{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__10-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"4 StR 10/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 19. Juli 2004 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Geiselnahme verur-\n\nteilt worden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen; jedoch wird \n\nder Schuldspruch insoweit dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schul-\n\ndig ist. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen \n\nGeiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDen Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat \n\njedoch mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n1. Die Verurteilung wegen Geiselnahme, § 239 b StGB, hat keinen Be-\n\nstand. \n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte \n\nder Zeugin M. bemächtigt und sie entführt, indem er sie gewaltsam auf den \n\nBeifahrersitz drückte, sie durch einen Faustschlag ins Gesicht zur Herausgabe \n\nder Fahrzeugschlüssel zwang und mit ihr eine Autofahrt, teils mit riskanten \n\nFahrmanövern, unternahm. Dabei ging es dem Angeklagten nur darum, die \n\nZeugin M. nicht weggehen zu lassen, wie diese es beabsichtigt hatte \n\n[UA 12]. Daß er weiter gehende Ziele verfolgte, hat die Strafkammer nicht fest-\n\ngestellt. Wenn aber der Täter - wie hier - die von ihm geschaffene Lage nicht \n\nzu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausnutzen will, ist § 239 \n\nb StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; \n\nBGH, Beschluß vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96; vgl. auch LK-\n\nTräger/Schluckebier 11. Aufl. § 239 b Rdn. 8). \n\nDie Verurteilung wegen Geiselnahme ist daher aufzuheben. Damit hat \n\nauch die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand. \n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, inwieweit das \n\nVerhalten des Angeklagten hinsichtlich der Erlangung der Fahrzeugschlüssel \n\nund der anschließenden Fahrt die Tatbestände der Nötigung (§ 240 Abs. 1 \n\nStGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) erfüllt; der Eingriff in \n\ndie persönliche Bewegungsfreiheit der Zeugin durch die erzwungene, riskante \n\nAutofahrt war jedenfalls nicht unerheblich. \n\n2. Im übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung auf Grund der Sachrü-\n\nge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landge-\n\nricht hat bezüglich der Vergewaltigung zu Recht die Qualifikation des § 177 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 \n\nStPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der \n\nQualifikation in der Urteilsformel verlangt (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 \n\nUrteilsformel 4), hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/4-str-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/4-str-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:21.206382+00:00"}}