{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_604-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-20","aktenzeichen":"4 StR 604/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 604/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n20. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 22. Juni 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - \n\nwegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Mona-\n\nten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nA. \n\n2 \n\n1. Nach den der Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen der \n\nStrafkammer besuchte der Angeklagte während eines Hafturlaubs seine Ehe-\n\nfrau, die ihm bereits vor Monaten mitgeteilt hatte, dass sie sich von ihm trennen \n\nwolle. Sie hielt trotzdem weiter Kontakt zu dem Angeklagten, obwohl sie sich \n\ninzwischen einem anderen Mann zugewandt, die gemeinsame Wohnung auf-\n\ngegeben und eine neue Wohnung bezogen hatte. Beide verabredeten, eine \n\nKirmes zu besuchen. Zuvor wollte die Ehefrau jedoch noch duschen und sich \n\numziehen. Der Angeklagte nutzte diese Gelegenheit, sie in ihrer Wohnung zu \n\nbedrängen und unter Anwendung körperlicher Kraft u.a. den Geschlechtsver-\n\nkehr mit ihr zu erzwingen. \n\n3 \n\n2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich \n\ndahin eingelassen, dass es zwischen seiner Ehefrau und ihm zu einverständli-\n\nchen sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Strafkammer hat der Geschä-\n\ndigten geglaubt, die das Geschehen wie festgestellt geschildert hat. \n\nB. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\nI. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. \n\n1. Die Aufklärungsrüge (Anhörung eines weiteren Sachverständigen, der \n\nbekundet hätte, dass auf Grund der - wie festgestellt - \"massiven sexuellen \n\nÜbergriffe\" bei der Geschädigten hätten Verletzungen vorliegen müssen) ist \n\nunzulässig erhoben, weil das \"schriftliche Gutachten\" der gehörten Sachver-\n\nständigen (RB S. IV – Bd. I Bl. 46 bis 53 d.A.: Ärztlicher Untersuchungsbericht) \n\nnicht vollständig mitgeteilt wurde. Die insoweit von der Revision in Bezug ge-\n\nnommenen Urteilsstellen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich \n\ndas Landgericht hätte gedrängt sehen müssen, einen weiteren Sachverständi-\n\ngen anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 45; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 81). \n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung, das Landgericht habe \n\ndurch die Verlesung von Teilen der Ermittlungsakte betreffend den Zeugen Pe-\n\nter K. jun. gegen die §§ 250, 251 StPO verstoßen. \n\na) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Angeklagte hatte behauptet, die Geschädigte habe nicht nur ihn zu \n\nUnrecht belastet, sondern früher auch gegen ihren ehemaligen Freund Peter \n\nK. jun. unwahre Vorwürfe erhoben. So habe sie Peter K. jun. u.a. in \n\neinem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das \n\nBetäubungsmittelgesetz zu Unrecht belastet. \n\n10 \n\nPeter K. jun. wurde im Hauptverhandlungstermin vom 22. Juni 2005 \n\nals Zeuge gehört. Nach seiner Entlassung wurde die Geschädigte vernommen \n\nund \"im Zuge (ihrer) Vernehmung ... wurden die Ermittlungsakten 200 Js \n\n2384/01 erörtert\" (Bd. II Bl. 247 d.A.). Weiter heißt es in der Sitzungsnieder-\n\nschrift: \n\n\"Nach Anhörung und mit Zustimmung aller Verfahrensbeteilig-\nten auf Anordnung des Vorsitzenden: \n\nDie Beschuldigtenvernehmung des Peter K. \nvom \n10.12.2001 Bl. 13-16 aus der Beiakte 200 Js 2384/01 soll ver-\nlesen werden, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO. \n\nDie Anordnung wurde ausgeführt.\" \n\n11 \n\nDanach ordnete der Vorsitzende an, dass die Geschädigte unvereidigt \n\nbleibt. Sie wurde im allseitigen Einverständnis entlassen und die Beweisauf-\n\nnahme wurde geschlossen. \n\n12 \n\nIm Urteil ist ausgeführt, dass eine im Rahmen der Hauptverhandlung er-\n\nfolgte Verlesung von Vernehmungsprotokollen aus der Ermittlungsakte der \n\nStaatsanwaltschaft Hagen 22 [gemeint ist: 200] Js 2384/01 die Behauptung des \n\nAngeklagten, die Geschädigte habe Peter K. jun. in diesem Verfahren zu Un-\n\n13 \n\n14 \n\nrecht belastet, nicht bestätigt, sondern widerlegt habe, “da alle wesentlichen \n\nAngaben der (Geschädigten) in diesem Verfahren von Peter K. jun. bestätigt \n\nworden (seien)“. \n\nb) Die Revision macht geltend: \n\naa) Die Voraussetzungen der vom Landgericht herangezogenen Verle-\n\nsungsvorschrift (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) hätten nicht vorgelegen, weil nach \n\ndieser Bestimmung