{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_561-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"4 StR 561/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 561/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2005 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juni 2004 \n\nwegen Untreue in 77 Fällen und wegen Verletzung der Buchführungspflicht \n\ndurch unterlassene Bilanzerstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und neun Monaten verurteilt. \n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten wurde \n\ndurch Beschluss des Senats vom 30. September 2004 – 4 StR 381/04 (NStZ-\n\nRR 2005, 86) verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verlet-\n\nzung der Buchführungspflicht durch unterlassene Bilanzerstellung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten richtete. Damit ist das Urteil in diesem Umfang \n\nrechtskräftig geworden. Soweit der Angeklagte wegen Untreue in 77 Fällen ver-\n\nurteilt worden war sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe wurde das Urteil \n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. \n\nGrund für die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue in 77 Fällen zum \n\nNachteil der S. -GmbH war, dass insoweit möglicherweise ein Strafverfolgungs-\n\nhindernis bestand, weil die Mitgesellschafterinnen des Angeklagten, seine Ehe-\n\nfrau und seine Tochter, keinen Strafantrag gestellt hatten. \n\n3 \n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat das Verfahren \n\nnunmehr hinsichtlich 54 Bargeldabhebungen von Konten der S. -GmbH in der \n\nZeit bis zum 31. Oktober 2001 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den \n\nAngeklagten wegen Untreue in 23 Fällen und Verletzung der Buchführungs-\n\npflicht durch unterlassene Bilanzerstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Re-\n\nvision des Angeklagten hat Erfolg. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil nach den nunmehr getroffenen Fest-\n\nstellungen wiederum nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der 23 Fälle der \n\nUntreue ein Strafverfolgungshindernis besteht. \n\nZwar würde das Fehlen des gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 247 StGB \n\ngrundsätzlich erforderlichen Strafantrages der beiden Mitgesellschafterinnen \n\ndes Angeklagten dann kein Strafverfolgungshindernis begründen, wenn die Un-\n\ntreuehandlungen zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermö-\n\ngensnachteil der GmbH selbst, nämlich zu einer konkreten Existenzgefährdung \n\nfür die Gesellschaft, geführt hätten (vgl. Senatsbeschluss aaO). Die Annahme \n\ndes Landgerichts, durch die 23 Entnahmen von Bargeld aus dem Vermögen der \n\nS. -GmbH in Höhe von insgesamt rund 250.000 Euro in dem Zeitraum zwischen \n\ndem 7. November 2001 und dem 21. Januar 2002 sei es zu einer \"Existenz- \n\nund Liquiditätsgefährdung\" der Gesellschaft gekommen, ist aber nicht hinrei-\n\nchend belegt. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Landgerichts hatte die S. -GmbH bereits am \n\n31. Oktober 2001 unter Berücksichtigung eines \"neutralisierten\" Gewinns bis \n\nzum Stichtag in Höhe von 556.338,64 DM und der bis dahin erfolgten Entnah-\n\nmen in Höhe von mindestens 577.154,64 DM und des zum Jahresanfang vor-\n\nhanden gewesenen Eigenkapitals von 56.187,62 DM ein Eigenkapital von nur \n\nnoch 35.371,62 DM und damit eine Kapitalunterdeckung (UA 9). Diese Berech-\n\nnung des am 31. Oktober 2001 noch vorhandenen Eigenkapitals genügt den \n\nAnforderungen, die an die Darstellung eines die Grundsätze des § 30 Abs. 1 \n\nGmbHG verletzenden Angriffs auf das nach dem Gesellschaftsvertrag ausge-\n\nwiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung die Verbindlich-\n\nkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHR \n\nStGB § 266 Abs. 1 Nachteil 6; BGHZ 76, 326, 335), zu stellen sind (vgl. dazu \n\nBGHSt 35, 333, 338), schon deshalb nicht, weil das bei der Bilanzierung auf der \n\nAktivseite zu berücksichtigende Anlagevermögen (vgl. § 266 Abs. 2 HGB) nicht \n\nberücksichtigt worden ist. Vielmehr hätte es zur Feststellung einer konkreten \n\nExistenzgefährdung der Gesellschaft einer Prüfung des Sachverhalts auf der \n\nGrundlage einer nach Zerschlagungswerten aufgestellten, die Abwicklungskos-\n\nten und etwaige Sozialansprüche mit berücksichtigenden Bilanz bedurft (vgl. \n\nBGHZ 76, 326, 335). \n\n7 \n\nAllerdings kann die Aufstellung einer solchen Bilanz nach Zerschla-\n\ngungswerten zur Feststellung eines Angriffs auf das Stammkapital einer GmbH \n\ndann entbehrlich sein, wenn sich die Gefährdung der Existenz oder - worauf \n\ndas Landgericht abgestellt hat - der Liquidität der GmbH allein auf Grund des \n\ntatsächlichen Geschehensablaufs feststellen lässt (vgl. BGHSt aaO). Das ist \n\naber nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall, zumal danach nicht \n\nauszuschließen ist, dass die S. -GmbH im Tatzeitraum zunächst weiterhin Ein-\n\nnahmen hatte und die Firmenkonten zum Zeitpunkt der jeweiligen Abhebungen \n\nein Guthaben aufwiesen. Sofern dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte \n\nes näherer Feststellungen dazu bedurft, ob und in welchem Umfang es im Tat-\n\nzeitraum zu Überziehungen der Firmenkonten und zu Liquiditätsproblemen der \n\nGesellschaft gekommen ist. Dass über das Vermögen der S. -GmbH durch Be-\n\nschluss vom 16. Mai 2002 des Amtsgerichts Zweibrücken wegen Überschul-\n\ndung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vermag \n\nfür sich genommen die Annahme einer Liquiditätsgefährdung bereits zu Beginn \n\ndes Tatzeitraums nicht zu rechtfertigen, zumal der Insolvenzantrag nicht von \n\neinem Gläubiger der S. -GmbH, sondern vom Angeklagten selbst als Ge-\n\nschäftsführer der GmbH am 4. März 2002 gestellt wurde. \n\n8 \n\nDie Sache bedarf daher nochmals neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/4-str-561-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/4-str-561-05","retrieved":"2026-07-10 20:11:38.007808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-10/4-str-561-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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