{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__89-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"4 StR 89/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 89/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 3. Mai 2004 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nJugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines \n\nJugendlichen in zwei Fällen (II 1. b) und c) der Urteilsgründe) sowie wegen se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Kindes (Fall II. 2 b) der Urteilsgründe) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet \n\nund ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Geschädigten verurteilt. Mit \n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die \n\nVerfahrensrügen nicht ankommt. \n\n1. a) Nach den Feststellungen zu den Fällen II 1. b) und c) der Urteils-\n\ngründe lernte der Angeklagte den unter einer „mittelschwere(n) geistige(n) Be-\n\nhinderung“ (UA 24/25) leidenden 15jährigen Ronny M. im Frühjahr 2002 ken-\n\nnen. Er traf sich in der Folgezeit häufiger mit ihm. Als Ronny den Angeklagten \n\nnach Geld fragte, versprach dieser ihm 10 Euro. Er nahm den Jungen darauf-\n\nhin mit in seine Wohnung, in der es im Sommer 2003 zu folgenden Handlungen \n\nkam: \n\nNachdem sich Ronny und der Angeklagte entkleidet hatten, führte der \n\nAngeklagte erst einen Finger und später zumindest teilweise seinen erigierten \n\nPenis in den After des Jungen ein, um sich sexuell zu befriedigen. Dies tat dem \n\nJungen, „der es auch widerlich fand“ (UA 17), weh (Fall II 1.b). \n\nAn einem anderen Tag versuchte der sexuell erregte Angeklagte erneut \n\nden Analverkehr, was ihm jedoch nicht gelang, da der Junge sich wegdrehte \n\nund den Angeklagten wegschubste. Der Angeklagte befriedigte sich daraufhin \n\nselbst und ejakulierte auf das Gesäß des Jungen (Fall II 1.c). \n\nDa der Geschädigte die ihm versprochenen 10 Euro nicht erhielt, fühlte \n\ner sich von dem Angeklagten „verarscht“ (UA 18) und sprach „über die Sache“ \n\nmit einer älteren Frau, die er zufällig getroffenen hatte. Diese informierte den \n\nPflegevater des Geschädigten, der daraufhin am 29. Juli 2003 Anzeige bei der \n\nPolizei erstattete. \n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen hat keinen Be-\n\nstand, weil die Annahme des Landgerichts, der Geschädigte sei widerstands-\n\nunfähig im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen, durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken begegnet. Sie ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. \n\naa) Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wer \n\naus den dort genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Wider-\n\nstand bilden, äußern oder durchsetzen kann. Dabei genügt, daß das Opfer nur \n\nvorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit \n\nkommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen sondern auch sonstige gei-\n\nstig-seelische Beeinträchtigungen in Betracht, die sich etwa aus einem Zu-\n\nsammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner \n\nBeeinträchtigung durch die Tatsituation ergeben (BGHR StGB § 179 Abs. 1 \n\nWiderstandsunfähigkeit 1). Die bloße Feststellung einer geistigen Behinderung \n\nallein genügt für die Annahme von Widerstandsunfähigkeit aber nicht (BGH \n\nNStZ 2003, 602; BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - 2 StR 456/04; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 52. Aufl. § 179 Rdn. 9, 11). Der Tatrichter hat vielmehr - gege-\n\nbenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - auf der Grundlage einer Ge-\n\nsamtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die \n\ngeistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkung auf das \n\nOpferverhalten zu prüfen, wobei für die Beurteilung der relevanten geistig-\n\nseelischen Beeinträchtigung die von der Rechtsprechung entwickelten \n\nGrundsätze zur Frage der Bewußtseinsstörung und seelischen Abartigkeit \n\neines Täters entsprechend anwendbar sind (BGHSt 36, 145, 147). Das Urteil \n\nläßt nicht erkennen, daß die Jugendkammer diese Prüfung vorgenommen hat. \n\nbb) Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen näheren Darlegung zum \n\nZustand des Jungen und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit, eine sexuelle \n\nMißbrauchssituation zu erkennen und einen Widerstandswillen zu bilden. Al-\n\nlein der pauschale Hinweis auf eine „mittelschwere geistige Behinderung \n\n(schwere Debilität)“ (UA 24/25) genügt dafür ebenso wenig wie die bloße Mit-\n\nteilung, der Grad der Behinderung des Jungen werde „in seinem