{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_594-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"4 StR 594/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 594/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n16. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg \n\nvom 9. August 2005 werden verworfen. \n\n2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten \n\nund Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die \n\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen \n\ndreifachen Mordes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung, \n\nvorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher \n\nStraßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es \n\nhat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen \n\nund eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren be-\n\nstimmt. \n\n2 \n\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer \n\nauf die Sachbeschwerde gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-\n\nten Revision seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach \n\nversuchten Mordes und die Verhängung einer höheren Jugendstrafe. Die \n\nRechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen \n\n1.15 Uhr von der Abschlussfeier seines Fußballvereins nach Hause zurückge-\n\nkehrt. Er war darüber verärgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch einge-\n\nschlafen war, ein Büschel Haare abgeschnitten worden war. Um seine Wut ab-\n\nzureagieren, fuhr der Angeklagte mit dem von ihm und anderen Familienmit-\n\ngliedern genutzten Opel Zafira zum Deggendorfer Kreuz und weiter in Richtung \n\nRegensburg. Gegen 3.30 Uhr verließ er bei Schwarzach die Autobahn. Nach \n\nkurzem Halt fuhr er, ohne die Scheinwerfer einzuschalten, über die Autobahn-\n\nausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn. Dort setzte er auf der \n\nStandspur die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug, obwohl er auf eine \n\nEntfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegen-\n\nkam. Entweder befuhr der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahr-\n\nzeug bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das entgegenkom-\n\nmende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug von der Stand-\n\nspur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, ei-\n\nnen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in \n\nKauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw \n\nandere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war be-\n\nwusst, dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht damit \n\nrechneten, dass ihnen ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so dass der \n\nFührer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, einen Unfall zu vermei-\n\nden. Als eine Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg \n\nführenden Fahrspur für den Angeklagten und den Führer des entgegenkom-\n\nmenden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden \n\nwar, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht ausschließbar - seine Suizidabsicht \n\nauf und schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des entge-\n\ngenkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Dieser versuchte \n\nnach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Die Fahrzeuge \n\nstießen überlappend mit dem jeweils rechten Frontbereich zusammen. In dem \n\nFahrzeug, mit dem der vom Angeklagten geführte Opel Zafira kollidierte, befan-\n\nden sich sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf dem Rücksitz \n\nsitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben ihrer Mutter sitzende \n\nvierjährige Tochter erlitten tödliche Verletzungen. Der Führer des Fahrzeugs \n\nund seine beiden hinter ihm auf dem Rücksitz sitzenden Töchter wurden \n\nschwer verletzt. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten: \n\n1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der \n\nAufklärungspflicht rügt, sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden \n\nAusführungen des Generalbundesanwalts \n\nin seiner Antragsschrift vom \n\n28. Dezember 2005 Bezug genommen. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\na) Insbesondere hält auch die vom Beschwerdeführer in mehrfacher Hin-\n\nsicht beanstandete Beweiswürdigung zur inneren Tatseite rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache \n\ndes Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung be-\n\nschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar \n\noder lückenhaft ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die \n\nDenkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Kuckein in KK-\n\nStPO 5. Aufl. § 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die \n\nBeweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Auto-\n\nbahn bewusst in der falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entge-\n\ngenkommende Fahrzeug zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen \n\nder Auffassung der Revision auf eine zureichende Tatsachengrundlage ge-\n\nstützt. Dabei hat es sich, beraten durch vier Sachverständige, umfassend auch \n\nmit den vom Angeklagten behaupteten Umständen (Alkoholisierung, Übermü-\n\ndung und Unterzuckerung), die zu einer kurzfristigen Erinnerungslosigkeit ge-\n\nführt haben sollen, auseinandergesetzt und eine so genannte Geisterfahrt mit \n\nrechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Der vom Landgericht insbesondere \n\naus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision mit dem entgegenkom-\n\nmenden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene – hier zudem nahe liegen-\n\nde - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, ist \n\nmöglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n9 \n\nb) Die Annahme des Landgerichts, dass die Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert \n\nwar, ist ebenfalls hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision \n\nweisen die Urteilsausführungen auch insoweit keinen Erörterungsmangel auf. \n\nDas Landgericht hat sich – allerdings im Rahmen seiner Ausführungen zur in-\n\nneren Tatseite – mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, soweit sie nach den \n\nhier gegebenen Umständen in Betracht zu ziehen waren, ausführlich auseinan-\n\ndergesetzt und im einzelnen dargelegt, dass eine Psychose aus dem schizo-\n\nphrenen Formenkreis, eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung \n\nebenso wie eine durch den „Ärgeraffekt“ und die alkoholische Beeinträchtigung \n\nausgelöste tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen werden können. \n\n10 \n\nc) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts weist, auch \n\nsoweit sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mor-\n\ndes betrifft, keinen Rechtsfehler auf. \n\n11 \n\naa) Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit \n\ngemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt \n\nsein, wenn – wie hier – ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach \n\nnicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine \n\nMehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die \n\nAusdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, \n\n168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt. \n\n12 \n\nMit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, \n\nmit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insas-\n\nsen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des \n\nPKW, der