anzuhalten und einen Notarzt zu benachrich-\n\ntigen, war der auf dem Beifahrersitz sitzende Beschuldigte damit nicht einver-\n\nstanden und bestand auf eine Weiterfahrt. Er griff unvermittelt in das Lenkrad \n\ndes Taxifahrzeugs, so dass dieses ins Schlingern geriet. Die Taxifahrerin konn-\n\nte das Fahrzeug jedoch wieder unter Kontrolle bringen, hielt auf dem Seiten-\n\nstreifen an und weigerte sich weiterzufahren. Anschließend stieg sie aus dem \n\nTaxi aus und entfernte sich unter Mitnahme der Fahrzeugschlüssel einige Me-\n\nter. Der Beschuldigte nahm darauf hin ihre Verfolgung auf, warf sie zu Boden \n\nund entnahm aus ihrer Jackentasche einen Autoschlüssel. Nachdem er festge-\n\nstellt hatte, dass es sich nicht um die zu dem Taxi passenden Fahrzeugschlüs-\n\nsel handelte, verfolgte er die Taxifahrerin erneut und stieß sie – als er sie er-\n\nreicht hatte - wiederum zu Boden. Die Taxifahrerin fiel dabei seitlich auf die \n\nrechte Fahrspur der viel befahrenen Bundesautobahn A 92. Ihr Kopf kam in \n\nRichtung Mittelleitplanke ungefähr auf der Höhe des Mittelstreifens zu liegen. \n\nSodann setzte sich der Beschuldigte auf die Taxifahrerin und forderte sie auf \n\nweiterzufahren. Während die Taxifahrerin dergestalt fixiert auf der Fahrbahn \n\nlag, fuhren mehrere nachfolgende PKW mit hoher Geschwindigkeit dicht an ih-\n\nrem Kopf vorbei. Andere Fahrzeuge mussten ausweichen und auf die linke \n\nFahrspur wechseln, um sie und den Beschuldigten nicht zu überfahren. Der \n\nBeschuldigte nahm hierbei die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs sowie \n\ndie lebensbedrohliche Lage der Taxifahrerin billigend in Kauf. Durch den Sturz \n\nerlitt diese unter anderem Prellungen im rechten Schulterbereich sowie Bluter-\n\ngüsse am Kopf und am Knie. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als ei-\n\nnen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) \n\ngewertet. Zu der für die (objektive) Tatbestandserfüllung erforderlichen (konkre-\n\nten) Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen \n\nvon bedeutendem Wert hat es ausgeführt, in der konkreten Verkehrssituation \n\nhabe es vom bloßen Zufall abgehangen, ob es zu einem Überfahren der Taxi-\n\nfahrerin und des Beschuldigten komme oder auf Grund eines Ausweichmanö-\n\nvers eines der sich mit hoher Geschwindigkeit herannähernden Fahrzeuge zu \n\neinem sonstigen Verkehrsunfall. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n6 \n\naa) Als taugliche Tathandlung im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nkam zunächst der Griff des Beschuldigten in das Lenkrad des Taxi in Betracht. \n\nAllerdings hat der Senat in einer früheren Entscheidung (NZV 1990, 35 mit \n\nAnm. Molketin) die Auffassung vertreten, bei einem Griff des Beifahrers in das \n\nFahrzeuglenkrad liege ein gefährlicher Eingriff nur vor, wenn der Täter in der \n\nAbsicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren, es \n\nmüsse ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenver-\n\nkehrs einzugreifen. Soll hingegen nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluss ge-\n\nnommen werden, etwa zur Erzwingung eines bestimmten Fahrverhaltens, so \n\nseien die Voraussetzungen des § 315 b StGB nicht gegeben (vgl. hierzu kritisch \n\nKönig in LK 11. Aufl. § 315 b Rdn. 54). \n\n7 \n\nbb) Ob an dieser Rechtsauffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, \n\nbedarf hier keiner Entscheidung, da der Beschuldigte jedenfalls (objektiv) die \n\nTatbestandsvariante des § 315 b Abs.1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Indem er \n\ndie Taxifahrerin dergestalt zu Boden stieß, dass sie quer auf der rechten Fahr-\n\nspur einer Bundesautobahn zu liegen kam, und sich anschließend auf sie setz-\n\nte, hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten eines Hinder-\n\nnisses beeinträchtigt. Da diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme \n\nam Straßenverkehr erfolgte (sog. „Außeneingriff“), war für die Tatbestandserfül-\n\nlung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich \n\n(vgl. hierzu BGHSt 48, 233, 236 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernis-\n\nbereiten 3). Das Verhalten des Beschuldigten hat auch zu einer konkreten Ge-\n\nfährdung eines der in § 315 b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter geführt. \n\nEine solche kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts aller-\n\ndings nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die Taxifahrerin durch den \n\nSturz auf die Fahrbahn verletzt worden ist. § 315 b Abs. 1 StGB setzt in allen \n\nTatbestandsvarianten eine besondere kausale Verknüpfung zwischen Gefähr-\n\ndungshandlung und Gefährdungserfolg voraus. Erforderlich ist, dass die Tat-\n\nhandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, \n\ndie sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, \n\n119, 122). Der Sturz der Taxifahrerin, der zu ihren Verletzungen führte, war in-\n\ndes nicht die Folge einer abstrakten Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die \n\nUrsache dafür, dass eine solche Gefahr überhaupt erst entstand. Das Landge-\n\nricht hat jedoch angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände – voll-\n\nständige Blockade der Fahrspur einer viel befahrenen Bundesautobahn durch \n\nein schlecht wahrnehmbares Hindernis, mit hoher Geschwindigkeit nachfolgen-\n\nder Verkehr – rechtsfehlerfrei eine konkrete Gefährdung der herannahenden \n\nnachfolgenden Fahrzeuge und deren Insassen bejaht. \n\n8 \n\nc) Die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe auch den ob-\n\njektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, begegnet \n\nhingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt \n\nvoraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Be-\n\nhandlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art \n\nder Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) \n\ngeeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur Tröndle/Fischer StGB \n\n53. Aufl. § 224 Rdn. 12). Die getroffenen Feststellungen belegen indes nicht, \n\ndass die Art der Behandlung – hier: Stoßen auf den Boden – bereits für sich als \n\nlebensbedrohend in diesem Sinne angesehen werden kann. Der - für das \n\nLandgericht ersichtlich maßgebliche - Umstand, dass es infolge der durch den \n\nStoß verursachten Lage des Tatopfers auf der Fahrbahn zu einem nachfolgen-\n\nden, sein Leben bedrohendem Unfallgeschehen hätte kommen können, ist für \n\ndie rechtliche Bewertung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz. In \n\ndiesem Fall würde der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden \n\nUnfall, nicht aber „mittels“ der Art der Behandlung durch den Täter eintreten \n\n(vgl. auch Senat, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 zu § 224 Abs.1 \n\nNr. 2 StGB). Das Verhalten des Beschuldigten stellt sich danach „nur“ als eine \n\nvorsätzliche (einfache) Körperverletzung (§ 223 StGB) dar. \n\n9 \n\nd) Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet jedoch nicht den Bestand des \n\nMaßregelausspruchs. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 63 StGB \n\nrechtsfehlerfrei dargetan. Es hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass \n\nvon dem Beschuldigten infolge seines Zustandes auch in Zukunft erhebliche \n\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit ge-\n\nfährlich ist. Diese Einschätzung wird durch die dargestellte rechtlich fehlerhafte \n\nBeurteilung einer der insgesamt fünf Anlasstaten nicht berührt. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-123-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-123-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:41.777793+00:00"}}