{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_596-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"4 StR 596/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 596/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, \n\ndass der Angeklagte schuldig ist des - jeweils uner-\n\nlaubten - Handeltreibens mit halbautomatischen \n\nKurzwaffen und mit Munition in Tateinheit mit dem \n\nErwerb und dem Besitz dieser Waffen, des ver-\n\nsuchten Handeltreibens mit einer halbautomati-\n\nschen Kurzwaffe und mit Munition in Tateinheit mit \n\ndem versuchten Erwerb der Waffe sowie der vor-\n\nsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit \n\nFahren ohne Fahrerlaubnis; \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II. 3 bis \n\n5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und \n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des Erwerbs von und des Handel-\n\ntreibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in zwei Fällen, wobei es in \n\neinem Fall beim Versuch blieb, des Erwerbs und Besitzes einer halbautomati-\n\nschen Schusswaffe, des Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schuss-\n\nwaffe sowie der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren \n\nohne Fahrerlaubnis\" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist für die \n\nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgrün-\n\nde hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen liegt nur \n\neine Tat im Rechtssinne vor: \n\nDer drogenabhängige Angeklagte hat durch den gewerbsmäßigen An-\n\nkauf der Schusswaffen, bei denen es sich, wie sich dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, jeweils um halbautomatische Kurzwaf-\n\nfen handelte, und deren Überlassung an seine Abnehmer jeweils den Tatbe-\n\nstand des Handeltreibens mit Schusswaffen und durch die Überlassung dazu-\n\ngehöriger Munition im Fall II. 5 der Urteilsgründe den Tatbestand des \n\nHandeltreibens mit Munition im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG \n\ni.V.m. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat \n\nAnlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat sich \n\nder Angeklagte in den genannten Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs einer \n\nhalbautomatischen Kurzwaffe und durch die anschließende Ausübung der tat-\n\nsächlichen Gewalt bis zur Überlassung der jeweiligen Waffe an eine andere \n\nPerson tateinheitlich auch des Besitzes der jeweiligen Waffe im Sinne des § 52 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG schuldig gemacht (vgl. BGHSt 29, 184, 186; BGH \n\nNStZ 1998, 251, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.), so dass Erwerb, Besitz und \n\nHandeltreiben untereinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. \n\nMärz 1977 - 2 StR 390/76; BGH StV 1995, 587, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG \n\na.F.). Dies gilt auch hinsichtlich der Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe, denn bei \n\nder Pistole, die der Angeklagte am 14. Juli 2004 von dem Mitangeklagten N. \n\nerwarb, handelt es sich, wie auch durch die Anklageschrift be-stätigt wird, er-\n\nsichtlich um die Waffe, die vom Angeklagten am 7. August 2004 nebst der da-\n\nzugehörigen Munition weiterverkauft wurde. Mangels entgegenstehender An-\n\nhaltspunkte ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass \n\ner diese Waffe bis zur Überlassung an die Käufer durchgängig in Besitz hatte. \n\nZudem hatte der Angeklagte sowohl die am 14. Juli 2004 erworbene Pistole \n\n(Fall II. 4) als auch die am 15. oder 16. Juli 2004 erworbene Pistole mit Schall-\n\ndämpfer (Fall II. 3) bis zur späteren Veräußerung der Waffen gleichzeitig in Be-\n\nsitz. Dadurch werden unter den hier gegebenen Umständen alle im Zusam-\n\nmenhang mit dem Handeltreiben mit diesen Waffen begangenen Verstöße ge-\n\ngen das WaffG zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August \n\n1993 - 4 StR 439/93 und vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96 m.N.). \n\n5 \n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch in den Fällen II. 3 bis 5 der Ur-\n\nteilsgründe entsprechend. Dass der Angeklagte nicht auch wegen des tatein-\n\nheitlich begangenen Erwerbs der beiden Schusswaffen zum Zwecke der Über-\n\nlassung an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 52 Abs. 2 Buchst. a) WaffG \n\nverurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. \n\n6 \n\n2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der in den Fällen II. 3 \n\nbis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach \n\nsich. Die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, da sie \n\nrechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert ergänzende Feststellungen, \n\ndie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, nicht. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_596-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/4-str-596-05","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_596-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_596-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/4-str-596-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_596-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:35.854314+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-28/4-str-596-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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