{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR___9-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"4 StR 9/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 9/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 11. Oktober 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur \n\nBewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und \n\ndeshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat \n\njedoch mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDie Verurteilung wegen sexueller Nötigung in der Tatvariante des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach den Feststellungen befand sich die zur Tatzeit 18 Jahre alte \n\nNebenklägerin wegen Rückenbeschwerden in Behandlung bei dem Angeklag-\n\nten, der als Physiotherapeut in einer Krankengymnastikpraxis tätig war. Anläß-\n\nlich eines Behandlungstermins im Dezember 2003 führte der Angeklagte eine - \n\ntherapeutisch an sich vertretbare - Brustmassage bei der Nebenklägerin durch. \n\nDiese Gelegenheit nutzte er aus, sexuell motiviert die Brüste der mit entblöß-\n\ntem Oberkörper \"wehrlos\" vor ihm liegenden Nebenklägerin über mehrere Mi-\n\nnuten mit beiden Händen zu streicheln und zu kneten und dabei auch gezielt \n\ndie Brustwarzen zu berühren. Die Nebenklägerin wollte dies nicht, war jedoch \n\n\"dem für sie überraschenden Übergriff des Angeklagten hilflos ausgeliefert. Sie \n\nwar psychisch nicht zu einer Gegenwehr in der Lage ..., sondern ließ diese \n\nHandlungen geschockt und in starrer Haltung einige Minuten über sich erge-\n\nhen, ohne sich wehren zu können\" (UA 5). Nachdem die Nebenklägerin die \n\nFrage des Angeklagten, ob er ihre Brüste küssen dürfe, verneint hatte, ließ die-\n\nser von ihr ab. \n\n2. Diese Feststellungen belegen nicht die Annahme des Landgerichts, \n\ndaß der Angeklagte die Geschädigte unter Ausnutzung einer Lage, in der das \n\nOpfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, zur Duldung der \n\nsexuellen Übergriffe genötigt hat. \n\na) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungs-\n\nmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem \n\nungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der \n\nFall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und \n\nauf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen \n\nBeseitigens \n\njeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; \n\nBGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB \n\n§ 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7). Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig \n\nauf äußeren Umständen, etwa der Einsamkeit des Tatorts oder dem Fehlen \n\nvon Fluchtmöglichkeiten (vgl. BGH NStZ 2003, 533, 534). \n\nEine auf äußeren Umständen beruhende schutzlose Lage ergibt sich \n\nhier nicht allein daraus, daß der Angeklagte als Therapeut eine Behandlungssi-\n\ntuation zu dem sexuellen Übergriff mißbraucht hat. Vielmehr müssen auch in \n\neinem solchen Fall regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, die das Tatopfer \n\ndaran hindern, sich dieser Situation durch Flucht zu entziehen (vgl. BGHR \n\n§ 177 Abs. 1 schutzlose Lage 5 und 7). Solche besonderen, eine schutzlose \n\nLage begründenden Umstände aufgrund der Tatörtlichkeit und der Tatsituation \n\nhat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist vielmehr selbst davon ausgegan-\n\ngen, daß es der Nebenklägerin \"physisch möglich\" gewesen wäre, die unver-\n\nschlossenen Praxisräumlichkeiten zu verlassen (UA 11). \n\nSoweit die Strafkammer zur Begründung der schutzlosen Lage darauf \n\nabstellt, die Nebenklägerin habe die Übergriffe über sich ergehen lassen, weil \n\nsie \"vor Schreck und Überraschung wie gelähmt\" (UA 11) gewesen sei, geht \n\nsie im Ansatz zwar zu Recht davon aus, daß sich eine schutzlose Lage des \n\nOpfers auch aus in seiner Person liegenden Umständen ergeben kann. Sie \n\nverkennt jedoch, daß in einem solchen Fall an die Feststellung der schutzlosen \n\nLage erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist, daß das Opfer \n\nWiderstandshandlungen gegenüber dem Täter unterläßt, weil es anderenfalls \n\nzumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH \n\nNStZ 2003, 533, 534). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht. Der festgestellte \n\npsychische Ausnahmezustand der Nebenklägerin infolge des überraschenden \n\nÜbergriffs wird - jedenfalls für sich genommen - diesen Anforderungen nicht \n\ngerecht. Zwar hat die Nebenklägerin angegeben, auch \"verängstigt\" und des-\n\nhalb sprach- und wehrlos gewesen zu sein (UA 8). Die Urteilsgründe lassen \n\njedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die Nebenklägerin Angst vor dem \n\nAngeklagten verspürte, insbesondere ob und gegebenenfalls aus welchen \n\nGründen sie im Falle ihres Widerstands gegen die Übergriffe mit Gewalthand-\n\nlungen des Angeklagten rechnete. \n\nb) Darüber hinaus ist durch die bisher getroffenen Feststellungen auch \n\ndie subjektive Tatseite für eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht \n\nhinreichend belegt. Dem Urteil ist weder zu entnehmen, warum der Angeklagte \n\nvom Vorliegen einer durch äußere Umstände geprägten schutzlosen Lage der \n\nNebenklägerin ausgegangen ist, noch daß er sich diese zunutzte gemacht hat. \n\nAuch ist nicht belegt, daß es dem Angeklagten bewußt war, daß sich die Ne-\n\nbenklägerin ihm aus Angst nicht widersetzte. \n\n3. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, daß die Nebenklä-\n\ngerin während des dem Angeklagten angelasteten Geschehens im Sinne des \n\n§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig war und der Angeklagte dies be-\n\nmerkt und gebilligt hat. Zwar kommt § 179 StGB als Auffangtatbestand in Be-\n\nzug auf § 177 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat \n\nentgegenstehenden Willen bilden konnte (BGHSt 45, 253, 260). Widerstands-\n\nunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen \n\nkeinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann, wobei es genügt, daß \n\ndas Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist (BGHSt 36, 145, 147). Als \n\nUrsache einer solchen Unfähigkeit kann auch eine geistig-seelische Beein-\n\nträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen, die sich etwa \n\naus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Op-\n\nfers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung, \n\nSchreck oder Schock ergeben (BGHSt aaO). Zwar war nach den Feststellun-\n\ngen die Nebenklägerin \"psychisch\" nicht zu einer Gegenwehr gegen die Über-\n\ngriffe des Angeklagten in der Lage und ließ diese \"geschockt und in starrer \n\nHaltung\" und \"wie gelähmt\" über sich ergehen. An einer Widerstandsunfähig-\n\nkeit der Nebenklägerin bestehen indes in objektiver Hinsicht bereits deshalb \n\nBedenken, weil sie nach den Feststellungen auf Fragen des Angeklagten noch \n\nwährend des Tatgeschehens, aber auch unmittelbar nach Beendigung der \n\nÜbergriffe situationsangemessen reagierte und ihren dem Vorgehen des Ange-\n\nklagten entgegenstehenden Willen zum Ausdruck brachte. Jedenfalls ist aus \n\ndiesen Gründen bislang nicht belegt, daß der Angeklagte mit der Unfähigkeit \n\nder Nebenklägerin, sich ihm zu widersetzen, zumindest im Sinne des dolus \n\neventualis gerechnet und deshalb zumindest die Widerstandsunfähigkeit der \n\nNebenklägerin billigend in Kauf genommen hat. \n\n4. Zwar erfüllt das festgestellte Tatgeschehen sowohl in objektiver als \n\nauch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 c \n\nAbs. 1 StGB. Diese Vorschrift ist jedoch erst nach der verfahrensgegenständli-\n\nchen Tat durch das am 1. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung \n\nder Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom \n\n27. Dezember 2003 um die hier in Betracht kommende Tatbestandsalternative \n\n(wegen einer \"körperlichen Erkrankung\" anvertraut) erweitert worden. \n\n5. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß die nunmehr zur Entscheidung \n\nberufene Strafkammer Feststellungen trifft, die eine Verurteilung tragen kön-\n\nnen. Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) \nist wegen Krankheit gehindert \nzu unterschreiben. \n\n Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/4-str-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/4-str-9-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:14.478372+00:00"}}