{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_ARs___3-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"4 ARs 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 ARs 3/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nhier: Anfrage des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 – 1 StR 466/05 \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 gemäß § 132 \n\nAbs. 3 GVG beschlossen: \n\nDer Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die der \n\nvom 1. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. \n\nDanach darf eine Protokollberichtigung, durch die einer zulässigen \n\nVerfahrensrüge zum Nachteil des Beschwerdeführers die Tatsa-\n\nchengrundlage entzogen würde, bei der Revisionsentscheidung \n\nnicht berücksichtigt werden. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1. Strafsenat (Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 = JR \n\n2006, 162 = NStZ-RR 2006, 112) beabsichtigt zu entscheiden: \n\n\"Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Re-\n\nvisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollbe-\n\nrichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Ver-\n\nfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsa-\n\nchengrundlage entfällt.\" \n\n2 \n\n3 \n\nEr hat daher bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an-\n\ngefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. \n\nDer 1. Strafsenat möchte mit seiner Anfrage die ständige Rechtspre-\n\nchung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs aufgeben, nach der eine Pro-\n\ntokollberichtigung, durch die einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Bo-\n\nden entzogen würde, bei der Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt wer-\n\nden darf. \n\n4 \n\n1. Nach dem in dem Anfragebeschluss mitgeteilten Sachverhalt wurde \n\nder Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \n\nverurteilt. Er schlug während eines Streits in einem Oktoberfestzelt einem Gast \n\nmit einem Bierkrug zweimal auf den Hinterkopf und einmal in den Nackenbe-\n\nreich, wodurch der Geschädigte erheblich verletzt wurde. Die vom Angeklagten \n\nerhobene Sachrüge hält der 1. Strafsenat für unbegründet. \n\n5 \n\nZu der am 5. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen allein erhobe-\n\nnen Verfahrensbeanstandung des Angeklagten - der Anklagesatz sei nicht ver-\n\nlesen worden [Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO] - teilt der anfragende \n\nSenat mit, dass die Sitzungsniederschrift \"zunächst\" keinen Hinweis auf die \n\nVerlesung des Anklagesatzes enthalten habe. Unter dem 18. August 2005 hät-\n\nten der Strafkammervorsitzende und die Urkundsbeamtin die Sitzungsnieder-\n\nschrift hinsichtlich des ersten Verhandlungstages dahin ergänzt, dass nach den \n\nWorten: \"Der Vorsitzende stellte weiter fest, dass die Staatsanwaltschaft Mün-\n\nchen I gegen den Angeklagten am 20.01.05 Anklage zum Schwurgericht des \n\nLG München I erhoben hat, die mit Eröffnungsbeschluss der Kammer vom \n\n18.02.05 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde\", der Satz ange-\n\nfügt wurde: \"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz\". In \n\nder Revisionsgegenerklärung habe die Staatsanwaltschaft dienstliche Äußerun-\n\ngen von Verfahrensbeteiligten vorgelegt, nach denen der Anklagesatz \"in Wirk-\n\nlichkeit\" verlesen worden sei. Der Instanz-Verteidiger, der die Revision nicht \n\nselbst begründet habe, habe sich an die Verlesung der Anklage nicht konkret \n\nerinnern können. \n\n6 \n\nDer 1. Strafsenat hält die Verfahrensrüge - auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - für begründet. Er ist jedoch der \n\nAnsicht, dass - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - die formelle Beweis-\n\nkraft des Protokolls auch hinsichtlich eines berichtigten Protokolls uneinge-\n\nschränkt gelte, also auch dann, wenn einer zuvor vom Angeklagten erhobenen \n\nVerfahrensrüge der Boden entzogen werde. Unter Zugrundelegung dieser \n\nRechtsauffassung hält er das Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt für un-\n\nbegründet. \n\n7 \n\n2. Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats steht die \n\nständige Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (vgl. nur BGHSt 12, 270, \n\n271 ff.; BGH NStZ 2002, 219; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 - 4 StR \n\n404/66). Allerdings gibt es insoweit nur wenige begründete Senatsentscheidun-\n\ngen, weil die Rechtsprechung des Senats zur nachträglichen Protokollberichti-\n\ngung bekannt ist und daher Berichtigungen, die einer zulässig erhobenen Ver-\n\nfahrensrüge den Boden entziehen würden, regelmäßig nicht vorgenommen \n\nwerden. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Senat hat bereits Bedenken, ob die aufgeworfene Rechtsfrage für \n\ndie Entscheidung des anfragenden Senats erheblich, somit das Anfrageverfah-\n\nren nach § 132 Abs. 3 GVG überhaupt zulässig ist (vgl. BGHSt 46, 321, 325): \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht \n\ndas Urteil bei einem einfach gelagerten Sachverhalt nicht auf der unterbliebe-\n\nnen Verlesung des Anklagesatzes (vgl. nur BGH NStZ 1982, 431, 432; 518; \n\n1984, 521; 1986, 39, 40; 374; 1991, 28; 1995, 200, 201; 2000, 214). Dass ein \n\nsolcher Fall hier gegeben sein kann, liegt auf der Hand (zu einer fast identi-\n\nschen Fallgestaltung wie hier vgl. BGH [1. Strafsenat] NJW 1982, 1057). Da-\n\nnach wäre die Verfahrensrüge unbegründet, ohne dass es auf die zur Beant-\n\nwortung gestellte Frage ankäme. Damit befasst sich der Anfragebeschluss \n\nnicht. \n\n10 \n\n2. Zwar ist in der Anfrage ausgeführt, dass eine Ergänzung des Proto-\n\nkolls im Freibeweisverfahren nicht in Betracht komme, weil die erste (unberich-\n\ntigte) Sitzungsniederschrift \"eindeutig\" sei. Nachdem ausweislich des (unberich-\n\ntigten) Protokolls ausdrücklich vom Vorsitzenden festgestellt worden war, dass \n\nAnklage erhoben wurde, drängt sich auf, dass der Anklagesatz auch verlesen \n\nwurde. Dass dies bei der Verhandlung vor einem Schwurgericht nicht erfolgt \n\nsein soll, liegt so fern, dass es als ausgeschlossen angesehen werden kann \n\n(vgl. Jahn/Widmaier JR 2006, 166, 169). Deshalb erscheint die (unberichtigte) \n\nNiederschrift offensichtlich lückenhaft und die Möglichkeit ihrer Ergänzung im \n\nWege des Freibeweisverfahrens äußerst nahe liegend. \n\n11 \n\n3. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt erschließt sich nicht, ob das Urteil \n\nnach der Protokollberichtigung nochmals zugestellt wurde (§ 273 Abs. 4 StPO). \n\nDies erscheint erforderlich, weil durch die vorgenommene Berichtigung der er-\n\nhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen worden war, das \n\nProtokoll nunmehr erst (endgültig) \"fertig gestellt\" wurde und dem Revisionsfüh-\n\nrer - der möglicherweise der Ansicht war, seine einzig erhobene Verfahrensrüge \n\nwerde sicher erfolgreich sein - die Gelegenheit gegeben werden muss, ggf. an-\n\ndere (Verfahrens-)Rügen zu erheben (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 89; Gollwit-\n\nzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 271 Rdn. 40; § 273 Rdn. 55 ff.). War \n\ndas Urteil nicht erneut zugestellt worden, so ist die angesprochene Rechtsfrage \n\n(noch) nicht entscheidungserheblich. \n\nIII. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nIn der Sache selbst teilt der Senat nicht die Auffassung des anfragenden \n\n1. Strafsenats. \n\n1. Bisher war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - seit \n\nBGHSt 2, 125 - als Verfahrensgrundsatz im strafprozessualen Revisionsrecht \n\nanerkannt, dass einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge durch eine nachträg-\n\nliche Protokollberichtigung die Grundlage nicht entzogen werden darf. \n\nHierfür sprechen im Wesentlichen folgende Gründe: \n\na) Die Regelungen der Strafprozessordnung über den Ablauf eines \n\nrechtstaatlichen, fairen Verfahrens sind streng formal. § 274 StPO, der vor-\n\nschreibt, dass die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen \n\nFörmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, beinhaltet als \n\nGrundlage für das Revisionsverfahren eine Beweisregel, die der formalen \n\nZweckmäßigkeit Vorrang vor der absoluten Wahrheit einräumt. Das hat der Ge-\n\nsetzgeber bewusst so gewollt (vgl. BGHSt 2, 125, 128). Die Beweiskraft des \n\nordnungsgemäß erstellten Protokolls zu den Förmlichkeiten der Hauptverhand-\n\nlung kann nur durch den Nachweis der Fälschung erschüttert werden (§ 274 \n\nSatz 2 StPO). \n\n16 \n\nb) Mit dem Eingang seiner Revisionsrechtfertigungsschrift erhält der Be-\n\nschwerdeführer das prozessuale Recht auf den in dem ordnungsgemäß erstell-\n\nten Protokoll niedergelegten unveränderlichen Bestand der Grundlagen seiner \n\nRügen für die Revisionsinstanz. \n\n17 \n\nc) Die verlässliche und zweifelsfreie Rekonstruktion einer möglicherweise \n\nlange Zeit zurückliegenden Hauptverhandlung ist im Nachhinein kaum möglich, \n\nsodass die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen besteht. Die Berichtigung nach \n\nerfolgter Verfahrensrüge hat schon deswegen einen geringeren Beweiswert als \n\ndas ursprüngliche - zeitnah zur Hauptverhandlung - erstellte Protokoll, weil sich \n\nbeide Urkundspersonen (der Vorsitzende und der Urkundsbeamte) bei Erstel-\n\nlung des \"ersten\" Protokolls schon einmal - übereinstimmend - geirrt haben \n\nmüssten. Nach der gesetzlichen Regelung in § 274 StPO soll zudem schon \n\ndem Anschein von Manipulationen der Boden entzogen werden. \n\n18 \n\nd) Die Verlässlichkeit des Protokolls würde erheblich darunter leiden, \n\nwenn den Urkundspersonen die Möglichkeit eingeräumt würde, revisionsbe-\n\ngründende Fehler im Protokoll durch spätere Berichtigungen wieder beheben zu \n\nkönnen. \n\n19 \n\n2. Die Bedenken des 1. Strafsenats gegen den seit Jahrzehnten gültigen, \n\nnahezu unbestrittenen und nunmehr in Frage gestellten Verfahrensgrundsatz \n\nvermögen insgesamt nicht zu überzeugen: \n\n20 \n\na) 1. Argument: Da auch die Revisionsgerichte der Wahrheit verpflichtet \n\nseien und das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens Verfahrensverzöge-\n\nrungen verhindern müsse, sei es nicht mehr akzeptabel, Urteile aufgrund eines \n\nfiktiven Sachverhalts wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, der nach dem \n\nInhalt des - berichtigten - Protokolls tatsächlich nicht vorliege. \n\n21 \n\nDas Argument ist zirkulär; denn es gilt zunächst zu fragen, was denn die \n\nWahrheit ist: der Verfahrensgang wie im Ursprungsprotokoll festgehalten oder \n\nder in der Berichtigung niedergelegte Gang der Hauptverhandlung. Nach § 274 \n\nStPO gilt die formelle Wahrheit des einmal ordnungsgemäß erstellten Proto-\n\nkolls; ein Gegenbeweis - etwa \"aus der Erinnerung\" von Verfahrensbeteiligten - \n\nist nicht zulässig. § 274 StPO ist Teil des strafprozessualen Revisionsrechts, \n\ndem weitgehend der Grundsatz der formellen, nicht aber der der materiellen \n\nWahrheit zugrunde liegt. Die Formstrenge des Revisionsrechts gibt dem Revi-\n\nsionsgericht nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht; auch materiell-rechtlich \n\nrichtige Urteile können - etwa bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds \n\n(§ 338 StPO) - der Aufhebung unterliegen. Auf der anderen Seite muss auch \n\nein offensichtlicher Verfahrensverstoß vom Revisionsgericht unberücksichtigt \n\nbleiben, wenn er nicht rechtzeitig bzw. nicht in der vorgeschriebenen Form ge-\n\nrügt ist. Der Beschleunigungsgrundsatz, auf den der anfragende Senat so \n\nmaßgeblich abhebt, findet dort seine Grenze, wo das insgesamt ausgewogene - \n\ngerade auch dem Schutz des Angeklagten dienende - Rechtsmittelrecht der \n\nRechtskraft der Entscheidung entgegensteht (vgl. BGH StV 2006, 237, 238 f.; \n\n241 f.). \n\nb) 