die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung der \n\nNiederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung nur ersetzt werden \n\ndürfe, wenn der Zeuge verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen oder wenn \n\nsein Aufenthalt nicht zu ermitteln sei. Der Strafkammer sei aber die ladungsfä-\n\nhige Anschrift des zuvor vernommenen Zeugen K. jun. bekannt gewesen. \n\nEr hätte daher gemäß § 250 StPO erneut persönlich gehört werden müssen. \n\n15 \n\nbb) Die ursprüngliche Fassung des Protokolls habe den Zusatz, \"dass al-\n\nle Prozessangehörigen zugestimmt haben sollen\", nicht enthalten; die Sit-\n\nzungsniederschrift sei vielmehr insoweit handschriftlich ergänzt worden. Eine \n\nGenehmigung dieser Protokollergänzung bzw. –berichtigung fehle. Eine Zu-\n\nstimmung aller Verfahrensbeteiligten könne daher \"nicht festgestellt\" werden. \n\n16 \n\ncc) Verlesbare Protokolle nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO seien nur richter-\n\nliche Vernehmungsprotokolle. Verlesen worden sei aber eine polizeiliche Ver-\n\nnehmung des Zeugen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. \n\n17 \n\ndd) Die Verlesung sei nicht durch einen Gerichtsbeschluss, sondern auf \n\nGrund einer Anordnung des Vorsitzenden erfolgt. Der Beschluss müsse im Üb-\n\nrigen so genau begründet sein, dass eine rechtliche Nachprüfbarkeit möglich \n\nist. Dies sei bei der Anordnung des Vorsitzenden nicht der Fall gewesen. \n\n18 \n\nee) Das Gericht hätte - trotz der Verlesung - im Rahmen seiner Aufklä-\n\nrungspflicht die Beweisperson persönlich hören müssen, und zwar selbst dann, \n\n“wenn die Prozessbeteiligten mit der Verlesung … einverstanden (waren) …, \n\ninsbesondere wenn die Vernehmungsschrift ersichtlich ungenau oder unklar \n\noder die Beweisperson das alleinige Beweismittel ist“. Hier habe die Strafkam-\n\nmer \"trotz der kurzfristigen Kenntnis der Akte von einer eingehenden Prüfung \n\nund ggf. erneuten Ladung oder Vernehmung des bekannten Zeugen K. jun. \n\nabgesehen\". \n\n19 \n\nDas Urteil beruhe auf den Verfahrensfehlern, weil die fehlerhaft verlese-\n\nne Beschuldigtenvernehmung zu Lasten des Angeklagten verwendet worden \n\nsei und “die erneute Vernehmung des Zeugen K. jun. den Inhalt der Beschul-\n\ndigtenvernehmung bzw. deren Feststellungen aus dem Verfahren widerlegt hät-\n\nte“. \n\n20 \n\n21 \n\nc) Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch: \n\naa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 251 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStPO beziehe sich nur auf frühere richterliche Vernehmungen, die zudem nur \n\nverlesen werden dürften, wenn der Zeuge verstorben oder in Geisteskrankheit \n\nverfallen oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist (Rügen B I 2 b aa, cc), \n\nberuft er sich auf die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr aktuelle \n\nGesetzeslage vor dem 1. September 2004. Durch Art. 3 Nr. 12 des 1. Justiz-\n\nmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) wurde die Vor-\n\nschrift mit Wirkung vom 1. September 2004 dahingehend neu gefasst, dass die \n\nVernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer (auch polizeilichen) Nie-\n\nderschrift über eine Vernehmung ersetzt werden kann, wenn der Angeklagte \n\neinen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte \n\ndamit einverstanden sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. \n\n22 \n\nbb) Die Rüge B I 2 b bb (eine Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten \n\nkönne nach dem Protokoll \"nicht festgestellt\" werden) ist unzulässig; denn die \n\nRevision kann nicht auf einen möglichen Mangel des Protokolls – hier: dessen \n\nnicht genehmigte Berichtigung - gestützt werden (vgl. Meyer-Goßner aaO § 273 \n\nRdn. 36, § 344 Rdn. 26 m.w.N.). Auf einem Fehler des Protokolls kann das Ur-\n\nteil nicht beruhen (BGHSt 7, 162, 163). Die Revision behauptet nicht, dass die \n\nZustimmung nicht erteilt worden ist. \n\n23 \n\ncc) Die Beanstandungen B I 2 b dd und ee (es sei kein begründeter Ge-\n\nrichtsbeschluss ergangen; die Aufklärungspflicht habe eine erneute Verneh-\n\nmung des Zeugen geboten) haben ebenfalls keinen Erfolg: \n\n24 \n\nGrundsätzlich begründet es allerdings die Revision, wenn der nach § 251 \n\nAbs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH NStZ \n\n1988, 283; 1993, 144). Der Beschluss dient der Unterrichtung der Verfahrens-\n\nbeteiligten über den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung des \n\nUmfangs der Verlesung. Bei Kollegialgerichten - wie hier – soll er zudem unter \n\nBeachtung der Aufklärungspflicht