{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_536-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"4 StR 536/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 224 Abs.1 Nr. 1 § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Bei- bringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall ver- bunden ist. StPO § 354 Abs. 1 a § 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n16. März 2006 \n\n4 StR 536/05 \n\nVeröffentlichung: ja \nBGHSt: ja \nNachschlagewerk: ja \n\nStGB § 224 Abs.1 Nr. 1 \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Bei-\nbringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall ver-\nbunden ist. \n\nStPO § 354 Abs. 1 a \n\n§ 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft \nzu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende \nRechtsfehler aufweist. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 – LG Frankenthal \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin Jessica Sch. , \n\ndie Nebenklägerin Jessica Sch. in Person, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2005 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der \n\ngefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) \n\nschuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft so-\n\nwie die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklä-\n\ngerin Jessica Sch. werden verworfen. \n\n3. Die Angeklagte und die Nebenklägerin tragen die Kosten \n\nihrer Rechtsmittel, die Angeklagte darüber hinaus auch \n\ndie durch ihre Revision dem Nebenkläger Franz L. \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der \n\nRevision der Staatsanwaltschaft tragen die Staatskasse \n\nund die Angeklagte je zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren \n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die \n\nAngeklagte, die Staatsanwaltschaft und als Nebenklägerin die Mutter der durch \n\ndie Tat zu Tode gekommenen Angelina mit ihren jeweils auf die Rüge der Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während die Angeklagte das \n\nUrteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellt, erstrebt die \n\n2 \n\n3 \n\nStaatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und möchte die \n\nNebenklägerin mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen \n\nKörperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erreichen. Das Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft hat zum Schuldspruch Erfolg; dagegen erweisen sich die \n\nRevisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin als unbegründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDie Angeklagte lebte seit Ende 2002 zusammen mit Franz-Josef L. und \n\ndessen aus einer anderen Beziehung stammenden, im März 2000 geborenen \n\nTochter Angelina. Ende November 2003 bekamen sie einen gemeinsamen \n\nSohn. Am Nachmittag des Tattages (25. März 2004) befand sich die Angeklagte \n\nspätestens ab 16.30 Uhr allein mit beiden Kindern in ihrer Wohnung. Während \n\nsie im Wohnzimmer damit beschäftigt war, den Säugling zu füttern, begab sich \n\nAngelina in die Küche und holte sich einen 200-Gramm-Becher Schokoladen-\n\npudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Ersichtlich um den Pudding zusätz-\n\nlich zu süßen, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beo-\n\nbachtet hatte, wollte sie Zucker darüber streuen, nahm stattdessen aber irrtüm-\n\nlich eine Salzpackung und rührte ca. 32 Gramm Kochsalz in die Süßspeise. \n\nGleich beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenießbar war, \n\nund ließ ihn stehen. Als nunmehr die Angeklagte in die Küche kam und die auf \n\ndem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sah, stell-\n\nte sie Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding \"widerwärtig\" \n\nschmecke und sie ihn nicht essen wolle. Die Angeklagte wurde zornig. Obgleich \n\nsie richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise ein-\n\ngerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung \n\nund Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie nahm da-\n\nbei zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei dem Mäd-\n\nchen zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen wür-\n\nde. Jedoch wusste sie weder, wie viel Salz genau die Süßspeise enthielt, noch \n\nwar ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm \n\nKörpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig spä-\n\nter klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen; auch setzte bei ihr \n\nalsbald starker Durchfall ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der \n\nnächsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schließlich kaum \n\nmehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte das Mädchen ins Kranken-\n\nhaus, wo es um 17.30 Uhr bereits im komatösen Zustand eintraf. Dort wurde \n\nsogleich eine extreme Hypernatriämie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz \n\nNotfallbehandlung verstarb das Mädchen 34 Stunden nach seiner Aufnahme. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Tat lediglich als \"einfache\" Körperverletzung \n\n(§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Die Angeklagte habe den Tatbestand erfüllt, in-\n\ndem sie das vierjährige Mädchen trotz Protesten und Abwehrversuchen entwe-\n\nder mittels Drohungen dazu gebracht habe, einen stark versalzenen Pudding zu \n\nessen, oder indem sie ihm die fragliche Speise selbst eingeflößt habe; das Her-\n\nvorrufen von Abscheu, Ekel und körperlichem Widerwillen bei dem Mädchen \n\nstelle bereits für sich genommen eine üble, unangemessene Behandlung dar, \n\ndie dessen physisches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt habe; \n\ndarüber hinaus seien in der Folge bei dem Kind - wie von der Angeklagten vor-\n\nhergesehen und zur Erreichung ihres Erziehungs- und Bestrafungszweckes in \n\nKauf genommen - auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Ges-\n\ntalt von Bauchschmerzen und Übelkeit aufgetreten. Eine Verurteilung wegen \n\neines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jegli-\n\nchen Anhalts für einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen. \n\nAuch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 \n\nStGB) hat es verneint; zwar sei der Tod kausal auf die der Angeklagten anzu-\n\nlastende Körperverletzung zurückzuführen, jedoch habe nur eine in Gesund-\n\nheitsfragen überdurchschnittlich sachkundige Person die Todesfolge vorauszu-\n\nsehen vermocht; dass bereits verhältnismäßig geringe Mengen Kochsalz im \n\nKörper letale Folgen haben können, gehöre weder zum vorauszusetzenden All-\n\ngemeinwissen noch sei der Angeklagten eine solche Voraussehbarkeit nach \n\nihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anzulasten. Letztlich hat das \n\nLandgericht aber auch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung \n\n(in der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verneint, weil der Angeklagten \n\nnicht nachzuweisen sei, dass sie bei der Beibringung des Salzes vorausgese-\n\nhen und gebilligt habe, dass selbiges eine Verletzung von Angelinas „körperli-\n\ncher Substanz“ oder eine erhebliche (über bloße Magenverstimmungen hinaus-\n\ngehende) Schädigung ihrer Gesundheit verursachen würde. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nRevision der Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der \n\nAngeklagten hat keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die \n\nzum äußeren Sachverhalt und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellun-\n\ngen beruhen auf einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin \n\ndemgegenüber einen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz rügt und insbeson-\n\ndere geltend macht, es stehe \"noch nicht einmal (fest), ob die Salzmenge tat-\n\nsächlich in dem Pudding vorhanden war oder möglicherweise das Salz direkt \n\nvon Angelina aufgenommen wurde\", unternimmt sie lediglich den in der Revisi-\n\non unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Be-\n\nweisergebnisses (§ 261 StPO) durch eigene Erwägungen in Frage zu stellen, \n\nwie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift an den Senat vom 23. \n\nNovember 2005 zutreffend ausgeführt hat. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIII. \n\nRevision der Nebenklägerin \n\nDie Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. \n\nDas angefochtene Urteil weist keinen die Angeklagte begünstigenden \n\nRechtsfehler auf, soweit das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklag-\n\nten nicht angenommen und deshalb eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen \n\neines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausgeschlossen hat. \n\n10 \n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit der Ange-\n\nklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verneint. Des \n\nVerbrechens nach § 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Kör-\n\nperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs an-\n\nhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes \n\ndes Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des \n\nTodes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; da der Täter schon durch die \n\nschuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 f. StGB stets ob-\n\njektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahr-\n\nlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des \n\nTodes des Opfers (st. Rspr.; BGHR StGB § 227 [i.d.F. 6. StrRG] Todesfolge 1 \n\nm.w.N.). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach \n\nseinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des \n\nOpfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahinführenden Kausal-\n\nverlaufs - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge \n\n6 m.w.N.) oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Le-\n\nbenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb \n\nnicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100; BGH NStZ 1997, 82 f. und 341). \n\nDiesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat \n\nnachvollziehbar dargelegt, dass die Angeklagte – und zwar nicht vorwerfbar – \n\nkeine Kenntnis besaß, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem \n\nKleinkind lebensgefährliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen vermö-\n\ngen; denn das Wissen hierum sei wenig verbreitet und gehöre keinesfalls zu \n\njener medizinischen Sachkenntnis, welche sich fast jede Mutter über kurz oder \n\nlang aneigne. Auch wenn es sich nicht um den Fall einer \"medizinischen Rari-\n\ntät\" (vgl. dazu BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 9) handelt, lässt dabei auch \n\nder Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, die Schwurge-\n\nrichtskammer habe hinsichtlich der individuellen Vorhersehbarkeit des Todes-\n\neintritts zu hohe Anforderungen gestellt. \n\n11 \n\n12 \n\nIV. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten ein-\n\ngelegten Revision zu Recht, dass das Landgericht die Angeklagte nicht wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat. \n\n13 \n\n1. a) Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist - was das \n\nLandgericht ersichtlich auch nicht verkannt hat - erfüllt. Die Vorschrift erfasst \n\ndas Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im kon-\n\nkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorgän-\n\ngervorschrift § 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Straf-\n\nrechtsreformgesetzes (StrRG), setzt § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr vor-\n\naus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zer-\n\nstören geeignet sind. Anders als dies noch in der Entwurfsfassung des 6. StrRG \n\nals Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der „einfachen“ Körperver-\n\nletzung vorgesehen war, verlangt die Gesetz gewordene Vorschrift als Folge \n\nder Beibringung von Gift auch nicht mehr die dadurch verursachte Gefahr einer \n\nschweren Gesundheitsschädigung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 27/28, 36 und \n\nBTDrucks. 