2. Argument: Ein Misstrauen in die Redlichkeit der Urkundspersonen \n\nsei nicht gerechtfertigt. \n\nEs geht nicht um Zweifel an der Redlichkeit, sondern um solche an der \n\nErinnerungsfähigkeit der Urkundspersonen. Schon in den Gesetzesmotiven \n\n(Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 3. Bd. 1. Abt., \n\n2. Aufl. [1885] S. 257 f.; vgl. auch RGSt 43, 1, 4 f.) ist dazu ausgeführt: \n\n... Formverletzungen, welche in der Hauptverhandlung vorfallen konnten, \n.... (können) in der Regel ... nachträglich nicht mit Zuverlässigkeit … fest-\ngestellt werden ... Die Gerichtsmitglieder werden selten in der Lage sein, \nüber Vorgänge, welche ihrer Aufmerksamkeit in der Hauptverhandlung \nentgangen sind, nachträglich ein bestimmtes Zeugniß abzugeben; ihre \nAussagen würden daher nur dazu dienen, unberechtigte Zweifel an der \nZuverlässigkeit des Sitzungsprotokolls zu erwecken. ... \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nHinzu kommt, dass bis zum Eingang der Revisionsbegründung - unter \n\nBerücksichtigung der Verfahrensdauer, der Dauer bis zur Erstellung des Proto-\n\nkolls und des Urteils, der Zustellung des Urteils und der Revisionsbegründungs-\n\nfrist - regelmäßig ein langer Zeitraum vergangen ist und die Erinnerung der Ur-\n\nkundspersonen durch anderweitig verhandelte Verfahren \"überlagert\" sein \n\nkann. Da es um die grundsätzliche Frage geht, ob Protokollberichtigungen zu \n\nLasten des Beschwerdeführers möglich sind, ist es ohne Relevanz, ob in Ein-\n\nzelfällen Mitschriften über den Verfahrensablauf (etwa auch durch den Verteidi-\n\nger) existieren. \n\n25 \n\nDarüber hinaus ist - was zu Recht gegen die Zulässigkeit der nachträgli-\n\nchen Protokollberichtigung vorgebracht wird (Jahn/Widmaier aaO S. 167) - zu \n\nbedenken, dass der Vorsitzende nach Eingang der Verfahrensrüge in eine \"par-\n\nteiliche Position\" gerät. Er wird - psychologisch verständlich -, wenn er die \n\nrechtliche Möglichkeit dazu hat, \"sein\" Urteil aufgrund \"plötzlicher Erinnerung\", \n\ndass es doch anders war, als im Protokoll festgestellt, möglicherweise gegen \n\nden Revisionsangriff verteidigen und der Protokollführer wird sich kaum der \n\n“neuen Einsicht“ des Vorsitzenden widersetzen. Dass diese Erinnerung an den \n\nkonkreten Verfahrensablauf, insbesondere bei verfahrensrechtlichen “Routine-\n\nabläufen“, wie etwa der Verlesung des Anklagesatzes, der Erteilung von Beleh-\n\nrungen oder der Gewährung des letzten Wortes, - auch unbewusst (RGSt 43, 1, \n\n3) - objektiv falsch sein kann, liegt auf der Hand. \n\n26 \n\nc) 3. Argument: Der Grundsatz, wonach einer erhobene Verfahrensrüge \n\ndurch eine Protokollberichtigung nicht die Grundlage zum Nachteil des Ange-\n\nklagten entzogen werden dürfe, beruhe auf Rechtsprechung und könne daher \n\nauch durch die Rechtsprechung geändert werden. \n\n27 \n\nDieses Argument ist schon im Ansatz fragwürdig, weil dem genannten \n\nVerfahrensgrundsatz möglicherweise ein gewohnheitsrechtlicher Charakter zu-\n\nkommt (vgl. BVerfGE 15, 226, 232; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht \n\nBd. 1, 11. Aufl. § 25 Rdn. 12 ff.) und allenfalls der Gesetzgeber dazu aufgerufen \n\nwäre, Änderungen vorzunehmen (vgl. BGHSt 11, 241, 247; BGH, Beschluss \n\nvom 30. Mai 2001 – 1 StR 99/01). Im Zivilprozessrecht - in dem eine § 274 \n\nStPO vergleichbare Bestimmung existiert (§ 165 ZPO) - wurde im Jahre 1974 \n\ndurch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Ver-\n\neinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 [ProtVereinfG] \n\n(BGBl I 3651) mit § 164 ZPO eine Vorschrift in die ZPO eingefügt, nach der - \n\nunter Anhörung der Beteiligten (vgl. dazu BRDrucks. 