die Meinungsbildung des gesamten Gerichts, \n\nund nicht nur des Vorsitzenden, über das einzuschlagende Verfahren sicher-\n\nstellen und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den Grundsatz der Un-\n\nmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich machen. Ent-\n\nscheidend ist insoweit, ob die (erneute) persönliche Vernehmung des Zeugen \n\nzur weiteren Aufklärung erforderlich ist oder ob die Verlesung der Niederschrift \n\ngenügt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 261). \n\n25 \n\nDas Urteil kann auf dem nicht ergangenen Gerichtsbeschluss beruhen, \n\nwenn sich den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung nicht erschlossen \n\nhat und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erwägun-\n\ngen rechtlich nicht überprüfbar sind (vgl. BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbe-\n\nschluss 1, 3, 4; § 251 Abs. 4 S. 1 Anordnung 1) bzw. das Gericht die Verle-\n\nsungsvoraussetzungen (im Gegensatz zum Vorsitzenden) möglicherweise ver-\n\nneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1979 – 5 StR 531/79). \n\n26 \n\n(1) Soweit die Unterrichtungs- und Überprüfungsfunktion des § 251 Abs. \n\n4 Sätze 1 und 2 StPO betroffen ist, beruht das Urteil ersichtlich nicht auf dem \n\nfehlenden Beschluss; denn der Grund und der Umfang der Verlesung waren \n\nklar – nämlich die Einführung der Beschuldigtenvernehmung des Zeugen K. \n\njun. in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung \n\nmit allgemeinem Einverständnis (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Ob es (daneben) \n\ngeboten war, den Vernehmungsbeamten und/oder den damaligen Beschuldig-\n\nten K. jun. dazu als Zeugen zu hören, war eine Frage der gerichtlichen Auf-\n\nklärungspflicht (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 283; BGHR StPO § 251 Abs. 4 Ge-\n\nrichtsbeschluss 4). \n\n27 \n\n(2) Zur Prüfung der Frage, ob ein Beruhen des Urteils auf dem fehlen-\n\nden Gerichtsbeschluss nicht auszuschließen ist, weil das Gericht unter Beach-\n\ntung von Aufklärungsgesichtspunkten anders entschieden hätte als der Vorsit-\n\nzende allein – es insbesondere statt der Verlesung der Beschuldigtenverneh-\n\nmung den Zeugen K. jun. (nochmals) gehört hätte, ist die Kenntnis des \n\nInhalts der verlesenen Niederschrift sowie der vorangegangenen Aussage des \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\nZeugen K. jun. erforderlich; denn daraus kann sich ohne weiteres er-\n\nschließen, dass die (nochmalige) Vernehmung des Zeugen fern lag. Da die Re-\n\nvision den Wortlaut oder zumindest den wesentlichen Inhalt der verlesenen \n\nNiederschrift und den Inhalt der Zeugenaussage nicht mitteilt, kann der Senat \n\ndie Beruhensfrage nicht prüfen. Das gilt auch, wenn die Rüge in eine Aufklä-\n\nrungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) umgedeutet würde. Die Rüge ist insoweit nicht \n\nzulässig erhoben (vgl. BGH NStZ 1998, 369 [zu § 338 Nr. 8 StPO], Gollwitzer in \n\nLöwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 251 Rdn. 103). \n\nII. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos. \n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch und den Strafausspruch. \n\nSoweit die Revision geltend macht, die Beweiswürdigung sei wider-\n\nsprüchlich, \"zu pauschal\" und lückenhaft, setzt sie ihre eigenen Wertungen an \n\ndie Stelle der Würdigung durch den Tatrichter. Damit kann sie im Revisionsver-\n\nfahren nicht gehört werden. Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer \n\nerhobenen Beanstandungen zur Strafzumessung. Das Landgericht musste \n\nnicht sämtliche Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die Strafe bestim-\n\nmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); das hat es getan. \n\nDass es im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen zu Lasten des An-\n\ngeklagten gewertet habe, er habe bereits vor oder bei Betreten der Wohnung \n\nder Geschädigten einen Vergewaltigungsvorsatz gehabt, ist dem Urteil - entge-\n\ngen der Auffassung der Revision - nicht zu entnehmen. In den Strafzumes-\n\nsungsgründen ist lediglich zu Lasten des Angeklagten gewertet worden, dass er \n\ndie Tat während einer Strafhaft begangen und er das Vertrauen des Tatopfers, \n\ndas ihn arglos in die Wohnung mitgenommen hatte, grob missbraucht und für \n\nsich ausgenutzt hat. Das entspricht den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-20/4-str-604-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-20/4-str-604-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_604-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:15.523670+00:00"}}