{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_534-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"4 StR 534/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 534/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts des versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2006 be-\n\nschlossen: \n\n1. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNeubrandenburg vom 20. Juli 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Nebenkläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungs-\n\nverfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Januar \n\n2006 ausgeführt: \n\nDas Schwurgericht Neubrandenburg hat die Angeklagte mit \nUrteil vom 20. Juli 2005 vom Vorwurf des versuchten Mordes \nfreigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger nicht \nfristgerecht \"Berufung\" eingelegt. Das Rechtsmittel ging erst \nam 1. August 2005 und damit nach Ablauf der Frist des § 341 \nAbs. 1 StPO beim Landgericht ein. Demzufolge verwarf das \nSchwurgericht die Revision durch Beschluss vom 26. August \n2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Be-\nschluss wurde dem Nebenkläger am 7. September 2005 zu-\ngestellt. Mit Schreiben vom [8. September 2005], beim Land-\ngericht eingegangen am 12. September 2005, legte der Ne-\nbenkläger \"Widerspruch gegen den Beschluss\" ein und führte \naus, dass ihn an der verspäteten Revisionseinlegung kein \nVerschulden treffe. \n\nBei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag ge-\nmäß § 346 Abs. 2 StPO, da sich der [Nebenkläger] nicht ge-\ngen die zutreffende Annahme des Landgerichts wendet, die \nEinlegung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegan-\ngen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \ndes Rechtsmittels. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, da der \nNebenkläger erst durch den Beschluss des Landgerichts von \nder von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Revision er-\nfahren hat. \n\nDer Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass ihn an der \nVersäumung der Frist kein Verschulden trifft. Nach dessen \nVortrag hat ihn sein Vertreter abredewidrig nicht im Anschluss \nan die Urteilsverkündung entsprechend über den Ausgang des \nVerfahrens unterrichtet. Danach sei dieser urlaubsbedingt ab-\nwesend gewesen. Nach diesem Vortrag lag der Umstand der \nVersäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels im \nVerschulden des Nebenklägervertreters. Das Verschulden \nseines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurech-\nnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschul-\nden eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August \n2002 - 4 StR 263/02; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR \n360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6). \n\n2 \n\nDem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Neben-\n\nkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem Hauptverhandlungstermin \n\nvom 20. Juli 2005 selbst anwesend war und die Verfahrensbeteiligten nach \n\nVerkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision informiert worden \n\nwaren (Bd. III Bl. 306, 309 d.A.). \n\n3 \n\nDa der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, hat der Nebenkläger \n\ndie Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 3 \n\nStPO entspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/4-str-534-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/4-str-534-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:57.935443+00:00"}}