{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__62-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"4 StR 62/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 62/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 be-\n\nschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. November 2004 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung \n\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nErgänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts \n\nbemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht \n\nvereidigt worden: \n\nNach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge-\n\ntragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189 \n\nGVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in \n\nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-\n\nwalts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus-\n\ngeschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte \n\n- was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Vertei-\n\ndiger) geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen \n\nist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch \n\nkeine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein \n\nbeeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in \n\ndem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und ge-\n\nwissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Über-\n\nsetzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfah-\n\nren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, je-\n\nderzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204; \n\nBGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-23/4-str-62-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-23/4-str-62-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:24.045838+00:00"}}