{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_547-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"4 StR 547/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 547/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der \n\nAuswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-\n\nrichts Bochum vom 14. Juli 2005 im Ausspruch über die \n\nwegen der Tat vom 16. September 2004 (besonders \n\nschwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperver-\n\nletzung) verhängten Einzelstrafe und im Ausspruch über \n\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-\n\neller Nötigung („sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werk-\n\nzeuges“) in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstra-\n\nfen: Freiheitsstrafen von sechs Jahren und einem Jahr) verurteilt. Die hiergegen \n\ngerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und \n\nsachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall der besonders schwe-\n\nren sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 5 2. Alt. StGB verneint und die \n\nwegen des Tatgeschehens vom 16. September 2004 verhängte Einzelstrafe \n\ndem Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die hierfür gegebene \n\nBegründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Strafkammer hat \n\nzwar im Ansatz zutreffend gesehen, dass bei der Prüfung, ob der Ausnahme-\n\nstrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der \n\nTat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat \n\naber dann im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmil-\n\ndernde Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, nämlich das – jedenfalls aus \n\nder Sicht des Angeklagten – stark ambivalente Verhalten des Tatopfers vor und \n\nnach der Tat (vgl. hierzu Senatsbeschluss StV 2004, 479) sowie die eher im \n\nunteren Bereich liegende Intensität der vom Angeklagten letztlich verwirklichten \n\nsexuellen Handlung. Der Senat kann - namentlich vor dem Hintergrund der wei-\n\nteren vom Landgericht angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe – nicht \n\nausschließen, dass das Landgericht bei Würdigung auch dieser Gesichtspunkte \n\neinen minder schweren Fall bejaht hätte. Die wegen besonders schwerer sexu-\n\neller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte Einzelstrafe \n\nhat daher keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafen-\n\nausspruchs nach sich. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/4-str-547-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/4-str-547-05","retrieved":"2026-07-10 20:18:07.511116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-14/4-str-547-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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