{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__82-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"4 StR 82/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 82/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 22. November 2004 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen - mit Ausnahme \n\nder im Sommer 1999 in Hannover begangenen \n\nTat - verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-\n\nren auf Kosten der Staatskasse, die in diesem Um-\n\nfang auch die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten trägt, eingestellt; \n\nb) \n\nsoweit der Angeklagte in 13 Fällen wegen sexuel-\n\nlen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; \n\nc) \n\nim Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung zu 1 b und c wird die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nübrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in 18 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefoh-\n\nlenen in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-\n\nfohlenen in neun Fällen verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils \n\nwegen der im Sommer 1999 in einem Hotel in Hannover begangenen Tat \n\n(Fall 27 der Anklageschrift) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Hinsichtlich der acht weiteren Taten ist dagegen die Verurteilung auf-\n\nzuheben und das Verfahren einzustellen, weil es insoweit an der Prozeßvor-\n\naussetzung einer zugelassenen Anklageschrift fehlt. \n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte diese acht Miß-\n\nbrauchstaten im Zeitraum zwischen April 1997 und Februar 2000 begangen \n\n(UA 7). Gegenstand der zugelassenen Anklage waren jedoch zehn in der Zeit \n\nvon April 1999 bis zum 28. Februar 2000 begangene Taten (Fälle 19 bis 28 der \n\nAnklageschrift), von denen die Fälle 27 und 28 nach Zeit und Ort ihrer Bege-\n\nhung näher bezeichnet wurden; das Verfahren wegen der Tat zu Fall 28, die in \n\nder Nacht zum 28. Februar 2000 begangen worden sein soll, ist in der Haupt-\n\nverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Sexuelle Handlungen, \n\ndie der Angeklagte mit seiner am 24. März 1983 geborenen Stieftochter in der \n\nZeit vom 24. März 1997 bis Ende März 1999 vorgenommen haben soll, sind \n\nausdrücklich nicht angeklagt worden, weil insoweit Verfolgungsverjährung ein-\n\ngetreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift zutreffend darauf \n\nhingewiesen (Bd. I Bl. 103 der Akten), daß diese Taten mehr als fünf Jahre vor \n\nder ersten, die Verjährung unterbrechenden Handlung, die in der Bekanntgabe \n\nder Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 29. März 2004 zu sehen ist, be-\n\ngangen worden sind, und daß die bis zum 31. März 2004 geltende Fassung \n\ndes § 78 b StGB Straftaten nach § 174 StGB nicht umfaßte. \n\nAnhand der sehr knappen Urteilsausführungen lassen sich die Tatzeiten \n\nfür die acht Mißbrauchstaten nicht sicher bestimmen. Da für die Frage der Ver-\n\njährung jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustel-\n\nlen ist (vgl. BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1), ist zu sei-\n\nnen Gunsten davon auszugehen, daß alle acht Taten vor dem 29. März 1999 \n\nund damit in rechtsverjährter Zeit begangen wurden, und daß sie daher auch \n\nnicht angeklagt worden sind. \n\nDies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und zur \n\nEinstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser acht Taten; einer ausdrücklichen \n\nAufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen bedarf es nicht (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 16. Januar 1996 - 4 StR 703/95). \n\n2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in \n\n18 Fällen verurteilt worden ist, genügt die Ermittlung der Tathäufigkeit und die \n\nFestlegung auf gerade 18 Taten nicht den an ein Strafurteil zu stellenden An-\n\nforderungen. Das Landgericht hat nach Darstellung der ersten, im Frühsommer \n\n1994 begangenen Tat lediglich folgendes festgestellt: \n\n\"Nach diesem ersten Vorfall ließ der Angeklagte die Zeugin \nfür etwa 3 Monate in Ruhe, jedoch setzte er seine Übergriffe \nim Spätsommer 1994 fort. In dieser Zeit bis zum März 1997, \nals Stefanie 14 Jahre alt wurde, forderte er in 17 weiteren Fäl-\nlen in verschiedenen Zimmern der Wohnung oder auch in \nStefanies Zimmer den Oralverkehr, dem sich Stefanie auch \nnicht entzog. Nach etwa 1 Jahr hatte er auch erstmals einen \nSamenerguß im Mund des Kindes. Das geschah in der Folge-\nzeit öfter, wobei sich Stefanie anschließend im Bad den Mund \nauswaschen konnte, es kam aber auch vor, dass sie sein \nGlied vor dem Samenerguß los ließ und er sich dann selbst \nmit der Hand befriedigte. ... Insgesamt hatte er in dieser Zeit \n8 mal Oralverkehr ohne und 10 mal mit Samenerguß in den \nMund der Zeugin\" (UA 6). \n\nDiese pauschalen - in der Beweiswürdigung nicht ergänzten - Feststel-\n\nlungen sind keine ausreichende Grundlage, um den bestreitenden Angeklagten \n\nwegen 18 selbständiger Taten zu verurteilen. Um eine bestimmte Anzahl von \n\nStraftaten einer im wesentlichen gleichförmig verlaufenden Serie festzustellen, \n\nmuß der Tatrichter darlegen, aus welchen Gründen er die Überzeugung gerade \n\nvon dieser Mindestzahl von Straftaten gewonnen hat (vgl. BGHR StGB § 176 \n\nSerienstraftaten 8). Daran fehlt es, zumal das Urteil auch nicht mitteilt, woran \n\ndas Opfer die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe festgemacht hat. Zwar dürfen \n\nin Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl erst nach Jahren aufge-\n\ndeckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird, an die Individualisierung der \n\neinzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und Geschehensablauf keine \n\nüberspannten Anforderungen gestellt werden. Andererseits aber darf eine un-\n\nzureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen, daß der Angeklagte in \n\nseinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt wird (vgl. \n\nBGHSt 42, 107 f. m.w.N.; BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7). \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist den Feststellungen zu ent-\n\nnehmen, daß es jedenfalls in fünf konkreten Fällen zu Mißbrauchshandlungen \n\ndes Angeklagten an seiner noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter kam, und \n\nzwar im Frühsommer 1994, im Spätsommer 1994 und in der Zeit von 1995 bis \n\nzum März 1997 jeweils zum Oralverkehr ohne Samenerguß in den Mund des \n\nKindes sowie in der Zeit von 1995 bis zum März 1997 zweimal zum Oralver-\n\nkehr mit Samenerguß in den Mund des Kindes. Nur hinsichtlich dieser fünf Fäl-\n\nle haben die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines \n\nKindes sowie die insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen von dreimal einem \n\nJahr und zweimal einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe daher Bestand; \n\nim übrigen unterliegt die Verurteilung der Aufhebung. \n\n3. Die Teilaufhebungen zu 1. und 2. entziehen der Gesamtfreiheitsstrafe \n\ndie Grundlage, so daß sie ebenfalls aufzuheben ist. \n\n4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß über acht \n\nder zehn angeklagten Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen \n\n(Fälle 19 bis 26 der Anklageschrift) bisher noch nicht entschieden ist. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__82-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/4-str-82-05-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__82-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__82-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/4-str-82-05-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__82-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:14.427444+00:00"}}