551/74 S. 63 f.; BTDrucks. \n\n7/2769 S. 10 f.) - Protokollberichtigungen vorgenommen werden dürfen. Anders \n\nals für das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Finanzgerichtsverfahren und das \n\nVerfahren vor den Sozialgerichten (Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1, Art. 5 Nr. 2 des \n\nProtVereinfG: jeweils Verweisung auf die §§ 159 bis 165 ZPO) hat der Gesetz-\n\ngeber für den Strafprozess diese Vorschrift nicht für anwendbar erklärt. Das \n\nspricht dafür, dass er die ihm bekannte ständige Rechtsprechung zur Protokoll-\n\nberichtigung in Strafverfahren nicht in Frage stellen wollte. \n\n28 \n\nSelbst wenn man von einer gewohnheitsrechtlichen Geltung der Proto-\n\nkollberichtigungsgrundsätze im Strafverfahren nicht ausgeht, ist Folgendes zu \n\nbedenken: \n\n29 \n\nDie Kontinuität der Rechtsprechung, das auf ihr beruhende Vertrauen der \n\nRechtsunterworfenen und der Rechtsanwender, die Sache werde nach densel-\n\nben Maßstäben entschieden, die bisher galten, ist ein eigener Wert. Dieser all-\n\ngemeine Grundsatz wurzelt in dem Gedanken der Rechtssicherheit, die wesent-\n\nliches Element der rechtstaatlichen Praxis ist. Die Änderung einer ständigen \n\nRechtsprechung setzt daher voraus, dass schwerwiegende Gründe dafür spre-\n\nchen müssen (vgl. BVerfGE 19, 38, 47; BGH [1.Strafsenat] StV 2000, 670, \n\n674). Für die vorgelegte Fragestellung fehlt es nach Auffassung des Senats an \n\nsolchen Gründen von Gewicht, die Anlass geben könnten, die gefestigte Recht-\n\nsprechung zu ändern. Schwerwiegende Mängel der bisherigen Verfahrensweise \n\nsind nicht ersichtlich und werden auch in dem Anfragebeschluss nicht aufge-\n\nzeigt. Soweit Unzuträglichkeiten aufgetreten sind, wurden diese durch die \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs - etwa durch die Möglichkeit zur Er-\n\ngänzung der Sitzungsniederschrift im Wege des Freibeweises bei offensichtli-\n\nchen Mängeln, der Unklarheit, Lückenhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit des \n\nProtokolls (vgl. etwa BGH StV 2004, 297, 298 [angebliche Nichtverlesung des \n\nAnklagesatzes]) - zufrieden stellend gelöst. \n\nd) 4. Argument: Es sei nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Tatrich-\n\nter zu maßregeln. \n\nEs geht nicht darum den Tatrichter zu maßregeln, sondern darum, ihm \n\ndurch die Unzulässigkeit der Protokollberichtigung nach Eingang der Verfah-\n\nrensrüge bewusst zu machen, dass im Strafprozess Regeln mit Absolutheits-\n\ncharakter – hier: die Erstellung des Protokolls - mit besonderer Sorgfalt zu be-\n\nachten sind (vgl. etwa zur Unabänderlichkeit der Urteilsgründe: § 275 Abs. 1 \n\nSatz 3 StPO). \n\nIV. \n\nSchlussbemerkung: \n\nDer Senat kann nicht erkennen, dass für eine Änderung der Rechtspre-\n\nchung zur rügevernichtenden Protokollberichtigung gewichtige Gründe spre-\n\nchen könnten. Soweit in dem Anfragebeschluss als Argument noch vorgebracht \n\nwird, mit der Möglichkeit der Protokollberichtigung würde der Erfolgsaussicht \n\nunwahrer Verfahrensrügen \"neue Grenzen gesetzt\", ist zu besorgen, dass an \n\ndie Stelle unwahrer Verfahrensrügen \"unwahre Protokollberichtigungen\" treten \n\nkönnten (vgl. BGHSt 12, 270, 272; Jahn/Widmaier aaO S. 167). Sollte daher \n\ntrotz der Bedenken des Senats erwogen werden, rügevernichtende Protokollbe-\n\nrichtigungen zuzulassen, so sollten diese jedenfalls nur dann als zulässig ange-\n\nsehen werden, wenn zuvor alle Verfahrensbeteiligten (der Angeklagte mögli-\n\ncherweise über seinen Verteidiger) angehört wurden und keiner von ihnen \n\n- etwa durch eine dienstliche Erklärung oder anwaltliche Versicherung - eine im \n\nVergleich zu dem zu berichtigenden Protokoll substantiiert andere Erinnerung \n\nan den Verfahrensablauf geltend macht. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_ARs___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/4-ars-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_ARs___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_ARs___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/4-ars-3-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_ARs___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:44.050214+00:00"}}