{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_588-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"4 StR 588/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 588/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß \n\n§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in \n\nden Fällen II. 2 und 4 der Urteilsgründe verurteilt worden \n\nist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\n2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des General-\n\nbundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den \n\nVorwurf des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsun-\n\nfähigen Person, im Fall II. 19 auf den Vorwurf des sexu-\n\nellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II. 21 auf den \n\nVorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin-\n\ndes beschränkt. \n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 8. September 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-\n\nlenen in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kin-\n\ndes und in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Kindern, des sexuellen Miss-\n\nbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, des \n\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen \n\nund des schweren sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes schuldig ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen \n\nII. 3, 19 und 21 der Urteilsgründe und im Gesamt-\n\nstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Missbrauchs \n\nSchutzbefohlener in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch Widerstandsunfähiger, in 3 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexu-\n\nellen Missbrauch eines Kindes und in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-\n\nbrauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei \n\nFällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3, 4, 19 und 21 der Urteils-\n\ngründe (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt \n\nworden ist, begegnet dies - wie die Revision zutreffend rügt - insoweit rechtli-\n\nchen Bedenken, als die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass \n\ndas jeweilige Tatopfer während des relativ kurzen Aufenthalts beim Angeklag-\n\nten diesem zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war (vgl. hierzu \n\nTröndle/Fischer 53. Aufl. § 174 Rdn. 4, 8 m.w.N.). Der Senat hat daher auf An-\n\ntrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung die aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Einstellungen und Verfahrensbeschränkungen vor-\n\ngenommen. \n\n3 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur \n\nAufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 19 und 21 der Urteilsgründe \n\nund der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen vom Tatrichter neu festgesetzt \n\nwerden. Angesichts der relativ hohen Gesamtfreiheitsstrafe kam ein Verfahren \n\nnach § 354 a Abs. 1 a Satz 1 StPO hier nicht in Betracht. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/4-str-588-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/4-str-588-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_588-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:20.039360+00:00"}}