13/9064 S. 15). Vielmehr genügt danach für den objektiven Tatbe-\n\nstand bereits die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung \n\ndas Opfer im Sinne des § 223 StGB an der Gesundheit schädigt. Dafür erfor-\n\nderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem \n\nkonkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist. Entge-\n\ngen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Nachweise bei Trönd-\n\nle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 5) werden danach – im Ergebnis in Über-\n\neinstimmung mit der Rechtsprechung zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs \n\nim Sinne der Nr. 2 des § 224 Abs. 1 StGB – auch an sich unschädliche Stoffe \n\ndes täglichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwen-\n\ndung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso \n\naber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten \n\nGefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer aaO a.E.; Horn/Wolters in SK StGB 7. Aufl. § 224 Rdn. 8a; Stree in \n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 2d a.E.). Dass diese Vorausset-\n\nzungen im vorliegenden Fall durch das Zuführen der versalzenen Speise und \n\nder dadurch bei dem Mädchen eingetretenen Kochsalzintoxikation mit unmittel-\n\nbar darauf zurück zu führendem tödlichen Ausgang vorliegen, versteht sich von \n\nselbst. \n\n14 \n\nb) Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist \n\n- insoweit entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer – aber auch der \n\nsubjektive Tatbestand hinreichend belegt. Auch wenn die Angeklagte die kon-\n\nkrete Menge des von dem Mädchen aufgenommenen Salzes und das Ausmaß \n\nder durch den Verzehr der versalzenen Speise begründeten Gesundheitsgefahr \n\nnicht erkannte (und nach Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennen \n\nkonnte), so nahm sie bei ihrer Tathandlung nicht nur eine erhebliche Beein-\n\nträchtigung des physischen Wohlbefindens des Mädchens in Kauf, sondern \n\nauch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauch-\n\nschmerzen und Übelkeit. Ein solcher Zustand kann, zumal bei einem kleinen \n\nKind, auch pathologischer Art sein und damit dem Begriff der Gesundheits-\n\nschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB entsprechen. Dass der Zustand \n\nnach der Vorstellung der Angeklagten nicht dauerhaft, sondern nur vorüberge-\n\nhend sein würde, steht dem nicht entgegen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 223 \n\nRdn. 6). Schon die Heftigkeit, mit der das Mädchen sich gegen den ihm von der \n\nAngeklagten abgeforderten Verzehr der \"schlichtweg ekelerregenden\" und \"un-\n\ngenießbaren\" Nachspeise zur Wehr setzte, und die Intensität, mit der die Ange-\n\nklagte das Mädchen zwang, lassen auch ohne weiteres den Schluss zu, dass \n\nder Angeklagten auch ein solcher durch den Verzehr des Puddings hervorgeru-\n\nfener pathologischer Zustand bei dem Kind einerlei war und sie ihn gebilligt hat. \n\n15 \n\nc) Soweit nach den Feststellungen das Verhalten der Angeklagten auch \n\nden Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllen kann, kommt dem \n\njedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der Körperverlet-\n\nzungshandlung kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der zur Klarstellung (vgl. \n\nBGHSt 39, 100; 44, 196) die Aufnahme in den Schuldspruch gebieten könnte. \n\n16 \n\n2. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender \n\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entge-\n\ngen. Zwar wurde der Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklage \n\nHeimtückemord zur Last gelegt und erteilte die Vorsitzende in der Hauptver-\n\nhandlung lediglich den rechtlichen Hinweis dahingehend, dass eine Veruteilung \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung in Betracht komme. Doch schließt der Senat bei der gegebenen Sachlage \n\naus, dass sich die Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte, wäre \n\nsie auch ausdrücklich auf eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hin-\n\ngewiesen worden. \n\n17 \n\n3. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch im Ergebnis \n\nunberührt. Ausweislich ihrer Revisionsbegründungsschrift beanstandet die \n\nStaatsanwaltschaft den Strafausspruch als solchen nicht. Vielmehr erachtet sie \n\ndanach die verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung des erhöhten Straf-\n\nrahmens des § 224 Abs. 1 StGB für tat- und schuldangemessen. Der Senat teilt \n\ndiese Auffassung der Beschwerdeführerin. In Anwendung der durch das \n\n1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) ein-\n\ngeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kann der Senat deshalb \n\nhier von einer Aufhebung der Strafe absehen (vgl. Senatsurteil vom 30. August \n\n2005 - 4 StR 295/05). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die bereits \n\ndurch § 337 Abs. 1 StPO vorgegebene Möglichkeit, von der Aufhebung eines \n\nUrteils im Strafausspruch bei fehlendem Beruhen abzusehen, „behutsam erwei-\n\ntert“, indem das Revisionsgericht trotz Rechtsfehlern bei der Strafzumessung \n\nauch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die verhängte Rechtsfol-\n\nge nach seiner Meinung angemessen ist (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21/22). \n\nSoweit ersichtlich, hat die revisionsgerichtliche Rechtsprechung hiervon bislang \n\nnur bei Angeklagtenrevisionen Gebrauch gemacht. Weder dem Wortlaut der \n\nVorschrift noch den Gesetzesmaterialien ist aber ein Hinweis darauf zu ent-\n\nnehmen, dass die behutsame Erweiterung des revisionsgerichtlichen Beurtei-\n\nlungsspielraums nur bei einen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern \n\ngelten soll, nicht aber auch bei ihn begünstigenden Rechtsfehlern, die die \n\nStaatsanwaltschaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten \n\nRechtsmittel rügt. \n\n18 \n\nDamit hat es hier bei dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen \n\nUrteils sein Bewenden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/4-str-536-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/4-str-536-05","retrieved":"2026-07-10 20:28:23.901462+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-16/4-str-536-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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