{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_118-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"4 StR 118/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 118/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den \n\nBeschluss des Senats vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten des \n\nVerurteilten zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Münster vom 11. Oktober 2005 durch Beschluss vom 20. Juni 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verur-\n\nteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Juli 2006, der am selben Tage \n\nbeim Bundesgerichtshof per Telefax eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach \n\n§ 356 a StPO erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss und das Urteil des \n\nLandgerichts Münster aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverwei-\n\nsen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nEs kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und \n\ndamit zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung \n\ndes rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat, wie der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, zum Nachteil des Antragstellers \n\nweder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-\n\nhört worden wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berück-\n\nsichtigendes Vorbringen übergangen. Der Antragsteller verkennt, dass § 349 \n\nAbs. 2 StPO keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses \n\nvorsieht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den \n\nEntscheidungsgründen des Urteils und dem Inhalt der Stellungnahme des Ge-\n\nneralbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag in Zusammenhang mit dem \n\nMerkmal der offensichtlichen Unbegründetheit (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 \n\nVerwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. auch Kuckein in \n\nKK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m.w.N.). Mit dem Antragsschreiben gemäß § 356 a \n\nStPO wiederholt der Verurteilte lediglich solche Beanstandungen, die schon in \n\nder Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundes-\n\nanwalt bereits Stellung genommen hat. \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 356 a Satz 1 StPO \n\nsind daher nicht gegeben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/4-str-118-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/4-str-118-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:09.821275+00:00"}}