Schwerbehin-\n\ndertenausweis mit 100 angegeben“ (UA 17). Zweifel an einer Widerstandsun-\n\nfähigkeit ergeben sich schon daraus, daß der Geschädigte dem Angeklagten \n\nersichtlich nur wegen der ihm versprochenen 10 Euro in die Wohnung gefolgt \n\nist und er die sexuellen Handlungen auch nur deswegen an sich hat vorneh-\n\nmen lassen. Dies belegt auch sein späteres Verhalten, indem er sich gegen-\n\nüber der ihm bis dahin unbekannten Frau über den Angeklagten beschwerte, \n\nweil er das versprochene Geld nicht erhalten hatte. Zudem vermochte sich der \n\nGeschädigte im Fall II 1 c) dem Versuch des erneuten Analverkehrs dadurch \n\nzu widersetzen, daß er sich wegdrehte und den Angeklagten wegschubste. Mit \n\ndiesen Umständen, die der Annahme entgegenstehen, der Geschädigte habe \n\nsich gerade aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung den sexuellen Über-\n\ngriffen des Angeklagten nicht entziehen können, hätte sich die Jugendkammer \n\nnäher auseinander setzen müssen. \n\nc) Der neue Tatrichter wird deshalb das Vorliegen einer Widerstandsun-\n\nfähigkeit des Geschädigten im Sinne des § 179 StGB erneut zu prüfen und da-\n\nbei einen solchen Zustand von einer auf Unreife beruhenden eingeschränkten \n\nFähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Sinne des § 182 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStGB abzugrenzen haben (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 – 2 StR \n\n456/04). Soweit sich hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 179 \n\nStGB nicht feststellen lassen, kommt insoweit allerdings möglicherweise eine \n\nVerurteilung wegen Versuchs (§ 179 Abs. 3 StGB a.F.) in Betracht, sofern auch \n\nder neue Tatrichter zu der Feststellung gelangt, dem Angeklagten sei „bewußt \n\n(gewesen), daß Ronny M. geistig behindert und aufgrund dessen unfähig war, \n\ndie sexuellen Handlungen abzuwehren“ (UA 18). Im übrigen wird der neue Tat-\n\nrichter eine Strafbarkeit des Angeklagten auch nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. \n\nStGB zu prüfen haben. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 b) der Urteilsgründe we-\n\ngen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nebenfalls nicht stand. \n\na) Nach den insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen saß \n\nder Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag in einer der ersten \n\nSeptemberwochen 2003 mit der damals siebenjährigen Katja L. zusammen mit \n\nderen seinerzeit 17jähriger Schwester, mit der er ein intimes Verhältnis hatte, \n\nsowie mit der Mutter der Mädchen im Wohnzimmer beim Fernsehen. Nachdem \n\ndie Mutter aufgrund erheblichen Alkoholgenusses eingeschlafen war und die \n\nältere Schwester entweder ebenfalls eingeschlafen war oder den Raum verlas-\n\nsen hatte, bewegte der Angeklagte seine Hand zunächst oberhalb der Kleidung \n\nund anschließend unterhalb der Kleidung außen am Geschlechtsteil des Kin-\n\ndes hin und her. Weil das Kind sich sträubte, hielt er es hierbei mit der anderen \n\nHand an deren Armen fest. Als sich Katja „nun auch verbal bemerkbar machte“ \n\n(UA 19), ließ der Angeklagte von ihr ab. \n\nb) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ein-\n\ngelassen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tat-\n\ngeschehen aufgrund der Angaben von Katja gewonnen, die es „trotz intellektu-\n\neller Einschränkung“ des Mädchens (UA 28) für glaubhaft hält. Hierin sieht es \n\nsich bestätigt durch das Gutachten des zur Glaubwürdigkeit des Mädchens \n\ngehörten Sachverständigen. Zur Entstehungsgeschichte der Aussage hat die \n\nJugendkammer allerdings nicht feststellen können, wem sich das Kind als er-\n\nstes offenbarte; fest stehe aber, daß Katja gemeinsam mit ihrer Schwester am \n\nAbend des 12. September 2003, möglicherweise in Begleitung ihres Bruders, \n\nzu ihrem Vater gegangen sei; Katja habe hier ihrem Vater mitgeteilt, daß der \n\nAngeklagte „ihr zwischen die Beine gefaßt“ habe (UA 27). Daß der Angeklagte \n\nim Ermittlungsverfahren einen sexuellen Übergriff bestritten hat, bewertet die \n\nJugendkammer als „bloße Schutzbehauptung“ (UA 27). \n\nc) Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-\n\ndings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung in erster Linie Sache des Tat-\n\nrichters ist, die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter \n\nRechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt u.a. dann \n\nvor, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden und der Tatrichter \n\nin einem Fall, in dem „Aussage gegen Aussage“ steht und die Entscheidung – \n\nwie hier – im wesentlichen davon abhängt, welcher Person das Gericht Glau-\n\nben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle Umstände, die seine Überzeu-\n\ngungsbildung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegun-\n\ngen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257; BGH NStZ 2000, 496, \n\n497; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Bei der Aussage kindlicher bzw. \n\njugendlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen kommt zudem der Entstehungsge-\n\nschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1994, 227; \n\n1995, 6, 7; 1998, 250). \n\nDiesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung, mit der sich die Ju-\n\ngendkammer dem Sachverständigen angeschlossen hat, angesichts der Be-\n\nsonderheiten des Falles nicht gerecht. Das Landgericht hätte, wenn es schon \n\nnicht feststellen konnte, wem sich das Kind als erstes offenbarte, „weil die Zeu-\n\ngen … unterschiedliche Angaben machten“ (UA 27), die Widersprüche darstel-\n\nlen müssen, um die Entstehung der Erstaussage des Kindes – auch im Hinblick \n\nauf einen möglichen Einfuß von Dritten auf den Inhalt der Angaben des Kindes \n\n– für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu würdigen. Eine nähere Ausein-\n\nandersetzung mit der Aussageentstehung war zumal deshalb veranlaßt, weil \n\ndas Landgericht auch nicht festzustellen vermochte, ob Katja „später ihrer Mut-\n\nter von dem Vorfall berichtet hat und der Angeklagte die Tat gegenüber (der \n\nMutter) daraufhin abgestritten hat und die Mutter deshalb nichts unternahm“ \n\n(UA 19/20). Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, was Katja und ihre Mutter \n\nhierzu ausgesagt haben. Eine weiter gehende Erörterung der Aussageentste-\n\nhung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich die Jugendkammer die \n\neher allgemein gehaltenen Ausführungen des aussagepsychologischen Sach-\n\nverständigen, der die Angaben von Katja „zum Nachweis der Schuld oder Un-\n\nschuld des Angeklagten empfohlen“ hat (UA 28), zu eigen gemacht hat. Hinzu \n\nkommt, daß die Erwägung, mit der die Jugendkammer Eifersucht von Katja als \n\nmögliches Falschbelastungsmotiv ausgeschlossen hat, nicht ohne weiteres \n\ntragfähig ist. Daß Katja „von dem Angeklagten nicht dessen Liebe gewonnen, \n\nsondern durch ihre Äußerung gerade verloren“ hätte (UA 26), besagt über das \n\nVorliegen oder Nichtvorliegen von Eifersucht nichts. \n\n3. Die Aufhebung des Urteils im gesamten Schuld- und Strafspruch zieht \n\ndie Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 \n\nStGB nach sich. \n\nDer neue Tatrichter wird – sofern er die formellen Voraussetzungen des \n\n§ 66 StGB wiederum bejaht – Gelegenheit haben, die Gefährlichkeitsprognose \n\nim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu der sich das angefochtene Urteil nicht \n\nverhält, in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen. \n\nUnter diesem Gesichtspunkt wird der neue Tatrichter eine umfassende Würdi-\n\ngung des Angeklagten und seiner Taten vorzunehmen haben. Dieser Aufgabe \n\nist der Tatrichter nicht etwa deshalb enthoben, weil sich der gemäß § 246 a \n\nStPO gehörte psychiatrische Sachverständige „aufgrund des hohen Wider-\n\nstandes gegenüber dem Gutachter und der Unzuverlässigkeit des Angeklagten \n\nbezüglich seiner Angaben und der damit verbundenen Informationsdefizite“ \n\n(UA 29) an der eindeutigen Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung \n\ngehindert gesehen hat. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Ge-\n\nrichts, unter Mithilfe des Sachverständigen alle übrigen ihm – etwa auch aus \n\nden Vorstrafakten – zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöp-\n\nfen. Darüber hinaus hat der Sachverständige das Gericht auf - seiner Ansicht \n\nnach - aufklärungsbedürftige und für die Beurteilung wesentliche Punkte hin-\n\nzuweisen, um durch weitere Aufklärung die Grundlage für seine gutachterliche \n\nStellungnahme in dem von ihm selbst für erforderlich gehaltenen Maße verbrei-\n\ntern zu können (BGH NStZ 1994, 95, 96). \n\nDer Senat weist darüber hinaus darauf hin, daß für den Fall, daß das \n\nneue Tatgericht zu einer erneuten Verurteilung des Angeklagten gelangt, die \n\nFrage nachträglicher Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Freiheits-\n\nstrafe aus dem Urteil vom 26. November 2003 (UA 17) zu prüfen sein wird. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/4-str-89-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/4-str-89-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:32.356267+00:00"}}