{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__95-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"4 StR 95/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 95/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 4. November 2004 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs \n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde erhebt \n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen entwickelte sich zwischen dem Angeklagten \n\nund der seinerzeit 12jährigen Claudia R. bereits kurze Zeit, nachdem sie mit \n\nihren Eltern und Geschwistern in eine dem Angeklagten gehörende Betriebs-\n\nwohnung eingezogen war, ein besonders enges und vertrautes Verhältnis. Der \n\nAngeklagte unterhielt sich oft mit dem Mädchen, das sich ihm auch in Bezug \n\nauf familiäre Probleme anvertraute, und tröstete sie, wenn sie traurig war. Sie \n\nschrieben sich alsbald auch Liebesbriefe und versicherten sich auch persönlich \n\ntieferer Gefühle für einander. Spätestens ab März 2003 kam es dann zu den \n\nabgeurteilten Sexualkontakten, die bis zum 18. April 2004 (seinerzeit war Clau-\n\ndia R. 13 ½ Jahre alt) andauerten. Dabei übten der Angeklagte und Claudia \n\nspätestens ab Anfang November 2003 jeweils auch einvernehmlich den Ge-\n\nschlechtsverkehr aus. Die Tatserie endete erst, als Claudia R. in der zweiten \n\nAprilhälfte 2004 vor dem Hintergrund der problematischen Familienverhältnisse \n\nbei den Eltern auszog und in eine Einrichtung des betreuten Wohnens wech-\n\nselte. Nach eigenem Empfinden ist Claudia R. aber nach wie vor in den Ange-\n\nklagten \"verliebt\" und kann sie deshalb \"die Strafbarkeit der zwischen dem An-\n\ngeklagten und ihr stattgefundenen sexuellen Handlungen nicht wirklich nach-\n\nvollziehen\" (UA 11). \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. \n\n3. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Jugendschutzkammer hat allgemein strafmildernd berücksichtigt, \n\ndaß die sexuellen Handlungen mit Einverständnis von Claudia R. stattgefunden \n\nhaben. Darüber hinaus hat sich das Landgericht jedoch gehindert gesehen, \n\n\"das Bestehen des auch von Claudia R. bestätigten 'Liebesverhältnisses' zwi-\n\nschen ihr und dem Angeklagten als solchem im Sinne einer vielleicht autono-\n\nmen Entscheidung zweier Menschen\" gesondert strafmildernd zu bewerten. \n\nHierzu hat es ausgeführt: \n\nim \n\nauch \n\nZusammenhang mit \n\n\"Zum einen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, im \nHinblick auf das Schutzgut der §§ 176, 176 a StGB - der von \nvorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörten Gesamtent-\nwicklung des Kindes - die Strafwürdigkeit der Vornahme se-\nxueller Handlungen mit einem Kind gerade nicht von dem Wil-\nlen bzw. einem eventuellen Einverständnis des Kindes ab-\nhängig zu machen. Deshalb kann dem Vorliegen eines ent-\nsprechenden, \neiner \n´Liebesbeziehung` zwischen dem Täter und dem Opfer ste-\nhenden Einverständnisses des Kindes als solchem über den \ndaraus folgenden und bereits erwähnten Aspekt einer Ein-\nschränkung der zu erwartenden negativen Tatfolgen hinaus-\ngehend nach Ansicht der Kammer gerade nicht zusätzlich ei-\nne weitere strafmildernde Wirkung zugebilligt werden; dies je-\ndenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein \nganz erhebliches Alters- und Sozialgefälle zwischen den sich \ngerade nicht als ´gleichwertige` Partner gegenüberstehenden \nBeteiligten besteht, wobei hier zu beachten ist, dass die posi-\ntiven Gefühle der Claudia zu dem Angeklagten nach den ge-\ngebenen Umständen - auch aus Sicht des Angeklagten - vor-\nnehmlich gerade durch die sehr defizitäre Familiensituation \nund die damit verbundene emotionale Vernachlässigung des \nKindes durch die leiblichen Eltern begünstigt worden sind. \nZum anderen würde eine solche Bewertung nach Auffassung \nder Kammer ein unter generalpräventiven Aspekten falsches \nSignal dahingehend setzen, dass sich ein Missbraucher, der \nsich im Rahmen gegen den Willen des Gesetzes durchgeführ-\nter sexueller Handlungen gleichzeitig erfolgreich um die Zu-\nneigung bzw. ´Liebe` eines Kindes bemüht, massive Strafmil-\nderung erlangt, während derjenige, der hierbei erfolglos bleibt \nbzw. bei dem Kind in ´Ungnade` fällt, mit einer deutlich höhe-\nren Bestrafung zu rechnen hätte. Letztlich würde dies auch \nbedeuten, dem betroffenen Kind die Verantwortung für die - in \ndiesem Fall schließlich von seinen Gefühlen für den Täter ab-\nhängige - Höhe der Bestrafung des Täters zu übertragen, der \n\nsich jedoch tatsächlich im Rahmen des Strafverfahrens allein \nvor der Gemeinschaft zu verantworten hat\"(UA 18/19). \n\nb) Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht den Ge-\n\ndanken der Generalprävention rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten \n\nverwertet hat. Zwar können generalpräventive Erwägungen nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Bestimmung der Höhe der \n\nStrafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wer-\n\nden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 4; Tröndle/Fischer StGB \n\n52. Aufl. § 46 Rdn. 11 und 12 m.w.N.). Der Tatrichter darf aber die Strafe aus \n\nGründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als \n\nsie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme sol-\n\ncher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden \n\nist (vgl. BGHR aaO Generalprävention 7 m.w.N.). Dabei ist nicht in erster Linie \n\nauf den Deliktstyp als solchen abzustellen, weil damit der Strafgrund als sol-\n\ncher gegen den Angeklagten gewendet würde, was unter dem Gesichtspunkt \n\ndes Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken begegnet. \n\nVielmehr ist auf die jeweiligen konkreten Umstände, die das Tatbild kennzeich-\n\nnen, Bedacht zu nehmen. \n\nHat die Tat hiernach Ausnahmecharakter, so läßt dies generalpräventive \n\nErwägungen eher nicht zu (für Konflikttaten Senatsbeschluß vom 20. März \n\n2001 – 4 StR 576/00, StV 2001, 453 nur LS). So verhält es sich auch im vorlie-\n\ngenden Fall, in dem der Tatrichter sich die Überzeugung verschafft hat, daß \n\nden einvernehmlichen sexuellen Kontakten ein besonders nahes, auch vom \n\nTatopfer als „Liebesbeziehung“ empfundenes Verhältnis zwischen dem Täter \n\nund dem betroffenen Kind der Verurteilung nach §§ 176, 176 a StGB, und so-\n\nmit ein der Verallgemeinerung nicht zugänglicher Sonderfall zugrunde liegt \n\n(vgl. auch BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 und 7). \n\n4. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der \n\nSenat kann nicht ausschließen, daß die beanstandeten Erwägungen die Straf-\n\nrahmenwahl und die konkrete Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten \n\nbeeinflußt haben. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu entscheiden. \n\nDie Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler, der al-\n\nlein die Bewertung der festgestellten Umstände betrifft, nicht berührt; sie kön-\n\nnen deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die \n\nzu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein \nist krankheitshalber verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/4-str-95-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/4-str-95-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:25.046221+00:00"}}