{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_493-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"4 StR 493/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 493/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Verden vom 13. Mai 2005 im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, \n\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über \n\ndie Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen \n\nist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die dem Nebenkläger Thorsten M. im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf \n\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Brandstiftung, Beihilfe zur \n\nschweren räuberischen Erpressung und wegen Sachbeschädigung unter Ein-\n\nbeziehung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des \n\nAmtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. September 2004 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt, ist - soweit sie den Schuldspruch und die verhängten \n\nEinzelstrafen betrifft - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts vom 31. Oktober 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nicht bestehen \n\nbleiben, weil die Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amts-\n\ngerichts Bremen-Blumenthal durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Zum einen ist der Vollstreckungsstand der einbezogenen \nVerurteilung im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Die Einbe-\nziehung legt es jedoch nahe, dass die Geldstrafe zum Urteils-\nzeitpunkt weder erlassen, vollstreckt oder verjährt war. \n\nZum anderen entfaltete der Erlass des Strafbefehls vom \n7. September 2004 eine Zäsurwirkung hinsichtlich der zeitlich \nnachfolgenden Tat. Eine Einbeziehung der für die Sachbe-\nschädigung vom 11. bzw. 12. September 2004 verhängten \nGeldstrafe war damit nicht möglich (Schönke/Schröder-Stree \nStGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 14). Vielmehr war für die Taten Zif-\nfern II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe (Tatzeiten: 3. Mai 2002 und \n10. März 2004) eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung \nder Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 7. September 2004 \nzu bilden und im Hinblick auf die Sachbeschädigung vom \n11. bzw. 12. September 2004 eine selbständige Einzelstrafe \nzu verhängen. \n\nDer Gesamtstrafausspruch kann daher keinen Bestand haben \nund ist aufzuheben. Die Überprüfung des Vollstreckungsstan-\ndes betreffend den Strafbefehl vom 7. September 2004 und \ndie Bildung der zutreffenden Gesamtstrafe nebst selbständiger \nEinzelstrafe können im Beschlussverfahren durch das nach \n§ 462 a StPO zuständige Gericht durchgeführt werden (§§ 354 \nAbs. 1 b Satz 1, 460 StPO).\" \n\n \n\n3 \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Ne-\n\nbenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren \n\ngemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil \n\nsicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verur-\n\nteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben \n\nkann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 \n\nStPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR \n\n223/04 m.w.N.). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_493-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/4-str-493-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_493-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_493-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/4-str-493-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_493-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:49.867123+00:00"}}