zum Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung \n\neinen Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden \n\nund erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das \n\nvom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den \n\nGegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konn-\n\nten, war für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die für die \n\nentgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt „in besonde-\n\nrer Rücksichtslosigkeit“ eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Perso-\n\n13 \n\n14 \n\nnen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Reprä-\n\nsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich ge-\n\nraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH aaO). \n\nbb) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei belegt. \n\nDass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer ein-\n\nschaltete, steht der Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm \n\nentgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ge-\n\nführten Angriffs abzustellen (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGHR StGB § 211 Abs. \n\n2 Heimtücke 3). Der Angeklagte hatte zur Ausführung seines mit bedingtem \n\nTötungsvorsatz geführten Angriffs aber bereits mit dem gezielten Zufahren mit \n\nseinem unbeleuchteten PKW auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. \n\nDie zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsas-\n\nsen bestand auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die da-\n\nnach bis zur Kollision verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den Führer des \n\nPKW, keine Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, \n\n168 m.N.). Nach den Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die In-\n\nsassen des entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und \n\nder Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu ver-\n\nmeiden. \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hält auch die Annahme des \n\nLandgerichts, dass der Angeklagte zur Durchführung der Tat die sich aus der \n\nArglosigkeit der Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit aus-\n\ngenutzt hat, rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n16 \n\nDas für die Annahme der Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusst-\n\nsein setzt voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlo-\n\nsigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-\n\nmentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in Münch-\n\nKomm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann die Spontaneität des Tatent-\n\nschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zu-\n\nstand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungs-\n\nbewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heim-\n\ntücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Ge-\n\nmütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit \n\ndes Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Wird \n\ndas Ausnutzungsbewusstsein bejaht, bedarf es allerdings besonders dann, \n\nwenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen \n\nwill, einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme des \n\nAusnutzungsbewusstseins geführt haben, weil in einem derartigen Fall in der \n\nRegel die Möglichkeit nicht fern liegen wird, dass der Täter sich der Bedeutung \n\nder von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat nicht \n\nbewusst gewesen ist (vgl. BGH GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte es einer aus-\n\ndrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit jedoch nicht. \n\n17 \n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, musste der An-\n\ngeklagte, um den Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuführen, die Insassen, insbe-\n\nsondere den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs überraschen, und \n\nfuhr deshalb ohne Licht. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insas-\n\nsen des entgegenkommenden Fahrzeugs war hier unverzichtbarer Teil des \n\nTatplans. \n\nIII. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nRevision der Staatsanwaltschaft: \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nauch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte von dem drei-\n\nfach versuchten Mord zum Nachteil der Fahrzeuginsassen, die überlebt haben, \n\nmit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision \n\ndas Licht an seinem Fahrzeug einschaltete, hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n21 \n\nSoweit es die Mordversuche betrifft, sind die Voraussetzungen eines \n\nstrafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erfüllt, denn der \n\nAngeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in Anwendung des Grundsatzes in \n\ndubio pro reo (vgl. dazu BGH VRS 61, 262, 263) getroffenen Feststellungen \n\nfreiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwer-\n\nfer ermöglichte der Angeklagte dem Führer des entgegenkommenden Fahr-\n\nzeugs, einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge nur \n\nüberlappend im Beifahrerbereich kollidierten. Die Annahme des Landgerichts, \n\ndass dieses Verhalten des Angeklagten zumindest mitursächlich dafür war, \n\ndass die Personen, die jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine tödli-\n\nchen Verletzungen erlitten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass \n\nder Täter – wie hier – eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nicht-\n\nvollendung der Tat mindestens mitursächlich ist, reicht aus (vgl. BGH aaO; \n\nBGHSt 33, 295, 301, jew. m.w.N.). Ein gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB \n\nstrafbefreiender Rücktritt setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-\n\nrin nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhin-\n\ndert und dies – wovon das Landgericht zutreffend zu Gunsten des Angeklagten \n\nausgegangen ist – auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsver-\n\nhinderung die sicherste oder „optimale“ gewählt hat (vgl. BGHSt 48, 147 m.N.). \n\nDer Annahme der Freiwilligkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, dass der \n\nAngeklagte zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Maßgeblich ist, \n\ndass er beim Einschalten der Scheinwerfer – nicht ausschließbar (UA 33/34) – \n\ndavon ausging, dass der Unfall dadurch noch vermieden werden konnte (vgl. \n\nBGH VRS 61, 262, 263), mithin den für möglich gehaltenen Todeserfolg nicht \n\nmehr billigte. \n\n22 \n\n2. Auch die Bemessung der gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere \n\nder Schuld verhängten Jugendstrafe weist keinen den Angeklagten begünsti-\n\ngenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, \n\ndass das Landgericht dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatun-\n\nrechts abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld \n\nzu verhängenden Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig nach erzieherischen \n\nGesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 \n\nm.N.). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_594-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/4-str-594-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_594-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_594-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/4-str-594-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_594-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:32.715330+00:00"}}