{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_572-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"4 StR 572/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 46 Abs. 1 Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der ver- hängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem ho- hen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Er- kenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n27. April 2006 \n\n4 StR 572/05 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n____________________ \n\nStGB § 46 Abs. 1 \n\nEinen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der ver-\nhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in \ndie Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem ho-\nhen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Er-\nkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben. \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05 – Landgericht Hagen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Wilfried A. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Lothar A. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten R. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 10. Juni 2005 werden verworfen. \n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wilfried A. wegen schwe-\n\nren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in 12 Fällen, versuchter \n\nschwerer räuberischer Erpressung und Verabredung zur schweren räuberi-\n\nschen Erpressung - zum Teil in Tateinheit mit Waffendelikten - zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten Lothar A. we-\n\ngen schweren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in 12 Fällen und \n\nVerabredung zur schweren räuberischen Erpressung - teilweise in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Waffenführen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren \n\nund den Angeklagten R. wegen schweren Raubes bzw. schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in neun Fällen und Verabredung zur schweren räuberischen \n\nErpressung - ebenfalls zum Teil in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenführen - \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil \n\nwenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügen. Sie beanstanden insbesondere die Strafzumes-\n\nsung des Landgerichts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen begingen die erheblich und einschlägig vor-\n\nbestraften Angeklagten in der Zeit von Ende 1988 bis zum 15. Januar 2004 \n\ngemeinschaftlich neun Raubüberfälle auf Bankinstitute, drei weitere Überfälle \n\nverübten nur die Angeklagten Wilfried und Lothar A. gemeinsam \n\n- wobei der Angeklagte Wilfried A. wegen einer dieser Taten bereits im \n\nJahre 1989 mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden war -, zwei Bank-\n\nüberfälle beging der Angeklagte Wilfried A. allein, dabei blieb es in \n\neinem Fall beim Versuch. Den letzten Überfall planten die drei Angeklagten für \n\nden 4. November 2004. An diesem Tag wurden sie festgenommen. Die Bank-\n\nüberfälle wurden jeweils mit geladenen scharfen Schusswaffen durchgeführt. \n\nDie Beute betrug insgesamt fast eine Million Euro. \n\nNach ihrer Festnahme wurden bei den Angeklagten vier halbautomati-\n\nsche Selbstladepistolen, eine Maschinenpistole, Munition, drei scharfe Hand-\n\ngranaten und insgesamt ca. 417.800 € sichergestellt. \n\n2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Schuldsprüche. Auch \n\ndie Strafaussprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Die zum Teil fehlerhafte Anwendung neuen Rechts statt des Tatzeit-\n\nRechts durch das Landgericht bei § 250 StGB und den Waffendelikten (Fälle II \n\n1, 2, 4a bis 4h der Urteilsgründe) beschwert die Angeklagten nicht, weil das \n\nTatzeit-Recht bei der gebotenen konkreten Betrachtung (vgl. BGHSt 45, 92 f.; \n\nTröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 2 Rdn. 10 ff.) nicht milder war als das gelten-\n\nde Recht (§ 2 Abs. 1, 3 StGB). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nb) Im Übrigen bedarf der näheren Erörterung nur die von den Beschwer-\n\ndeführern und vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Ableh-\n\nnung minder schwerer Fälle durch das Landgericht insbesondere wegen des \n\nfortgeschrittenen Alters der Angeklagten (der Angeklagte R. ist 75, der \n\nAngeklagte Wilfried A. 74, der Angeklagte Lothar A. fast 65 \n\nJahre alt) rechtsfehlerhaft war. Wegen der weiteren sachlich-rechtlichen Angrif-\n\nfe der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung - namentlich der gerügten \n\nVerstöße gegen § 46 Abs. 3 StGB -, die insgesamt unbegründet sind, nimmt \n\nder Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 23. Januar 2006 Bezug. \n\n7 \n\naa) Das Landgericht hat minder schwere Fälle des schweren Raubes, \n\nder schweren räuberischen Erpressung, der versuchten schweren räuberischen \n\nErpressung, des unerlaubten Führens von Schusswaffen, des ungenehmigten \n\nAusübens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Verabredung zur \n\nschweren räuberischen Erpressung \"schon angesichts der Vielzahl und der Ge-\n\nfährlichkeit der Taten, des harten und kompromisslosen Vorgehens der Ange-\n\nklagten sowie der Auswirkungen der Taten auf die betroffenen Bankangestell-\n\nten und Kunden\" abgelehnt. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne \n\nhat es u. a. weiter ausgeführt: \n\n8 \n\nZu Lasten der Angeklagten sei zu berücksichtigen: \n\n- die Vielzahl der Taten \n\n- die Vielzahl der - auch einschlägigen - Vorstrafen \n\n(der Angeklagte Wilfried A. hat bereits mehr als 36 Jahre in Straf-\n\nhaft verbracht, der Angeklagte R. mehr als 15 Jahre und der Angeklagte Lo-\n\nthar A. etwa 8 Jahre) \n\n- die bei den Taten aufgewendete kriminelle Energie und die jeweils über den \n\nNormalfall eines Banküberfalls hinausgehenden Folgen für die Tatopfer \n\n- das durch den Einsatz scharfer geladener Schusswaffen über den Normalfall \n\neines Banküberfalls hinausgehende Gefährdungspotential \n\n- der lange Tatzeitraum und die jeweils hohe Beuteerwartung und \n\n- die Verwirklichung von zum Teil mehreren Straftatbeständen. \n\n9 \n\nZugunsten der Angeklagten wirke sich aus: \n\n- dass sie - zum Teil schon frühzeitig - geständig waren, \n\n- dass das erbeutete Geld zum großen Teil sichergestellt werden konnte, \n\n- dass die Angeklagten sich bei von den Überfällen betroffenen Bankangestell-\n\nten entschuldigt und \n\n- dass sie sich zivilrechtlich dem Inventarversicherer betroffener Sparkassen \n\ngegenüber verpflichtet haben, Schadenswiedergutmachung zu leisten. \n\n10 \n\nGewichtigster Milderungsgrund sei allerdings das Alter und die damit \n\nverbundene erhöhte Haftempfindlichkeit der Angeklagten; dies gelte für alle \n\nAngeklagten, wenn auch beim Angeklagten Lothar A. (dem \"Jüngsten\" \n\nder Angeklagten) in geringerem Ausmaß. Unter Beachtung der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung \n\nzur Strafmilderung \n\nbei \n\neiner \n\nreduzierten \n\nLebenserwartung seien sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafen \n\nderart zu mildern, dass den Angeklagten die Hoffnung bleibe, ihre Entlassung \n\naus dem Strafvollzug noch erleben zu können. Hierbei sei allerdings zu beden-\n\nken, dass es keinen übermäßigen \"Altersrabatt\" geben dürfe, da sonst das \n\n\"Signal\" gegeben werden könnte, im Alter Straftaten zu begehen, weil im Falle \n\nder Ergreifung nur eine geringe Strafe drohe. \n\n11 \n\nUnter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungserwägungen hat \n\ndas Landgericht für die abgeurteilten Taten - jeweils gesondert begründete - \n\nEinzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und sechs Monaten und acht Jahren \n\nund sechs Monaten verhängt. Bei der Bildung der Gesamtstrafen hat es das \n\nhohe Alter der Angeklagten nochmals ausdrücklich mildernd gewertet. Die Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) hat es insbeson-\n\ndere auch im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Angeklagten nicht an-\n\ngeordnet, weil nicht zu besorgen sei, dass die Angeklagten nach der Haftent-\n\nlassung für die Allgemeinheit (noch) gefährlich seien. \n\n12 \n\nbb) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten rechtli-\n\ncher Nachprüfung stand. Insbesondere unterliegt es keinen rechtlichen Beden-\n\nken, dass das Landgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen minder \n\nschwerer Fälle verneint hat. Auch für die Strafrahmenwahl gilt, dass die Straf-\n\nzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, weil er am ehesten in der \n\nLage ist, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von \n\nTat und Täter zu verschaffen und die für die Strafrahmenwahl wesentlichen \n\nUmstände zu gewichten. Das Revisionsgericht kann daher auch insoweit \n\n- ebenso wie bei der Strafhöhenbemessung - nur eingreifen, wenn die durch \n\nden Tatrichter vorgenommene Bewertung Rechtsfehler aufweist, etwa weil die \n\nmaßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsät-\n\nzen zuwiderlaufen, sie in sich widersprüchlich oder sie in dem Sinne lückenhaft \n\nsind, dass nahe liegende, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht bedacht \n\nwurden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamt-\n\nwürdigung 7, 8; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 108 ff.). Solche Rechtsfehler \n\nsind nicht ersichtlich. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstän-\n\nde gesehen und in dem Sinne, dass die Strafen gerechter Schuldausgleich sein \n\nmüssen (vgl. BGHSt 24, 132, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich \n\n25, 27, 29), rechtsfehlerfrei gewichtet. Insbesondere hat es sich, anders als \n\nvom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang beanstandete Entscheidun-\n\ngen (vgl. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 20), ausführlich mit \n\ndem fortgeschrittenen Alter der Angeklagten und der Wirkung der Strafen auf \n\nihr zukünftiges Leben auseinandergesetzt und auf Strafen erkannt, die den An-\n\ngeklagten noch die Hoffnung lassen, ihre Entlassung aus dem Strafvollzug er-\n\nleben zu können. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon \n\nnach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im An-\n\nschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. \n\nInsbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa \n\nunter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine \n\nStrafobergrenze ergeben. Allerdings muss ihm unter Vollstreckungsgesichts-\n\npunkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu \n\nwerden (vgl. BVerfGE 45, 187, 228 f., 239, 242, 245; 64, 261, 270 ff., 281; 72, \n\n105, 113 ff.; 86, 288, 312; BVerfG NStZ 1996, 53, 54 f.). Das hat das Landge-\n\nricht bedacht und - im Erkenntnisverfahren - die Rechtsfolgen, auch durch das \n\nAbsehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, entsprechend bemes-\n\nsen. \n\n14 \n\nDie Besorgnis der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, \n\ndas Landgericht könne die bei der Strafzumessung in engerem Sinne erörterten \n\nstrafmildernden Gesichtspunkte - insbesondere das fortgeschrittene Alter der \n\nAngeklagten - bei der Strafrahmenwahl nicht in Betracht gezogen haben, teilt \n\nder Senat nicht. Das Landgericht hat zunächst - wozu es gehalten war (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH NStZ 1983, 407) - entschieden, von welchem Strafrahmen \n\nes ausgeht, danach - allgemein - die zu Lasten und zu Gunsten der Angeklag-\n\nten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erwogen und schließlich die \n\nStrafzumessung für jeden Angeklagten und die einzelnen Taten vorgenommen. \n\nDieser Urteilsaufbau lässt nach Auffassung des Senats nicht besorgen, dass \n\ndie Strafkammer die bei den weiteren Strafzumessungserwägungen ausführlich \n\nerörterten Umstände bei der Strafrahmenwahl aus dem Blick verloren haben \n\nkönnte. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_572-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/4-str-572-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_572-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_572-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/4-str-572-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_572-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:31.334126+00:00"}}