{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__76-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"4 StR 76/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 76/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-\n\nlinghausen - vom 8. September 2004 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in \n\neinem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der \n\nvorsätzlichen Körperverletzung in weiteren zwei Fällen für schuldig befunden \n\nund ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Hintergrund der dem Angeklagten, einem aus Afghanistan stammen-\n\nden Kinderarzt, zur Last gelegten Taten, ist seine durch häufige Streitigkeiten, \n\nTrennungen und Versöhnungen gekennzeichnete, inzwischen rechtskräftig ge-\n\nschiedene Ehe mit der ebenfalls aus Afghanistan stammenden Nebenklägerin. \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam es im Zusammen-\n\nhang mit derartigen Streitigkeiten unter den Eheleuten zu körperlichen Über-\n\ngriffen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, wobei der Angeklagte ein-\n\nmal Ende September 2000 in der Kinderarztpraxis und am 3. März 2002 jeweils \n\nmit der Faust auf sie einschlug, so daß sie zu Boden stürzte, und er in der Sil-\n\nvesternacht 2000/2001 sowie am 4. März 2002 jeweils unter Überwindung ihrer \n\nGegenwehr den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß er-\n\nzwang. \n\nNoch in der Nacht im Anschluß an den zuletzt genannten Vorfall telefo-\n\nnierte die Nebenklägerin u.a. mit ihrer Schwester, ließ aber die Vergewaltigung \n\nunerwähnt. Am folgenden Morgen erstattete sie Strafanzeige bei der Polizei \n\nwegen Körperverletzung; auch hierbei ließ sie die Vergewaltigung unerwähnt. \n\nVielmehr erstattete sie erst am 22. Juli 2002 gegen den Angeklagten Anzeige \n\nwegen mehrfacher Vergewaltigung, nachdem der Angeklagte bereits am \n\n26. März 2002 zum Vorwurf der Körperverletzung als Beschuldigter vernom-\n\nmen worden war und dabei seinerseits die Angeklagte \"als Aggressor\" (UA 18) \n\ndargestellt hatte. \n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe sämtlich bestritten. Er sei seiner-\n\nseits von seiner Ehefrau oftmals \"körperlich angegangen\" worden; sie habe \n\nsich ihm gegenüber häufig aggressiv verhalten, wobei er sich jeweils nur ver-\n\nteidigt habe. Die Vergewaltigungen seien von ihr frei erfunden worden, um ihre \n\neigenen Tätlichkeiten \"zu vertuschen\" und \"um aus der Ehe auszubrechen\" \n\n(UA 8/9). \n\n2. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung insbesondere auf \n\ndie für umfassend glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin zu den \n\nfestgestellten Taten gestützt, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nach den \n\nVorfällen vom 3. und 4. März 2002 durch mehrere Zeugen und einen ärztlichen \n\nBefund vom 6. März 2002 bestätigt wurden. Weiter führt das Urteil aus, die \n\nNebenkägerin habe auch Fragen des Gerichts, warum sie ihren Angehörigen \n\nzunächst nichts von der Vergewaltigung berichtet und die Vergewaltigungen \n\nzunächst auch nicht angezeigt habe, \"spontan und überzeugend beantworten \n\nkönnen\" (UA 11). \n\na) Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält im Er-\n\ngebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, sondern begegnet, obwohl sie \n\nsehr ausführlich ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDie Beweiswürdigung ist allerdings in erster Linie Sache des Tatrichters. \n\nEin vom Revisionsgericht zu beachtender sachlich-rechtlicher Fehler kann in-\n\ndessen dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar \n\noder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend \n\nsein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen \n\nunter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander-\n\nzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Aus \n\nden Urteilsgründen muß sich zudem ergeben, daß die einzelnen \n\nBeweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende \n\nGesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 \n\nBeweiswürdigung 2, 11, 14; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02). \n\nb) Diesen Maßstäben wird die Würdigung der Strafkammer insbesonde-\n\nre zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht umfassend ge-\n\nrecht. So fehlt bereits eine nähere Darlegung der von der Nebenklägerin ange-\n\ngebenen Gründe für ihre späte Offenbarung der von ihr behaupteten Vergewal-\n\ntigungen. Der bloße