{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__17-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"4 StR 17/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 17/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine \n Person unter 18 Jahren \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß \n\n§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Halle vom 21. Oktober \n\n2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Halle vom 23. Juli 2004 als un-\n\nzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-\n\nte Urteil wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 23. Juli 2004 wegen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen und wegen unerlaubter \n\ngewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter \n\n18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung \n\nhaben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwalt-\n\nschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden \n\nvorgelesen, übersetzt und genehmigt (Pb Bl. 25). \n\nTrotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim Landgericht \n\nam 29. Juli 2004 eingegangenem Schreiben vom 26. Juli 2004 Revision einge-\n\nlegt. Mit Beschluß vom 21. Oktober 2004, dem Verteidiger zugestellt am 5. No-\n\nvember 2004, hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil \n\ndas Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Be-\n\nschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 11. November 2004 beim \n\nLandgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts \n\n(§ 346 Abs. 2 StPO). \n\nDer Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat \n\naber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-\n\nschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. \n\nZu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur \n\nVerwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-\n\nschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-\n\ngeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-\n\nweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-\n\nfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein \n\nsolcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also \n\netwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar frist-\n\ngerecht eingelegt, aber nicht frist – und formgerecht begründet worden ist (vgl. \n\nBGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001- 4 StR \n\n149/01 – und vom 14. Januar 2005 – 2 StR 512/04). \n\nDemgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-\n\nwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam \n\nauf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An \n\ndie Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich \n\nweder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, \n\ndie ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, \n\nsind nicht ersichtlich und werden auch vom Angeklagten nicht vorgebracht. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/4-str-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/4-str-17-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:47.566976+00:00"}}