Hinweis im Urteil, sie habe entsprechende Fragen \"über-\n\nzeugend\" beantworten können, genügt nicht. Dies gilt zumal deshalb, weil - \n\nwas das Urteil erst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen erwähnt - die \n\nNebenklägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juli 2002 (mithin \n\nvom selben Tag, an dem die Nebenklägerin den Angeklagten wegen mehrfa-\n\ncher Vergewaltigung anzeigte) die Bereitschaft bekundete, gegen Zahlung ei-\n\nner Abfindung von \"50.000 Euro, Rückgabe der Morgengabe und 12 Goldmün-\n\nzen die Anzeige zurückzunehmen\", und auch dieser Schriftsatz sich nur auf die \n\nKörperverletzungen bezog, \"da die Bevollmächtigte offenbar von der Anzei-\n\ngenerstattung wegen Vergewaltigung am gleichen Tag nicht unterrichtet war\" \n\n(UA 26). Mit diesen Umständen hat sich - wie die Revision zu Recht rügt - die \n\nStrafkammer nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es aber schon deshalb \n\nbedurft, weil in dem dadurch zum Ausdruck gekommenen finanziellen Interesse \n\nder Nebenklägerin durchaus ein Grund für eine Belastung des Angeklagten zu \n\nfinden sein könnte. Im übrigen hätte sich die Strafkammer in diesem Zusam-\n\nmenhang auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb die Neben-\n\nklägerin ersichtlich nicht einmal ihre Bevollmächtigte von den dem Angeklagten \n\nangelasteten Vergewaltigungen unterrichtet hatte, obwohl doch ihre durch ihre \n\nBevollmächtigte gegenüber dem Angeklagten geltend gemachten finanziellen \n\nForderungen bei Einbeziehung des Vergewaltigungsvorwurfs eine größere Be-\n\nrechtigung gehabt hätten. Soweit die Strafkammer meint, die Nebenklägerin \n\nhabe aus Angst vor dem Angeklagten zunächst nur Anzeige wegen Körperver-\n\nletzung erstattet (UA 18), ist nicht ohne weiteres pausibel und hätte es deshalb \n\nnäherer Erörterung bedurft, weshalb die Nebenklägerin dann nicht zunächst \n\nüberhaupt von einer Strafanzeige abgesehen hat. \n\nZudem hat die Strafkammer die \"angebliche(n) Ungereimtheiten\" in der \n\nAussage der Nebenklägerin (UA 16 ff.) nur jeweils isoliert erörtert anstatt sie, \n\nwie es geboten gewesen wäre, einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. In die-\n\nsem Zusammenhang lassen die Ausführungen im Urteil zu einzelnen Indizien \n\nbesorgen, daß die Strafkammer einzelne entlastende Zeugenaussagen (etwa \n\ndie der Zeuginnen F. , H. , A. , UA 16 f., der Schwester des \n\nAngeklagten, UA 17, und der Zeugen M. und K. , UA 19) in dem Sinne \n\neinseitig zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, daß diese je für sich die \n\n\"Kernaussage\" der Nebenklägerin nicht berühren (UA 19). Andererseits stützt \n\ndie Strafkammer ihre Überzeugung, die Einlassung des Angeklagten sei dem-\n\ngegenüber eine unwahre Schutzbehauptung, teilweise auf Erwägungen, die \n\nsich von der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten entfer-\n\nnen. So hat der Angeklagte zum Fall 1 den Sturz der Nebenklägerin nicht etwa \n\nmit einem Epilepsieanfall begründet (so aber UA 20), sondern sich dahin ein-\n\ngelassen, er habe \"gedacht, sie habe einen epileptischen Anfall oder spiele \n\nihm eine 'Show' vor\" (UA 8). Daß tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Epi-\n\nlepsieerkrankung der Nebenklägerin bestehen, widerlegt deshalb die Einlas-\n\nsung des Angeklagten nicht. Vergleichbar verhält es sich - wie die Revision \n\nnäher ausgeführt hat - mit der Erklärung des Angeklagten zu den von der Ne-\n\nbenklägerin beim letzten Vorfall am 4. März 2002 davongetragenen Verletzun-\n\ngen (vgl. UA 8 einerseits, UA 13/14 andererseits). \n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nötigen zur \n\nAufhebung des Urteils insgesamt. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, \n\ndie Beweiswürdigung namentlich zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Neben-\n\nklägerin umfassend neu vorzunehmen. Nur vorsorglich weist der Senat darauf \n\nhin, daß die Annahme einer Körperverletzung im Fall II. 2 der Urteilsgründe \n\nnach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt ist. Daß \n\nder Angeklagte die Hände der Nebenklägerin mit ihrer Schlafanzughose \"fes-\n\nselte\" (UA 5), genügt für eine tatbestandsmäßige Körperverletzung für sich ge-\n\nnommen noch nicht. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/4-str-76-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/4-str-76-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:48.323720+00:00"}}